BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 02.07.2026, AZ I ZR 96/22, ECLI:DE:BGH:2026:020726UIZR96.22.0
§ 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, Art 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 4 Abs 1 EGRL 29/2001
Leitsatz
USM Haller II
1. Ein Werk im Sinne von § 2 UrhG ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische, Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht einen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen.
2. Die Prüfung der für den urheberrechtlichen Schutz erforderlichen Originalität hat für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen kommt es nicht entscheidend an.
3. Bei der Prüfung der Werkeigenschaft können einzelne Umstände herangezogen werden, die zwar nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, gleichwohl aber Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten können, ob der Gegenstand bereits zum Zeitpunkt seiner Ausgestaltung eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellte. Die Beachtung, die das Werk in den Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, kann ein Anhaltspunkt für dessen Originalität sein; auch die Präsentation des Werks in Kunstmuseen und Kunstausstellungen kann Aufschluss darüber geben, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen. Bei dieser Beurteilung ist allerdings stets zu beachten, dass die genannten Umstände nur dann Hinweise auf die Kreativität der Gestaltung sein können, wenn das Werk gerade aufgrund seines kreativen Ausdrucks in eine Ausstellung aufgenommen worden ist oder deswegen die Anerkennung in Fachkreisen gefunden hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 15/85, GRUR 1987, 903 [juris Rn. 31] – Le Corbusier-Möbel, mwN).
4. Zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen urheberrechtlichen Werkarten (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] – Geburtstagszug; Urteil vom 15. Dezember 2022 – I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 591 –; Vitrinenleuchte).
5. Eine Urheberrechtsverletzung setzt neben dem Umstand, dass die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden, voraus, dass diese Elemente wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 49 und 63] = WRP 2022, 729 –; Porsche 911, mwN). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Übernahme nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.
6. Soweit der Senat für die Prüfung der Wiedererkennbarkeit einen Vergleich des Gesamteindrucks der neuen Gestaltung mit dem Gesamteindruck des älteren Werks für erforderlich gehalten hat, hält er daran nicht fest. Bei der für den Urheberrechtsschutz entscheidenden Prüfung, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung wiederzuerkennen sind, ist allerdings weiterhin die neue Gestaltung insgesamt und sind nicht allein die aus dem älteren Werk in die neue Gestaltung übernommenen, urheberrechtlich geschützten Elemente in den Blick zu nehmen.
7. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werkes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 – C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 88] = WRP 2026, 51 Mio u.a.). Davon unberührt bleibt allerdings der Umstand, dass es faktisch auch von der Gestaltungshöhe eines Werkes abhängt, ob die Übernahme kreativer Elemente in eine neue Gestaltung wiedererkennbar ist und damit das Urheberrecht verletzt. Insbesondere bei Gebrauchsgegenständen kann die durch die Notwendigkeit der Erfüllung des Gebrauchszwecks bedingte Einschränkung des dem Urheber für freie und kreative Entscheidungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums zu einer geringen Gestaltunghöhe des Werks oder eines Werkteils und damit – faktisch – zu einem engen Schutzbereich führen, der unter Umständen auf eine (fast) identische Übernahme beschränkt ist.
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 21. Dezember 2023, Az: I ZR 96/22, EuGH-Vorlage
vorgehend OLG Düsseldorf, 2. Juni 2022, Az: I-20 U 259/20, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 14. Juli 2020, Az: 14c O 57/19
Tenor
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die auf die Verletzung des Urheberrechts gestützten Klageanträge abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die in der Sc. ansässige Klägerin ist Herstellerin eines von ihr unter der Bezeichnung „USM Haller“ seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelbausystems, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sogenannte Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.
2
Das Möbelsystem weist folgende fünf Gestaltungsmerkmale auf: 1. eine beliebige Anzahl von rechtwinkligen Korpussen, die über- oder nebeneinander angebaut werden können; 2. dünne hochglanzverchromte Rohre, die an ihren Enden über hochglanzverchromte kugelförmige Verbindungsknoten zu einem tragenden Gerüst in Quaderform verbunden sind (Raumgitterstruktur); 3. geringfügig größere Außendurchmesser der kugelförmigen Verbindungsknoten als der Durchmesser der Rohre; 4. Rohre und kugelförmige Verbindungsknoten stoßen unmittelbar aneinander; 5. innenliegende, bündig abschließende metallene Trage- und Verschlussflächen an den horizontalen und vertikalen Seitenflächen der Korpusse, die die Raumgitterstruktur nicht stören oder verkleiden.
3
Nachfolgend ist beispielhaft ein Möbelstück abgebildet:
4
Die Beklagte zu 1 (nachfolgend nur „die Beklagte“), die bis zu ihrer Umfirmierung im Jahr 2022 unter der Bezeichnung „S. “ tätig war und deren Geschäftsführer seit dem 22. Juni 2018 der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen. Nachdem sich die Beklagte zunächst – von der Klägerin nicht beanstandet – auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor, in dem nun sämtliche Komponenten aufgelistet werden, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite auch mit Bildern von zusammengebauten Möbeln. Ihren Möbellieferungen ist eine Montageanleitung beigefügt, die den Aufbau vollständiger Möbelstücke erklärt. Sie bietet ihren Kunden einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden. Die Beklagte bot Komponenten in matter Ausführung und Tablare in zusätzlichen Farben als „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ an.
