BAG 4. Senat, Urteil vom 21.01.2026, AZ 4 AZR 63/25, ECLI:DE:BAG:2026:210126.U.4AZR63.25.0
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Nürnberg, 28. Mai 2024, Az: 11 Ca 2529/22, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 29. Januar 2025, Az: 2 SLa 208/24, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Januar 2025 – 2 SLa 208/24 – wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zum Feststellungsantrag wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Dezember 2024 nach der Entgeltgruppe 9b des Manteltarifvertrags für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2
Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di (ver.di), hat eine Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk erfolgreich abgeschlossen. Er war zunächst beim Freistaat Bayern in der Autobahndirektion Nordbayern beschäftigt, seit Dezember 1997 als Werkstattleiter der Autobahnmeisterei H. Im Zuge der Überleitung der Bundesautobahnen und Fernstraßen in den Verantwortungsbereich des Bundes ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 2021 auf die Beklagte über.
3
Als Werkstattleiter ist der Kläger für die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei verantwortlich. Dazu hat er die Arbeitsabläufe der Werkstatt, in der noch ein Mechaniker und ein Mechatroniker beschäftigt sind, zu planen, den Mitarbeitern Aufgaben zuzuweisen, sie fachlich anzuleiten und die Arbeiten zu überwachen. Zu seinen Aufgaben gehören ferner die Ersatzteil- und Materialbeschaffung, die Ermittlung des Reparaturbedarfs sowie die Durchführung von Reparaturarbeiten im Bereich Bremsen/Fahrwerk/Lenkung. Auf seine Tätigkeit als Werkstattleiter entfällt mehr als 50 vH der Arbeitszeit. Zudem ist er Sicherheitsbeauftragter, Verantwortlicher für Instandhaltung von Bremsen/Fahrwerk/Lenkung und befähigte Person von UVV-Prüfungen.
4
Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 beantragte der Kläger im Hinblick auf die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in das Tarifwerk des Bundes die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags über das Entgeltgruppenverzeichnis der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (TV EGV Autobahn). Die Beklagte vergütet ihn aufgrund des Antrags seit dem 1. Januar 2021 nach Entgeltgruppe 9a des Manteltarifvertrags für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (MTV Autobahn).
5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b im Teil II – Besondere Tätigkeitsmerkmale – Abschnitt 1 – Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst – der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn (Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn). Er sei aufgrund seiner Zuständigkeit für die Planung, Organisation und Koordination der Arbeitsabläufe der Werkstatt und seiner Befugnis, den dort beschäftigten Fachkräften Arbeiten zuzuweisen und die Ausführung der Arbeiten zu kontrollieren, „in Leitungsfunktion“ tätig. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Vergütungsanspruch erstmals auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.
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Der Kläger hat zuletzt in der Sache beantragt,
- 1.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Januar 2021 bis November 2024 insgesamt 23.454,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 494,00 Euro seit dem 1. Februar 2021, 1. März 2021, 1. April 2021, 1. Mai 2021, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1. August 2021, 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Februar 2022, 1. März 2022, 1. April 2022, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. Juli 2022, 1. August 2022, 1. September 2022, 1. Oktober 2022, 1. November 2022, 1. Dezember 2022, 1. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. März 2023, 1. April 2023, 1. Mai 2023, 1. Juni 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. November 2023, 1. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024 und 1. März 2024 sowie aus jeweils 520,25 Euro seit dem 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. August 2024, 1. September 2024, 1. Oktober 2024, 1. November 2024 und 1. Dezember 2024 zu zahlen;
- 2.
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Dezember 2024 nach der Entgeltgruppe 9b des Manteltarifvertrags für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
7
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht „in Leitungsfunktion“ tätig. Das Tarifmerkmal erfordere – über die fachliche Anleitung hinaus – die Wahrnehmung von Aufgaben, die mit Personalführung und -entwicklung einhergehen. Diese Aufgaben nehme der Leiter der Straßenmeisterei wahr. Die endgültige Abwicklung von Unfallschäden werde in der Abteilung „Schadensangelegenheiten“ vorgenommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es liegt kein Fall einer unzulässigen alternativen Klagehäufung
(dazu BAG 11. Dezember 2024 – 4 AZR 44/24 – Rn. 22 mwN; grdl. BGH 24. März 2011 – I ZR 108/09 – Rn. 13, BGHZ 189, 56) vor. Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung konkludent die Reihenfolge dahingehend klargestellt, dass er sein Begehren vorrangig auf die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden tariflichen Vorschriften und hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt.
