BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 04.08.2026, AZ VIII ZR 28/26, ECLI:DE:BGH:2026:040826BVIIIZR28.26.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 7. Juli 2026, Az: VIII ZR 28/26
vorgehend LG Saarbrücken, 23. Dezember 2025, Az: 6 S 25/24
vorgehend AG Lebach, 20. Februar 2024, Az: 13 C 122/20 (10)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2026 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.
I.
2
1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 – 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 – VIII ZR 149/23, juris Rn. 2 mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2025 – VIII ZR 149/23, aaO; vom 25. April 2023 – VIII ZR 198/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 – 2 BvR 1516/08, aaO; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 – VIII ZR 149/23, aaO mwN) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 – VIII ZR 149/23, aaO mwN).
3
Dies gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO – wie im vorliegenden Fall – ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2025 – VIII ZR 149/23, aaO Rn. 3; vom 25. April 2023 – VIII ZR 198/22, juris Rn. 3; jeweils mwN).
4
2. Ausgehend hiervon haben die Beklagten eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.
5
Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich darauf, unter Wiederholung des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen. Dies genügt den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Die Ausführungen der Beklagten zeigen eine neue, eigenständige und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht auf.
II.
6
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
7
Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 – VIII ZR 149/23, juris Rn. 8 mwN).
- Dr. Bünger
- Dr. Liebert
- Dr. Schmidt
- Messing
- Kretschmann