5
Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem USM Haller Möbelsystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem der Klägerin anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit ihrem Möbelsystem identisch sei. Sie meint, die Beklagte verletze dadurch das Urheberrecht an ihrem Möbelsystem, jedenfalls sei darin eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung zu sehen. Darüber hinaus sei die Werbung mit den Angaben „Sondereditionen“ und „Limited Edition“ im Online-Shop der Beklagten irreführend, weil die Beklagte insbesondere durch die Abbildung vollständig zusammengebauter Möbel den unzutreffenden Eindruck erwecke, es liege eine Kooperation mit der Klägerin vor oder die Beklagte sei – beispielsweise im Wege einer Lizenzproduktion – berechtigt, solche vollständigen Möbelstücke zu designen, anzubieten und zu vertreiben.
6
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre auf das Möbelsystem bezogenen Klageanträge – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Die werblichen Aussagen „die neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ hält sie für unzulässige irreführende Angaben.
7
Das Landgericht hat den auf das Möbelsystem bezogenen Klageanträgen aus Urheberrecht und den auf die Werbung bezogenen Klageanträgen aus Wettbewerbsrecht wegen Irreführung stattgegeben. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, ZUM 2024, 282) hat die auf das Möbelsystem bezogenen Klageanträge dagegen abgewiesen, soweit sie auf Urheberrecht gestützt sind, und sie lediglich zugesprochen, soweit sie auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt sind. Die auf die Werbung bezogenen Klageanträge hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung als begründet erachtet. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre auf das Möbelsystem bezogenen urheberrechtlich begründeten Ansprüche weiter, während die Beklagten die Abweisung der betreffenden Klageanträge auch insoweit erstreben, als diese auf Wettbewerbsrecht gestützt sind. Außerdem wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung wegen irreführender Werbung mit den Angaben „die neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.
8
Die auf Markenrecht gestützten Klageanträge sind nicht in die Revisionsinstanz gelangt, weil das Berufungsgericht die Revision insoweit nicht zugelassen und der Senat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 zurückgewiesen hat.
9
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (GRUR 2024, 132 = WRP 2024, 209 –; USM Haller I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 = WRP 2026, 51 –; Mio u.a.) gemeinsam mit den im Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Berufungsgerichts für Patente und Märkte (Svea hovrätt) vom 20. September 2023 gestellten Fragen wie folgt beantwortet hat:
1. Die Richtlinie 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass
zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Werkarten.
2. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sind dahin auszulegen, dass
ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische, Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht den Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen sind als solche für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands, für den Schutz beansprucht wird, weder erforderlich noch entscheidend.
3. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sind dahin auszulegen, dass
für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung zu bestimmen ist, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Unerheblich sind der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks. Die Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung kann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
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A. Das Berufungsgericht hat – soweit für die Revisionen von Bedeutung – angenommen, bei dem USM Haller Möbelbausystem handele es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst. Es erfülle nicht die nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellten Anforderungen an ein Werk, weil seine Gestaltungsmerkmale – auch nach dem von ihnen vermittelten Gesamteindruck – nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien. Sie beruhten entweder auf dem vorbekannten Formenschatz oder seien durch technische Erwägungen oder andere äußere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände im Verhältnis zum Geschmacksmusterschutz die Ausnahme bleiben müsse und es für das Vorliegen einer freien kreativen Entscheidung durchaus auf die subjektive Sicht des Schöpfers ankomme. Sei der Schöpfer auch nur vermeintlich durch Regeln, technische Gegebenheiten oder andere Zwänge gebunden, scheide eine kreative Entscheidung aus, die bewusst und damit frei getroffen worden sei. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass das USM Haller Möbelsystem einen äußerst ästhetischen Eindruck vermittle und in zwei museale Sammlungen angewandter Kunst aufgenommen worden sei.
11
Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien aber unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet. Das USM Haller Möbelbausystem habe wettbewerbliche Eigenart, weil seine Gestaltungsmerkmale nach ihrem Gesamteindruck auf die Klägerin als Herstellerin hinwiesen. Das Angebot der Beklagten sei unlauter, weil es die Abnehmer in vermeidbarer Weise über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte täusche.
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Hinsichtlich der Werbung mit den Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ seien die auf das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot gestützten Anträge begründet, weil diese Angaben den unzutreffenden Eindruck vermittelten, dass es sich um Sondereditionen des Herstellers des USM Haller Möbelsystems, also der Klägerin handele. Zumindest werde der Verkehr von lizenzrechtlichen oder ähnlichen vertraglichen Verbindungen mit dem Originalhersteller ausgehen.
13
B. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die auf das Möbelsystem bezogenen und vorrangig auf eine Verletzung des Urheberrechts gestützten Klageanträge abgewiesen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, bei dem USM Haller Möbelbausystem handele es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, von unzutreffenden Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst ausgegangen. Insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (dazu B I). Da es damit bislang an einer rechtskräftigen Entscheidung über die vorrangig geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche fehlt, ist die Revision der Beklagten gegenstandslos, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die auf das Möbelsystem bezogenen Klageanträge auf das von der Klägerin lediglich hilfsweise geltend gemachte Wettbewerbsrecht gestützt hat (dazu B II). Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen irreführender Werbung mit den Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ wendet (dazu B III).