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2. Der Antrag zu 2. ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig
(vgl. BAG 12. Juni 2024 – 4 AZR 208/23 – Rn. 9 mwN). Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit
(zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – Rn. 15). Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen
(vgl. BAG 30. November 2022 – 4 AZR 195/22 – Rn. 13 mwN).
13
II. Die Klage ist mit dem Hauptbegehren begründet. Der Kläger kann nach den für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Vorschriften eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9b MTV Autobahn beanspruchen. Das hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Begehren fällt daher nicht zur Entscheidung an.
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1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit
(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) der MTV Autobahn, der TV EGV Autobahn und der Tarifvertrag zur Einführung des Tarifrechts für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ und zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in dieses Tarifrecht (EÜTV Autobahn).
15
2. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach §§ 13, 14 MTV Autobahn iVm. der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn.
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a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 EÜTV Autobahn erfolgte die Überleitung der Beschäftigten in das Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anlässlich der Überleitung der Beschäftigten in das Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn fand nicht statt. Nach § 5 Abs. 1 EÜTV Autobahn sind Beschäftigte, für die sich nach dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn eine höhere Entgeltgruppe als diejenige ergibt, in die sie nach § 3 übergeleitet sind, auf ihren Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die aus §§ 13 und 14 MTV Autobahn iVm. dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn folgt. Ein bis zum 31. Dezember 2021 gestellter Antrag wirkt auf den Stichtag des Betriebsübergangs auf die Beklagte zurück.
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b) Der Kläger hat mit Schreiben vom 4. Januar 2021 einen Höhergruppierungsantrag nach § 5 Abs. 1 EÜTV Autobahn gestellt. Nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn ergibt sich – bei deren Vorliegen – für ihn mit Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn eine höhere Entgeltgruppe.
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3. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil II – Besondere Tätigkeitsmerkmale – Abschnitt 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn lauten:
- „
1. - Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst
- Vorbemerkung
- 1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die an öffentlichen Verkehrsflächen …, Bauwerken … oder der Straßenausstattung … die Wartung und Instandhaltung durchführen und bei festgestellten Schäden Maßnahmen zur Behebung ergreifen. …
4Weiter sind hiernach Beschäftigte eingruppiert, die die Fahrzeuge und Geräte warten und instand halten bzw. dafür verantwortlich sind und für die fachgerechte Lagerung von Arbeitsgeräten und Betriebsstoffen sorgen.
5Nach diesem Abschnitt sind ferner Beschäftigte eingruppiert, denen die Leitung von Autobahn- oder Straßenmeistereien übertragen ist.
6Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden. - …
- Entgeltgruppe 6
- …
- 2.
- Beschäftigte in Werkstätten mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer und entsprechender Tätigkeit.
- …
- Entgeltgruppe 7
- …
- 2.
- Beschäftigte in Werkstätten mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer, die hochwertige Arbeiten verrichten.
- (Hochwertige Arbeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. die Herstellung oder Instandsetzung von Spezialeinbauten oder Spezialaufbauten oder die Instandsetzung von Getrieben oder Motoren.)
- …
- Entgeltgruppe 8
- …
- 2.
- Beschäftigte in Werkstätten mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer mit besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten, für die vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.
- (Besonders schwierige Arbeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Fehlersuche und Reparaturen an der Elektronik und Hydraulik von Fahrzeugen und Geräten.)
- Entgeltgruppe 9a
- 1.
- Beschäftigte, denen schriftlich die Leitung einer Kolonne übertragen wurde (Kolonnenführerinnen und Kolonnenführer).
- (Eine Vorarbeiterzulage steht nicht zu.)
- 2.
