Verhandlungstermin am 18. März 2026 um 9:00 Uhr in der Sache IV ZR 184/24 (Wirksamkeit eines sogenannten kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen?) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 18. März 2026 um 9:00 Uhr in der Sache IV ZR 184/24 (Wirksamkeit eines sogenannten kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen?)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum22.01.2026

Nr. 019/2026

Nr. 19/2026

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheiden, die den Versicherer zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen berechtigten.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der beklagte Versicherer bietet Lebens- und Rentenversicherungen an, bei denen er Klauseln (zum Wortlaut vgl. weiter unten) verwendet, die ihn bei einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer zu einem Stornoabzug berechtigen, der bis zu 15 % des Deckungskapitals betragen kann. Die Höhe des Abzugs ist hierbei abhängig vom sog. Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sie richtet sich nach der Differenz des für den maßgeblichen Monat gebildeten Zehnjahresdurchschnitts des Zinsswapsatzes und des Zinsswapsatzes, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde. Je nach Kapitalmarktsituation kann der Abzug fünf, zehn oder fünfzehn Prozent des Deckungskapitals betragen oder ganz entfallen.

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, hält diese Klauseln für unwirksam. Sie sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und verstoße zudem mangels Bezifferung des Stornoabzugs gegen § 169 Abs. 5 VVG. In der Vorinstanz hat der Kläger den beklagten Versicherer darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus hat er Auskunft darüber begehrt, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich hat er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger von dem beklagten Versicherer die Unterlassung der Verwendung der Klauseln und Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat. Ferner hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten dazu verurteilt hat, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Versicherer die vollständige Abweisung der Klage, während sich der Kläger mit seiner Anschlussrevision gegen die Teilabweisung seiner erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Klaganträge wendet.

Die Klauseln haben folgenden Wortlaut:

„Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden.

Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4.

– Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug

– Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug

– Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug

– Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug

Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf 0 Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen.“

Vorinstanz:

OLG Koblenz – Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 UKl 1/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 169 Rückkaufswert

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Karlsruhe, den 22. Januar 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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