14
I. Die Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die auf eine Verletzung des Urheberrechts gestützten Klageanträge seien unbegründet, weil es sich bei dem USM Haller Möbelbausystem nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Bei dem in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 – C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 –; Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 –; Cofemel; EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 48] – Mio u.a.). Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] – Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] – Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 –; Brompton Bicycle; EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 48] – Mio u.a.). Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] – Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] – Brompton Bicycle; GRUR 2026, 72 [juris Rn. 49] – Mio u.a.). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] – Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] – Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] – Brompton Bicycle; GRUR 2026, 72 [juris Rn. 48] – Mio u.a.).
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2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das streitgegenständliche Möbelsystem einen hinreichenden Ausdruck der Entscheidung seines Urhebers im Sinne des zweiten Merkmals der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darstellt. Dieses zweite Merkmal setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 40 f.] – Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 32 f.] – Cofemel). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung auch bei einem Möbelsystem erfüllt sein könne, für das Schutz in jeder beliebigen konkreten Ausformung begehrt werde. Das USM Haller System ermögliche im Sinne der Rechtssicherheit eine objektive Identifizierung, da es aus wenigen Einzelelementen bestehe, die in Modulbauweise kombiniert würden und einen wiederkehrenden charakteristischen Gesamteindruck vermittelten. Diese Beurteilung haben die Parteien mit ihren Revisionen nicht beanstandet. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch nicht ersichtlich.
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3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht das erste Merkmal eines urheberrechtlich geschützten Werks verneint hat, wonach es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln muss, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand. Das Berufungsgericht ist möglicherweise – rechtsfehlerhaft – davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten (dazu B I 3 a). Es hat zudem zu Unrecht angenommen, dass es bei der Prüfung der Originalität entscheidend auf die subjektive Sicht des Schöpfers ankommt (dazu B I 3 b). Das Berufungsgericht hat außerdem nicht beachtet, dass für die Beurteilung, ob ein Gegenstand eine eigenständige Schöpfung und somit urheberrechtlich geschützt ist, auch solche Umstände, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, als Anhaltspunkte herangezogen werden können, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind (dazu B I 3 c). Mit Recht ist das Berufungsgericht dagegen davon ausgegangen, dass die ästhetische Wirkung einer Gestaltung für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründet (dazu B I 3 d).
18
a) Das Berufungsgericht hat der Entscheidung „Cofemel“ des Gerichtshofs der Europäischen Union entnommen, dass der Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen im Vergleich zum Geschmacksmusterschutz die Ausnahme bleiben müsse, um die Zielsetzung und die Wirksamkeit der beiden Schutzarten nicht zu beeinträchtigen. Falls das Berufungsgericht damit gemeint haben sollte, dass bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen seien als bei anderen Werkarten, stünde dies mit dem Unionsrecht nicht im Einklang. Danach sind bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität von Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen zu stellen als bei anderen Werkarten.
19
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Beurteilung des Verhältnisses des geschmacksmusterrechtlichen und des urheberrechtlichen Schutzes eines Gegenstands zu berücksichtigen, dass beide Schutzrechte verschiedene Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen.
20
Der Schutz von Geschmacksmustern erfasst Gegenstände, die zwar neu sind und über Eigenart verfügen, aber dem Gebrauch dienen und für die Produktion in Serie gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber ausreicht, um sicherzustellen, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken. Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 52] – Mio u.a.).
21
Aus diesen unterschiedlichen Zielen ergeben sich unterschiedliche Schutzkriterien. Während für den Begriff der Originalität und damit für den urheberrechtlichen Schutz entscheidend ist, dass sich in dem Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, die Persönlichkeit des Urhebers dadurch widerspiegelt, dass in ihm die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck kommen, findet für den Schutz von Geschmacksmustern ein anderes, objektives Schutzkriterium Anwendung, nämlich das der Neuheit und Eigenart. Insoweit ist maßgeblich, ob sich ein Geschmacksmuster im Vergleich zu älteren Geschmacksmustern hinreichend unterscheidet, um einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 50 f.] – Mio u.a.).
22
bb) Aus dem Umstand, dass der Schutz von Geschmacksmustern einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits verschiedene Ziele verfolgen und unterschiedliche Schutzkriterien aufweisen, folgt, dass die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen als Geschmacksmuster geschützten Gegenstand nicht dazu führen darf, dass die Zielsetzung und die Wirksamkeit dieser beiden Schutzarten beeinträchtigt werden (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 51] – Cofemel; GRUR 2026, 72 [juris Rn. 52 f.] – Mio u.a.).
23
Daraus folgt erstens, dass Gegenstände, die als Geschmacksmuster geschützt sind, grundsätzlich nicht Gegenständen gleichgesetzt werden können, die durch die Richtlinie 2001/29/EG geschützte Werke darstellen. Zweitens besteht kein Automatismus zwischen der Gewährung des Schutzes nach Geschmacksmusterrecht und dem nach Urheberrecht. Drittens dürfen die Voraussetzungen für diesen Schutz, also zum einen die Neuheit und die Eigenart und zum anderen die Originalität, nicht miteinander vermengt werden (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 54] – Mio u.a.).