- Streckenwartinnen und -warte (motorisierte Straßenwärterinnen und -wärter, Verkehrssicherheitswartinnen und -warte).
- (Streckenwartinnen und -warte sind Straßenwärterinnen und -wärter oder Beschäftigte mit betriebseigener Prüfung, die örtliche Kontrollen an Verkehrsflächen … durchführen und die Beseitigung festgestellter Mängel einleiten bzw. durchführen und ggf. Sofortmaßnahmen zur Verkehrssicherheit durchführen.)
- 3.
- Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer oder mit betriebseigener Prüfung, die besonders schwierige Arbeiten verrichten und außerdem für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks einer Autobahn- oder Straßenmeisterei verantwortlich sind und die fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften übernehmen.
- Entgeltgruppe 9b
- Beschäftigte mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks in Leitungsfunktion oder mit vergleichbar verantwortungsvoller Tätigkeit.
- Entgeltgruppe 10
- Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 11 bestellt sind.
- Entgeltgruppe 11
- 1.
- Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei.
- 2.
- Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen oder Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 12 bestellt sind.
- Entgeltgruppe 12
- 1.
- Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei mit mindestens 375 Punkten nach dem Bewertungssystem des Anhangs zur Anlage 1.“
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4. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn.
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a) Die von ihm auszuübenden Tätigkeiten als Werkstattleiter bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, auf den mehr als 50 vH seiner Arbeitszeit entfällt.
21
aa) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 MTV Autobahn ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nach § 12 auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist die Tätigkeit, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf der Grundlage seines Direktionsrechts im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung oder mit seiner Zustimmung übertragen hat
(§ 12 Abs. 1 MTV Autobahn). Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen
(§ 13 Abs. 2 Satz 2 MTV Autobahn).
22
bb) Nach § 13 Abs. 2 MTV Autobahn ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang.
23
(1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs in § 13 MTV Autobahn entspricht demjenigen in § 12 TVöD/Bund. Nach § 39 Satz 1 MTV Autobahn haben die Tarifvertragsparteien mit dem Tarifvertragswerk der Autobahn GmbH in weiten Teilen Regelungen der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes übernommen oder sich daran orientiert, aber auch unternehmensspezifische Vereinbarungen getroffen. Soweit wegen unternehmensspezifischer Bezüge für solche Regelungen Anlass besteht, haben die Tarifvertragsparteien im Anhang verschiedene Begriffe definiert oder konkretisiert, die – ggf. abweichend von sonstigen Definitionen – für dieses Tarifwerk maßgebend sind
(§ 39 Satz 3 Buchst. a MTV Autobahn). Nach I. 8. des Anhangs zu § 39 Satz 3 Buchst. a MTV Autobahn ist der Begriff „Arbeitsvorgang“
(vgl. Protokollerklärung zu § 13 Abs. 2 MTV Autobahn) unverändert anzuwenden.
24
(2) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 13 Abs. 2 MTV Autobahn auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zugeordnet sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten
(BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24 f., BAGE 162, 81; 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 34 [zum inhaltsgleichen § 12 TVöD/VKA]; ausf. BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 27 ff. mwN, BAGE 172, 130 [zum inhaltsgleichen § 12 TV-L]).
25
cc) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar
(st. Rspr., vgl. zB BAG 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 18).
26
dd) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Tätigkeiten des Klägers als Werkstattleiter, zu denen die Organisation der Arbeitsabläufe in der Werkstatt, die Zuweisung von Arbeiten, die Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter, die Ersatzteil- und Materialbeschaffung, die Ermittlung des Reparaturbedarfs sowie die eigene Durchführung von Reparaturen gehören, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
27
(1) Ein einheitlicher Arbeitsvorgang liegt in der Regel auch dann vor, wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen. Diese Tätigkeiten gehören als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit, sofern die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind sowie zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen
(BAG 20. August 2025 – 4 AZR 151/24 – Rn. 22 mwN). Sämtliche Tätigkeiten des Klägers als Werkstattleiter dienen dem einheitlichen Arbeitsergebnis, die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei zu gewährleisten. Sie sind nicht organisatorisch getrennt.
