BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 02.07.2024, AZ 5 StR 130/24, ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR130.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 4. August 2023, Az: 615 KLs 9/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2023 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Gericke
- Mosbacher
- Köhler
- Resch
- von Häfen