24
cc) Obwohl danach der Geschmacksmustern vorbehaltene Schutz und der durch das Urheberrecht gewährleistete Schutz einander nicht ausschließen und beide Schutzformen kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, kommt diese Kumulierung nur in bestimmten Fällen in Frage, da bei einem Urheber verlangt wird, dass er ein einzigartiges, von seiner Persönlichkeit geprägtes Werk schafft, das als solches gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geschützt ist. Allerdings besteht zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Werkarten (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 55 bis 58] – Mio u.a.).
25
dd) Die Rechtsprechung des Senats entspricht diesen Grundsätzen. Danach ist die Bemerkung des Gerichtshofs in der Entscheidung „Cofemel“ (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 52]), dass eine Kumulierung von Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz nur in bestimmten Fällen in Frage kommt, nicht normativ, sondern deskriptiv zu verstehen und besagt lediglich, dass der Schutz ein und desselben Gegenstands sowohl als Geschmacksmuster als auch als Werk in der Realität die Ausnahme sein wird, weil ein Gebrauchsgegenstand die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes seltener erfüllen wird als diejenigen des Geschmacksmusterschutzes. Denn bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 21 f.] – USM Haller I, mwN).
26
Bei der Beurteilung der Eigenart, die eine Voraussetzung des Geschmacksmusterschutzes ist (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen), ist zwar gleichfalls der Grad der Gestaltungsfreiheit – und zwar diejenige des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters – zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie). Geschmacksmusterschutz setzt aber – anders als Urheberrechtsschutz – nicht voraus, dass der Entwerfer einen Gestaltungsspielraum dazu nutzt, kreative Entscheidungen zu treffen, die seine Persönlichkeit widerspiegeln. Vielmehr genügt es, wenn es ihm gelingt, ein Geschmacksmuster zu entwerfen, dessen Gesamteindruck sich aus der Sicht des informierten Benutzers von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie).
27
b) Das Berufungsgericht hat außerdem bei der Prüfung der Originalität zu Unrecht auf die subjektive Sicht des Schöpfers abgestellt.
28
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei maßgeblich auf die Erwägungen des Schöpfers bei der Schaffung des Gegenstands abzustellen. Es komme bei der Prüfung der Originalität auf die subjektive Sicht des Schöpfers an. Er müsse bewusst freie kreative Entscheidungen treffen, was ausscheide, wenn er tatsächlich oder auch nur vermeintlich durch Regeln, technische Gegebenheiten oder andere Zwänge gebunden sei. Im Streitfall seien die fünf Gestaltungsmerkmale des USM Haller Möbelsystems nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen. Sie beruhten auf dem vorbekannten Formenschatz oder seien durch technische Erwägungen beziehungsweise andere äußere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen hätten. Das USM Haller Möbelsystem vermittle zwar einen äußerst ästhetischen Gesamteindruck. Die Ästhetik einer Gestaltung sage aber nichts darüber aus, ob diese auf freien kreativen Entscheidungen beruhe. Hierfür finde sich in den Äußerungen der Schöpfer zum Schaffensprozess keine Grundlage. Die dem USM Haller Möbelsystem vom Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 1988 noch zugeschriebene „Versinnbildlichung der Mobilität des modernen technischen Lebens“ (OLG Frankfurt am Main, GRUR 1990, 121, 123) stelle sich in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für entsprechende Gestaltungsabsichten der Schöpfer als eine bloße ex-post-Überhöhung des Möbelsystems dar.
29
Diese Beurteilung geht von unzutreffenden Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk aus.
30
bb) Die Prüfung der Originalität hat für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen kommt es nicht entscheidend an.
31
(1) Es entspricht der deutschen Rechtsprechung und Literatur, dass die Beurteilung einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht von der subjektiven Absicht oder Vorstellung des Schöpfers ausgeht, sondern objektiv nach dem persönlichen geistigen Schöpfungsgehalt erfolgt, wie er in dem Objekt seinen Niederschlag und Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 – I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 638 unter III 2 aE – Stahlrohrstuhl I; Urteil vom 19. November 1971 – I ZR 31/70, GRUR 1972, 143 [juris Rn. 15] – Biografie Ein Spiel, mwN; OLG Frankfurt am Main, GRUR 1993, 116, 117; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 5 und 11; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 2 Rn. 24 mwN; Erdmann in Festschrift von Gamm, 1990, S. 389, 392 f.; Zech, ZUM 2020, 801, 802). Eine dem Werk lediglich zugrundeliegende, nicht aber im Werk zum Ausdruck gekommene Idee ist urheberrechtlich nicht geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 [juris Rn. 36] = WRP 2011, 249 –; Perlentaucher I; allgemeiner Grundsatz des gewerblichen Rechtsschutzes, vgl. zum Schutz eines Computerprogramms BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 131/23, GRUR 2025, 1383 [juris Rn. 26] = WRP 2025, 1186 –; Werbeblocker IV; zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 [juris Rn. 19] = WRP 2012, 1379 –; Sandmalkasten, mwN; zum Markenrecht vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13, BGHZ 205, 22 [juris Rn. 33] – Springender Pudel, mwN).
