BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 11.08.2026, AZ 5 StR 346/26, ECLI:DE:BGH:2026:110826B5STR346.26.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Kiel, 20. Januar 2026, Az: 8 Ks 592 Js 20975/25
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Januar 2026, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten A. werden verworfen; der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S. , an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes (und weiterer tateinheitlicher Delikte) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und zudem die Unterbringung des Angeklagten S. in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten sind zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Unterbringung des Angeklagten S. in der Entziehungsanstalt hält aber rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die erforderliche Erfolgsaussicht nicht tragfähig belegt ist.
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1. Nach § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht zu treffende Prognose ist eine auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit höheren Grades für das Eintreten des Behandlungserfolgs.
3
Hierfür ist es erforderlich, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen. Damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in diesem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der Darlegung konkreter, als prognostisch bedeutsam für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg bewerteter Umstände in den Urteilsgründen. Bestehen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind diese abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen. Je mehr Faktoren gegen den Therapieerfolg eines Angeklagten sprechen, umso gewichtiger müssen die Anhaltspunkte dafür sein, dass die Hindernisse im Therapieverlauf gleichwohl überwunden werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. November 2025 – 5 StR 385/25, NStZ-RR 2026, 75 mwN).
4
2. Dem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht.
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Die Strafkammer hat (dem Sachverständigen folgend) die tatsächliche Erfolgsaussicht der Therapie in der Entziehungsanstalt des seit vielen Jahren schwer drogenabhängigen Angeklagten lediglich damit begründet, dass er – wie aus Briefen ersichtlich – selbst gerne eine Therapie machen wolle und es in der Vergangenheit lediglich vereinzelte Therapieversuche gegeben habe. Wesentliche Umstände, die gegen einen Therapieerfolg sprechen können, hat sie hingegen nicht in diese Prüfung eingestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter anderem an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, hat bereits in der Vergangenheit erfolglos eine sechsmonatige Drogentherapie durchlaufen, den letzten Entzug abgebrochen, neben der Substitution Beikonsum betrieben und mit seiner Bewährungshelferin in den Monaten vor der Tat nicht zusammengearbeitet. Diese möglicherweise gegen einen Therapieerfolg sprechenden Umstände wären vom Landgericht in die erforderliche Gesamtwürdigung einzustellen gewesen (vgl. zur Persönlichkeitsstörung BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 227/24, RuP 2025, 47 mwN; zu einer langjährig verfestigten Drogenabhängigkeit und einem früheren Therapieabbruch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 4 StR 47/24, NStZ-RR 2025, 107).
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3. Die zum Maßregelausspruch gehörigen Feststellungen unterliegen damit ebenfalls der Aufhebung (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
- Cirener
- Gericke
- Mosbacher
- Resch
- Werner
