Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 03.07.2024, AZ 5 StR 245/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 03.07.2024, AZ 5 StR 245/24, ECLI:DE:BGH:2024:030724B5STR245.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 30. Januar 2024, Az: 547 KLs 18/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die erhobene Verfahrensbeanstandung ist, soweit sie mit der Stoßrichtung einer Beweisantragsrüge erhoben ist, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet.

  • Gericke
  • Mosbacher
  • Resch
  • von Häfen
  • Werner
Kategorien: Allgemein