32
(2) Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Grundsätze im Einklang mit dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG stehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 – I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 58] = WRP 2021, 1461 –; Zugangsrecht des Architekten; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 29] = WRP 2022, 729 –; Porsche 911; Urteil vom 15. Dezember 2022 – I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 14] = WRP 2023, 591 –; Vitrinenleuchte; BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 29 bis 36] – USM Haller I). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies mit der im Rahmen des Streitfalls erlassenen Vorabentscheidung bestätigt. Er geht davon aus, dass das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht die kreativen Entscheidungen des Urhebers selbst dann nicht vermuten darf, wenn der Urheber des Gegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind. Es hat die Kreativität der Entscheidungen vielmehr in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 65 und 73] – Mio u.a.). Dieses Erfordernis eines als Werk identifizierbaren Gegenstands beruht auf dem elementaren Grundsatz des Urheberrechts, wonach nicht Ideen, sondern lediglich ihre Ausdrucksformen geschützt sind. Absichten des Urhebers sind aber dem Bereich der Ideen zuzuordnen. Sie können nur geschützt werden, soweit der Urheber sie im betreffenden Werk zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 74] – Mio u.a.). Da die vom Urheber getroffenen kreativen Entscheidungen nur insoweit identifiziert und berücksichtigt werden können, wie sie sich im Werk zeigen, ist es nicht erforderlich, dessen Bewusstseinszustand und dessen Absichten während des Schaffensprozesses zu ermitteln (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 vom 8. Mai 2025 Rn. 49).
33
c) Das Berufungsgericht hat schließlich – ausgehend von einem zu engen Beurteilungsmaßstab – nicht beachtet, dass für die Prüfung, ob ein Gegenstand ein Original in dem Sinne ist, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, auch solche Umstände wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, herangezogen werden können, die zwar nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, gleichwohl aber Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten können, ob der Gegenstand bereits zum Zeitpunkt seiner Ausgestaltung eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellte.
34
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Aufnahme des USM Haller Möbelsystems in zwei museale Sammlungen der angewandten Kunst (Neue Sammlung, München, und Museum of Modern Art, New York) stehe seiner Annahme, das USM Haller Möbelsystem sei kein Werk der angewandten Kunst, nicht entgegen. Es sei fraglich, ob hierin ein Indiz für die Werkeigenschaft eines Gegenstands gesehen werden könne, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache „Brompton Bicycle“ die Beurteilung der Werkeigenschaft unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren zu erfolgen habe.
35
bb) Diese Beurteilung geht von einem zu engen rechtlichen Maßstab bei der Frage aus, welche Anforderungen an die indizielle Bedeutung einer Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihrer Anerkennung in Fachkreisen zu stellen sind.
36
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Prüfung der Werkeigenschaft einzelne Indizien herangezogen werden, die für oder gegen die Individualität eines Werks sprechen, um ein möglichst objektives und nachvollziehbares Ergebnis zu erreichen. Die Beachtung, die das Werk in den Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, kann ein Anhaltspunkt für dessen Originalität sein; auch die Präsentation des Werks in Kunstmuseen und Kunstausstellungen kann Aufschluss darüber geben, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – I ZR 15/85, GRUR 1987, 903 [juris Rn. 31] – Le Corbusier-Möbel, mwN; OLG München, GRUR-RR 2011, 54 [juris Rn. 43]; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. § 2 Rn. 71 f. mwN; BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi, 49. Edition [Stand: 1. Dezember 2025], § 2 UrhG [Rn. 102]).
37
Bei dieser Beurteilung ist allerdings stets zu beachten, dass die genannten Umstände nur dann Hinweise auf die Kreativität der Gestaltung sein können, wenn das Werk gerade aufgrund seines kreativen Ausdrucks in eine Ausstellung aufgenommen worden ist oder deswegen die Anerkennung in Fachkreisen gefunden hat (Raue, ZUM 2026, 73, 78). Keine Rückschlüsse auf die Kreativität des Ausdrucks lässt es daher zu, wenn das Werk allein wegen seiner Neuheit, seiner technischen Leistung oder seines außergewöhnlichen Gebrauchswerts ausgezeichnet wurde (Raue, ZUM 2026, 73, 78) oder allein sein Bezug zu für die Sammlung eines Museums maßgeblichen gesellschaftspolitischen Themen bestimmend für die Aufnahme in eine Ausstellung war (vgl. Beyerle, ZUM 2025, 741, 743; Raue, ZUM 2026, 73, 78 [Fn. 83]).
38
(2) Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht im Einklang.
39
Der Gerichtshof der Europäischen Union geht allerdings davon aus, dass äußere und nach Schaffung des Erzeugnisses aufgetretene Umstände wie die Präsentation des Gegenstands in Ausstellungen oder Museen oder seine Anerkennung in Fachkreisen für die Feststellung einer eigenständigen Schöpfung und damit seines urheberrechtlichen Schutzes als solche weder erforderlich noch entscheidend sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 81] – Mio u.a.). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im Streitfall jedoch nicht ausgesprochen, dass diese Umstände kein Indiz für die Originalität eines Gegenstands sein können.
40
d) Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass die ästhetische Wirkung einer Gestaltung für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründet. Es hätte aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung von der Prüfung absehen dürfen, ob die ästhetische Wirkung auf einer kreativen Entscheidung beruht.
41
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das USM Haller Möbelsystem vermittle zwar einen äußerst ästhetischen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erlaube dies für sich genommen aber nicht die Feststellung, dass es sich um eine geistige Schöpfung handele, die dem Erfordernis der Originalität genüge. Die Ästhetik einer Gestaltung sage nichts darüber aus, ob diese auf freien kreativen Entscheidungen beruhe. Hierfür finde sich in den zitierten Äußerungen der Schöpfer zum Schaffensprozess keine Grundlage.
