Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 06.08.2026, AZ 2 StR 760/25

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.08.2026, AZ 2 StR 760/25, ECLI:DE:BGH:2026:060826B2STR760.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Gera, 16. Juni 2025, Az: 7 KLs 120 Js 1978/23 jug

Tenor

Der Antrag der Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. E. aus E. als Pflichtverteidigerin aufzuheben und ihr Rechtsanwalt F. aus G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Gera hat die Angeklagte wegen „Mordes durch Unterlassen in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tatmehrheit mit Betrug“ zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen sie auf der Grundlage der §§ 73, 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.997 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat ihre Pflichtverteidigerin form- und fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts umfangreich begründet.

2

Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat die Angeklagte beantragt, ihre Pflichtverteidigerin zu entpflichten und an deren Stelle einen anderen Verteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat die Angeklagte im Wesentlichen vorgetragen, dass ihre Interessen mangels ausreichender und regelmäßiger Kommunikation mit ihrer Pflichtverteidigerin und wegen fehlender inhaltlicher Abstimmung über die Verteidigungsstrategie nicht mit der gebotenen Sorgfalt vertreten würden. Die Pflichtverteidigerin hat geäußert, dass es aktuell keinen anwaltlichen Handlungs- und Beratungsbedarf gebe, weil das Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig sei. Im Übrigen könne sie den nicht spezifizierten Vorwürfen weder eine Verletzung anwaltlicher Pflichten noch die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses entnehmen.

II.

3

Der Antrag der Angeklagten ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

4

1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Die Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

5

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

6

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zur bisherigen Pflichtverteidigerin, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Angeklagte ist durch ihre Pflichtverteidigerin ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen der Angeklagten und der Pflichtverteidigerin sei tatsächlich zerrüttet oder die Verteidigerin sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung der Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person der Pflichtverteidigerin geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

Zeng

Kategorien: Allgemein