28
Die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal um ein sog. Funktionsmerkmal
(sh. dazu BAG 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 23 mwN) handelt. Soweit der Senat in der von der Beklagten angezogenen früheren Entscheidung angenommen hat, das Fehlen eines Funktionsbegriffs spreche dagegen, dass die Tätigkeiten auf dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet seien
(BAG 8. September 1999 – 4 AZR 609/98 – zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 92, 266), lag dem die Annahme zugrunde, dass tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürften
(vgl. BAG 16. August 2023 – 4 AZR 339/22 – Rn. 21, BAGE 181, 369). Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben
(ausf. hierzu BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 53 ff., BAGE 172, 130; 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24 f., BAGE 162, 81; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 19, BAGE 146, 22).
29
(2) Die Verfahrensrüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bei der Annahme, die im Schriftsatz des Klägers vom 22. Oktober 2024 nach Zeitanteilen vorgetragenen Tätigkeiten seien zugestanden, ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 30. Juni 2023 übergangen, ist unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, eine tatsächliche Behauptung des Klägers sei nicht bestritten worden. Dabei handelt es sich nicht um eine tatsächliche Feststellung iSd. § 559 Abs. 2 ZPO, sondern um eine Aussage über das tatsächliche Parteivorbringen. Diese kann allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO angegriffenen werden
(BGH 24. Juni 2010 – III ZR 277/09 – Rn. 3 f.; GMP/Müller-Glöge ArbGG 10. Aufl. § 74 Rn. 107). Ein solcher ist nicht gestellt worden.
30
Zudem lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, das Landesarbeitsgericht habe ihren Vortrag auf Seite 2 des genannten Schriftsatzes – die endgültige Schadensabwicklung erfolge durch die Abteilung „Schadensangelegenheiten“ – unberücksichtigt gelassen. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts bezieht sich auf die „nach Zeitanteilen aufgelisteten Tätigkeiten“ und damit auf die Seiten 7 bis 19 der Berufungsbegründung, umfasst aber nicht die pauschale Behauptung des Klägers zur „eigenverantwortlichen Abwicklung von Unfallschäden“ auf Seite 20.
31
ee) Auf die Tätigkeiten des Klägers als Werkstattleiter entfallen nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
(§ 559 Abs. 2 ZPO) mehr als 50 vH seiner Arbeitszeit.
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b) Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn.
33
aa) Der Kläger hat einen Meisterbrief im Kraftfahrzeughandwerk erworben.
34
bb) Er ist als Werkstattleiter „in Leitungsfunktion“ tätig.
35
(1) Das Tarifmerkmal „in Leitungsfunktion“ setzt voraus, dass dem Beschäftigten die Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle und damit die organisatorische Gesamtzuständigkeit für einen abgrenzbaren Bereich übertragen ist und er insoweit die Verantwortung trägt. Dies erfordert die fachliche Weisungsbefugnis, also die Befugnis, den ihm zugeordneten Fachkräften Weisungen zu erteilen, Arbeitsinhalte festzulegen und Arbeitsergebnisse zu überprüfen. Einer Führungsverantwortung in disziplinarischer Hinsicht oder einer besonderen Größe des Organisationsbereichs bedarf es hingegen nicht. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags
(zu den Grundsätzen der Tarifauslegung vgl. BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).
36
(a) Für dieses Verständnis spricht bereits der Tarifwortlaut.
37
(aa) Der Tarifvertrag definiert den Begriff „in Leitungsfunktion“ nicht. Bei der Auslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind
(BAG 11. Dezember 2024 – 4 AZR 201/23 – Rn. 23 mwN). Leiter ist jemand, der etwas leitet, ein verantwortlicher Vorgesetzter
(Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Leiter“), der leitend an der Spitze von etwas steht
(Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort „Leiter“).