42
bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, entschieden, dass die ästhetische Wirkung eines Modells für sich genommen nicht die Feststellung ermöglicht, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die dem Erfordernis der Originalität genügt. Er hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass ästhetische Erwägungen Teil der schöpferischen Tätigkeit sein können (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 54] – Cofemel; GRUR 2026, 72 [juris Rn. 67 f.] – Mio u.a.).
43
cc) Im Einklang mit diesen Grundsätzen geht der Senat davon aus, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz (nur) begründen kann, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung, also auf freien und kreativen Entscheidungen, beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] – Vitrinenleuchte, mwN).
44
dd) Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, der durch das USM Haller Möbelsystem vermittelte äußerst ästhetische Gesamteindruck begründe für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz, rechtlich nicht zu beanstanden. Seine weitere Annahme, der ästhetische Gesamteindruck beruhe nicht auf einer freien kreativen Entscheidung, weil sich in den Äußerungen der Schöpfer zum Schaffensprozess dafür keine Grundlage finde, hält einer rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand, weil sie von der unzutreffenden Vorstellung des Berufungsgerichts beeinflusst ist, bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität sei (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess abzustellen.
45
4. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil eine Sachentscheidung weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erfordert (§ 563 Abs. 3 ZPO).
46
Für die durch die Zurückverweisung wiedereröffnete Berufungsinstanz, in der sich das Berufungsgericht erneut mit den vorrangig urheberrechtlich begründeten Klageanträgen befassen muss, wird auf Folgendes hingewiesen:
47
a) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zunächst Feststellungen zur Frage des Urheberrechtsschutzes des USM Haller Möbelsystems zu treffen haben. Dabei wird das Berufungsgericht die vorstehend dargelegten Maßstäbe sowie die weiteren Grundsätze zu beachten haben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 festgelegt hat. Danach muss das angerufene Gericht beurteilen, ob der Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, Ausdruck der freien und kreativen Entscheidungen ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 61] – Mio u.a.). Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
48
aa) Nicht frei und kreativ sind sowohl die Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische, Zwänge vorgegeben sind, die diesen Urheber bei der Schaffung des Gegenstands gebunden haben, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, aber nicht einen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 82] – Mio u.a.).
49
bb) Bei der Beurteilung, ob der Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, Ausdruck der freien und kreativen Entscheidungen ist, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, sind die Besonderheiten der betreffenden Werkart zu berücksichtigen. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich dadurch von anderen Werkkategorien, dass sie in erster Linie Gebrauchsgegenstände sind. Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer, die durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben können (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 62] – Mio u.a.).
50
Allerdings kann ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran gehindert hat, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Das Kriterium der Originalität kann jedoch nicht von den Komponenten eines Gegenstands erfüllt werden, die nur von ihrer technischen Funktion gekennzeichnet sind, da sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Ideen erstreckt. Ist der Ausdruck dieser Komponenten durch ihre technische Funktion vorgegeben, sind die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee so beschränkt, dass Idee und Ausdruck zusammenfallen (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 63 f.] – Mio u.a.).
51
Im Urheberrecht darf daher die Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands auch dann nicht vermutet werden, wenn der Urheber des Gegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind. Das mit der Frage der Originalität eines Gebrauchsgegenstands befasste Gericht hat die kreativen Entscheidungen vielmehr in der Form dieses Gegenstands zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 65] – Mio u.a.).
52
cc) Zu beachten ist außerdem, dass die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes durch den Urheber eines Gegenstands als solche die Originalität desselben nicht ausschließt. Ein Gegenstand, der lediglich aus dem vorhandenen Formenschatz besteht, kann originell sein, wenn der Urheber seine kreativen Entscheidungen bei der Anordnung dieser Formen zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 78] – Mio u.a.). Allerdings kann die Schaffung von einem bestimmten Gegenstand ähnlichen oder mit ihm identischen Gegenständen durch einen Urheber ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe eines Gegenstands sein (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 80] – Mio u.a.). Ist der Fall so gestaltet, dass der Urheber eines Gegenstands sich durch vorhandene Gegenstände inspirieren lässt, ist der urheberrechtliche Schutz auf die Identifizierung der eigenen kreativen Elemente dieses Urhebers begrenzt (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 79] – Mio u.a.).
53
dd) Der Gerichthof der Europäischen Union hat ferner ausgeführt, dass dann, wenn der fragliche Gegenstand eine „Variante“ eines bestehenden Werks desselben Urhebers und damit definitionsgemäß originell ist, er urheberrechtlich geschützt sein kann, da die übernommenen kreativen Elemente im neuen Werk erhalten bleiben und den Ausdruck der Persönlichkeit desselben Urhebers darstellen.
54
Sind die Urheber in dieser Fallkonstellation hingegen verschieden, ist der Gegenstand als ein abgeleitetes oder inspiriertes Werk einzustufen, also als ein Werk, das die kreativen Elemente eines anderen Werks nicht als solche übernimmt, sondern sich auf andere Weise von ihnen inspirieren lässt. Dieses neue Werk kann als solches aber ebenfalls Schutz genießen, sofern es die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 79] – Mio u.a.).
