Hauptverhandlung am 26. Januar 2023, 11.15 Uhr, Saal E 004, Rintheimer Querallee 11, in der Strafsache 3 StR 246/22 (wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge und weiterer Delikte im Zusammenhang mit dem Vorgehen der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ gegen die Jesiden)
Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum16.12.2022
Nr. 180/2022
Mit Urteil vom 25. Oktober 2021 hat das Oberlandesgericht München die Angeklagte schuldig gesprochen zweier Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, davon in einem Fall in Tateinheit mit durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Versuch des Mordes, zum Versuch eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Tötung und zum Versuch eines Kriegsverbrechens gegen Personen durch Tötung sowie mit zwei tateinheitlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, bei einem mit Todesfolge. Es hat gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen reiste die in Deutschland geborene und zum Islam konvertierte Angeklagte Ende August 2014 im Alter von 23 Jahren nach Syrien in das damalige Herrschaftsgebiet der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) aus und schloss sich ihr an. In Raqqa heiratete sie vor einem IS-Gericht einen für die Organisation als Geisteraustreiber tätigen Mann. Kurz zuvor hatte dieser zwei beim Angriff des IS auf die Sindschar-Region gefangengenommene Jesidinnen, die Nebenklägerin und deren im Kleinkindalter befindliche Tochter, als Sklavinnen gekauft. Er und die Angeklagte zogen mit den Jesidinnen nach Falludscha im Irak. Dort hielten sie die „Haussklavinnen“ im Sommer 2015 zirka eineinhalb Monate in Gefangenschaft. Der Ehemann misshandelte beide, teils aus eigenem Antrieb, teils auf Beschwerden der Angeklagten hin. An einem Tag fesselte er die fünfjährige Tochter der Nebenklägerin an das im Hof seines Hauses befindliche Außengitter eines Fensters, so dass sie bei starker Hitze direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt war. Die Angeklagte schritt nicht ein, auch als sie die Todesgefahr erkannte. In der Folge verstarb das Mädchen. Das Oberlandesgericht hat es nicht als erwiesen erachtet, dass das Kind in dem Zeitpunkt noch zu retten gewesen war, als der Ehemann und die Angeklagte dessen Tod billigend in Kauf nahmen.
Gegen das Urteil haben sowohl der Generalbundesanwalt als auch die Angeklagte Revision eingelegt. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit ihrem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel allein gegen den Strafausspruch, indem sie Rechtsfehler bei der Strafrahmenbestimmung und der Strafzumessung beanstandet. Hinsichtlich dieser Revision hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Das unbeschränkte Rechtsmittel der Angeklagten, mit dem sie ohne weitere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist nicht Gegenstand der Hauptverhandlung.
Vorinstanz:
OLG München – 8 St 9/18 – Urteil vom 25. Oktober 2021
Karlsruhe, den 16. Dezember 2022
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