38
Als Eingruppierungsmerkmal ist für den Begriff des Leiters weiter erforderlich, dass dieser für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung trägt
(BAG 16. Mai 2019 – 6 AZR 93/18 – Rn. 21; zum Begriff des Leiters als Eingruppierungsmerkmal des Bundes-Angestelltentarifvertrags BAG 13. Dezember 1995 – 4 AZR 738/94 – zu II 4 a der Gründe; 5. April 1995 – 4 AZR 183/94 – zu II 5 a der Gründe). Unter Leitung ist in der Verwaltungssprache die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle zu verstehen, also die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe
(vgl. BAG 16. Mai 2019 – 6 AZR 93/18 – Rn. 24; 13. Dezember 1995 – 4 AZR 738/94 – zu II 4 a der Gründe; 5. April 1995 – 4 AZR 183/94 – zu II 5 a der Gründe). Da es sich bei einer „Leitungsfunktion“ um eine Stellung oder ein Amt handelt, welche(s) jemand in einem bestimmten größeren Ganzen wie einer Organisation innehat, setzt das Tarifmerkmal eine Institutionalisierung dergestalt voraus, dass bestimmte Aufgaben gebündelt und eingebettet in eine hierarchische Struktur wahrgenommen werden
(vgl. BAG 16. Mai 2019 – 6 AZR 93/18 – Rn. 23).
39
„In Leitungsfunktion“ befindet sich danach der Inhaber einer Stellung, die die Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle und damit die organisatorische Gesamtzuständigkeit für den entsprechenden Bereich umfasst, und der insoweit die Verantwortung trägt. Zu den Beschäftigten mit Leitungsfunktionen werden nicht nur Führungskräfte mit disziplinarischen Personalbefugnissen, sondern auch sog. Aufsichtskräfte wie Werkstattleiter gezählt, deren Tätigkeiten Spezialkenntnisse und -fertigkeiten erfordern, die Verantwortung für Planung und Organisation übernehmen sowie die Arbeitskräfte in ihrem Bereich beaufsichtigen
(vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Grundlagen: Methodenbericht – Beschäftigte mit Leitungsfunktion, Nürnberg, April 2019).
40
(bb) Aus dem Begriff „in Leitungsfunktion“ ergibt sich lediglich, dass in dem zu leitenden Bereich Beschäftigte tätig sind, deren Arbeit zu koordinieren und zu kontrollieren ist. Anhaltspunkte, dass es sich – wie die Beklagte anführt – um eine „große“ zu leitende Organisationseinheit handeln muss, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen.
41
(b) Systematik und Gesamtzusammenhang der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst bestätigen dieses Verständnis.
42
(aa) Die Vorbemerkung zum Abschnitt 1 des Teils II der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn unterscheidet zwischen Beschäftigten, die Fahrzeuge und Geräte „warten und instand halten bzw. dafür verantwortlich sind und für die fachgerechte Lagerung von Arbeitsgeräten und Betriebsstoffen sorgen“
(Satz 4 der Vorbemerkung) und denjenigen, denen die Leitung von Autobahn- oder Straßenmeistereien übertragen ist
(Satz 5 der Vorbemerkung). Diese Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern ohne und mit disziplinarischer Leitungsbefugnis spiegelt sich im Aufbau der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 6 bis 14 im Teil II Abschnitt 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn wider. In den Entgeltgruppen 6 bis 8 sind Beschäftigte in Werkstätten mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf mit mindestens dreijähriger Ausbildung je nach Schwierigkeit ihrer Tätigkeit eingruppiert (jeweils Fallgruppe 2). Beschäftigte, die für die Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge und Geräte und damit für deren Einsatzbereitschaft verantwortlich sind, werden in Abhängigkeit davon, ob sie Fachkräfte nur anleiten oder die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die Werkstatt tragen, in Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 oder 9b TV EGV Autobahn eingruppiert. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn. Mit dem Merkmal „Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks“ wird indes auf eine Qualifikation abgestellt, die für eine Werkstatt von Bedeutung ist. In Entgeltgruppen 10 bis 14 TV EGV Autobahn sind die Leiterinnen und Leiter von Autobahn- oder Straßenmeistereien sowie deren Vertreter und damit die disziplinarischen Vorgesetzten eingruppiert. Ihre Eingruppierung hängt – anders als die der übrigen Beschäftigten – von der Bewertung der Autobahnmeistereien nach einem Punktesystem ab, das auf die Kriterien Bewertungslänge (in km), durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (in Kfz/24h) und die Personalstärke (in VZÄ) abstellt. Danach liegt die Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn – anders als die Beklagte meint – nicht zwischen der Entgeltgruppe für Beschäftigte mit fachlicher Führungsbefugnis
(Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 1 und 3 TV EGV Autobahn) und den Entgeltgruppen für Beschäftigte mit disziplinarischer Führungsbefugnis, sondern gehört zu den Entgeltgruppen für Beschäftigte, die für die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte die fachliche Verantwortung tragen.