55
ee) Was die Teile eines Gebrauchsgegenstands angeht, so unterliegen diese denselben Regelungen wie der gesamte Gegenstand. Die Teile eines Werks sind somit unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthalten, die der eigenständige Ausdruck des Urhebers dieses Werks sind und die als solche an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG geschützt (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 66] – Mio u.a.).
56
b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, wird es unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 festgelegten Grundsätze und der daran wie folgt anzupassenden Senatsrechtsprechung prüfen müssen, ob den Beklagten eine Verletzung dieses Rechts vorzuwerfen ist.
57
aa) Eine Verletzung des Urheberrechts ist die Nutzung des Werks ohne Zustimmung seines Urhebers (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 84] – Mio u.a.). Nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86 und 90] – Mio u.a.).
58
Auch nach der Rechtsprechung des Senats kann nur die Übernahme derjenigen Merkmale des älteren Werks, die dessen urheberrechtlichen Schutz begründen, das Urheberrecht verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 [juris Rn. 43] = WRP 2014, 178 –; Pippi-Langstrumpf-Kostüm; Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 72] = WRP 2015, 1507 –; Goldrapper, mwN; BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 48] – Porsche 911).
59
Eine Verletzung liegt daher nicht schon dann vor, wenn der neue Gegenstand lediglich demselben Trend oder derselben künstlerischen Strömung folgt wie der Urheber eines älteren Werks (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 90] – Mio u.a.). Der Rückgriff auf allgemeine Ideen, den bekannten Formenschatz, historische Tatsachen, Stile und so weiter bleibt frei (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 90] – Mio u.a.; Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 vom 8. Mai 2025 Rn. 70; Raue, ZUM 2026, 73, 78).
60
bb) Eine Urheberrechtsverletzung setzt neben dem Umstand, dass die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden, voraus, dass diese Elemente, das heißt solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werks widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86] – Mio u.a.; BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 49 und 63] – Porsche 911). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Übernahme nur einen vergleichsweise kleinen Teil des Werks betrifft, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 85] – Mio u.a., mwN; BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 247/15, GRUR 2017, 798 [juris Rn. 13] = WRP 2017, 951 –; AIDA Kussmund, mwN).
61
cc) Bei der Prüfung der Wiedererkennbarkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entscheidend auf einen Vergleich des von jedem der einander gegenüberstehenden Gegenstände hervorgerufenen Gesamteindrucks an, da dieses Kriterium den Schutz von Geschmacksmustern betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 87] – Mio u.a.).
62
Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vergleich des Gesamteindrucks einander gegenüberstehender Gegenstände allein für den Geschmacksmusterschutz entscheidend (vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 23] – USM Haller I), weil es für ihn genügt, wenn es dem Entwerfer gelingt, ein Geschmacksmuster zu entwerfen, dessen Gesamteindruck sich aus der Sicht des informierten Benutzers von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 98/71/EG). Für den Urheberrechtsschutz kommt es dagegen entscheidend darauf an, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind. Soweit der Senat für die Prüfung der Wiedererkennbarkeit einen Vergleich des Gesamteindrucks der neuen Gestaltung mit dem Gesamteindruck des älteren Werks für erforderlich gehalten hat (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] – Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 29] – Vitrinenleuchte, mwN), hält er daran nicht fest. Bei der für den Urheberrechtsschutz entscheidenden Prüfung, ob die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente in der neuen Gestaltung wiederzuerkennen sind, ist allerdings weiterhin die neue Gestaltung insgesamt und sind nicht allein die aus dem älteren Werk in die neue Gestaltung übernommenen, urheberrechtlich geschützten Elemente in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 58] – Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 29] – Vitrinenleuchte). Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt es darauf an, ob die übernommenen Elemente in dem als verletzend beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar sind (EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 86] – Mio u.a.). Wären allein die übernommenen Elemente für sich genommen in den Blick zu nehmen, wären sie bei einer unveränderten Übernahme stets wiedererkennbar und käme eine Verletzung des Urheberrechts entgegen den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann in Betracht, wenn die übernommenen Elemente bei einer Gesamtbetrachtung des als verletzend beanstandeten Gegenstands nicht wiedererkennbar sind.
63
dd) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab. Davon unberührt bleibt allerdings der Umstand, dass es faktisch auch von der Gestaltungshöhe eines Werks abhängt, ob die Übernahme kreativer Elemente in eine neue Gestaltung wiedererkennbar ist und damit das Urheberrecht verletzt.
64
Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2024, 132 [juris Rn. 22] – USM Haller I, mwN). Mit dieser Forderung wird allein dem quantitativen Aspekt des unionsrechtlichen Originalitätskriteriums Rechnung getragen, das voraussetzt, dass ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht wird, der Individualität überhaupt erkennen lässt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24, BGHZ 243, 147 [juris Rn. 26] – Birkenstocksandale, mwN). Ferner ist der Senat bislang davon ausgegangen, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks führt (vgl. BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] – Vitrinenleuchte, mwN).
65
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass es graduelle Unterschiede in der Gestaltungshöhe eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands geben kann (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 80 und 88] – Mio u.a.). Er nimmt allerdings – auch mit Blick auf den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst – an, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers abhängt und daher nicht geringer ist als derjenige, der allen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken zukommt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72 [juris Rn. 88] – Mio u.a., mwN). Damit sind zwei Gesichtspunkte angesprochen:
66
Zum einen der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer ist als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken. Er besagt insbesondere, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien (vgl. BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 17] – Vitrinenleuchte).
