Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 02.07.2024, AZ 5 StR 130/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 02.07.2024, AZ 5 StR 130/24, ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR130.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 4. August 2023, Az: 615 KLs 9/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2023 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S.    im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
Kategorien: Allgemein