67
Zum anderen der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines jeden Werks – gleich welcher Werkkategorie – nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers abhängt. Er besagt, dass es für den Umfang des Urheberrechtsschutzes nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß der Urheber seine schöpferische Freiheit genutzt hat und welche Gestaltungshöhe seinem Werk dementsprechend zukommt. Davon unberührt bleibt allerdings der – nicht normativ, sondern deskriptiv zu verstehende – Umstand, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das über eine besondere Gestaltungshöhe, über ein hohes Maß an Originalität und damit über große Ausdruckskraft verfügt, weil es die Persönlichkeit seines Urhebers besonders deutlich widerspiegelt, bei der Übernahme in eine neue Gestaltung tatsächlich eher in dieser wiedererkennbar sein wird als ein Werk mit geringerer Gestaltungshöhe, das in gleicher Weise übernommen wird. Entsprechendes gilt für urheberrechtlich geschützte Teile eines Werks. Damit hängt es faktisch auch von der Gestaltungshöhe ab, ob die Übernahme kreativer Elemente in eine neue Gestaltung wiedererkennbar ist und damit das Urheberrecht verletzt. Insbesondere bei Gebrauchsgegenständen kann die durch die Notwendigkeit der Erfüllung des Gebrauchszwecks bedingte Einschränkung des dem Urheber für freie und kreative Entscheidungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums zu einer geringen Gestaltunghöhe des Werks oder eines Werkteils und damit – faktisch – zu einem engen Schutzbereich führen, der unter Umständen auf eine (fast) identische Übernahme beschränkt ist (Raue, ZUM 2026, 73, 79 f.; vgl. auch Stieper, GRUR 2023, 575, 576).
68
II. Da es nach alledem bislang an einer rechtskräftigen Entscheidung über die vorrangig geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche fehlt, ist die Revision der Beklagten gegenstandslos, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Verurteilung nach den auf das Möbelsystem bezogenen Klageanträgen auf das von der Klägerin lediglich hilfsweise geltend gemachte Wettbewerbsrecht gestützt hat. Stützt der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten, liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 12] = WRP 2018, 413 –; Tiegelgröße, mwN). Die Klägerin hat ihr Klagebegehren vorrangig auf die Verletzung des Urheberrechts und nachrangig auf den Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht gestützt und damit die Reihenfolge der gerichtlichen Überprüfung festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 [juris Rn. 12] = WRP 2019, 458 –; Museumsfotos, mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 – I ZR 219/24, GRUR 2026, 78 [juris Rn. 14] = WRP 2026, 187 –; Moneypenny).
69
III. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen irreführender Werbung mit den Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ wendet.
70
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe hinsichtlich der werblichen Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu, weil diese Angaben irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung, entspricht § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung) seien. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese Angaben dahingehend verstehe, dass es sich um Sondereditionen des Herstellers des USM Haller Möbelsystems, also der Klägerin, handele. Sondereditionen würden nach der Vorstellung des Verkehrs üblicherweise vom Hersteller des Originalprodukts herausgegeben, zum Beispiel zu bestimmten Anlässen oder Jubiläen. Zumindest werde der angesprochene Verkehr von lizenzrechtlichen oder ähnlichen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Originalhersteller ausgehen. Abweichendes lasse sich der Präposition „für“ nicht entnehmen, weil damit auch der Unterschied zwischen Original und Sonderedition bezeichnet werden könne. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung einwende, dass der Zusatz „für USM Haller“ als „passend für“ verstanden werde, lasse sie die Bedeutung der Begriffe „Sondereditionen“ beziehungsweise „Limited Edition“ unberücksichtigt.
71
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg.
72
a) Die Revision der Beklagten macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, dass bei einer durch den Hersteller in den Verkehr gebrachten Sonderedition die Verwendung des Worts „von“ statt „für“ deutlich näher läge. Zudem habe das Berufungsgericht nicht hinreichend den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, wonach sie in der Werbung ihre Marke „S. “ in hervorgehobener Weise verwendet und damit eine Irreführung ausgeschlossen habe.
73
b) Mit diesem Vorbringen legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern setzt nur ihre eigene Bewertung an die Stelle der tatgerichtlichen Beurteilung, die ersichtlich auf der Grundlage der vollständig in den Blick genommenen Werbung ausgegangen ist. Zudem berücksichtigt die Revision der Beklagten nicht, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der angesprochene Verkehr werde zumindest von lizenzrechtlichen oder ähnlichen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Originalhersteller ausgehen. Gegen diese selbständig tragende und einer rechtlichen Überprüfung standhaltende Begründung hat die Revision keine Rüge erhoben.
74
C. Nach den vorstehenden Ausführungen hat das angefochtene Urteil – soweit es in die Revisionsinstanz gelangt ist – lediglich Bestand, soweit es die Verurteilung wegen irreführender Werbung mit den Angaben „neue Limited Edition für USM Haller“ und „Sondereditionen für USM Haller“ betrifft, und ist im Übrigen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits im Übrigen von erst noch zu treffenden weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts abhängt, ist der Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert und der Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
- Koch
- Löffler
- Schwonke
- Pohl
- Schmaltz