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(bb) Die Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn unterscheiden sich von denen der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn hinsichtlich des Grads der fachlichen Verantwortung.
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(aaa) Die formale Qualifikation ist für die Abgrenzung zwischen den Entgeltgruppen 9a und 9b TV EGV Autobahn nicht von Bedeutung. Zwar sind nach dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals in Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn „Beschäftigte mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks“ eingruppiert. Nach Satz 6 der Vorbemerkung zum Abschnitt 1 des Teils II der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn sind jedoch nach den Tätigkeitsmerkmalen auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen worden sind. Die Eignung hat die Arbeitgeberin nach § 12 Abs. 2 MTV Autobahn bei ihrer Entscheidung, die Tätigkeit zu übertragen, zu prüfen.
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(bbb) Die in Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn vorausgesetzte Leitungsfunktion geht über die Anforderungen an die fachliche Verantwortung der Beschäftigten der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 TV EGV Autobahn hinaus. Danach ist nur die „fachliche Anleitung von weiteren Fachkräften“ erforderlich. „Anleiten“ bedeutet „jemandem zeigen, wie etwas zu tun ist“
(Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „anleiten“) oder auch „unterweisen“
(Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort „anleiten“). Die fachliche Anleitung umfasst auch nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien – wie die Unterscheidung in Satz 2 des Klammerzusatzes zum Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a im Teil II Abschnitt 3 – Technikerinnen und Techniker – der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn zeigt – weder die Kontrolle noch die Überwachung der Arbeiten. Mit ihr ist auch nicht die für eine organisatorische Gesamtzuständigkeit erforderliche fachliche Weisungsbefugnis verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass Kolonnenführerinnen und Kolonnenführer iSd. Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn gegenüber den Mitgliedern ihrer Kolonne fachlich weisungsbefugt sind. Dies rechtfertigt – anders als die Beklagte meint – auch unter Berücksichtigung der „systemkonformen Gleichwertigkeit der Fallgruppen“ nicht den Schluss, alle Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn setzten eine fachliche Weisungsbefugnis voraus, wie schon die Fallgruppe 2 zeigt. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien den Begriff „Leitung“ nur in Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9a und in Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn verwendet. Eine fachliche Weisungsbefugnis ist nur insoweit vorausgesetzt.
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(cc) Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn hängt – anders als diejenige von Leiterinnen und Leitern einer Autobahn- und Straßenmeisterei – nicht von zusätzlichen Kriterien ab. Sie erfordert daher nicht die Leitung einer (überdurchschnittlich) großen Werkstatt.
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(c) Die Annahme, das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn setze weder eine Führungsverantwortung in disziplinarischer Hinsicht noch eine besondere Größe der Werkstatt voraus, steht auch nicht im Widerspruch zu den sich aus den Tätigkeitsmerkmalen im Teil II Abschnitt 2 – Meisterinnen und Meister – der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn ergebenden Wertungen.
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(aa) In Entgeltgruppe 9a im Teil II Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn sind Meisterinnen und Meister eingruppiert, die ua. in Werkstätten Facharbeiterinnen oder Facharbeiter zu beaufsichtigen haben oder die besonders wichtige Aufgaben ausführen oder die mit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit betraut sind. Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b im Teil II Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn setzt voraus, dass sich deren Tätigkeit durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebiets sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a TV EGV Autobahn heraushebt.
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(bb) Die für die „Leitungsfunktion“ iSd. Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn erforderliche organisatorische Gesamtzuständigkeit geht wesentlich über die Beaufsichtigung von Fachkräften hinaus und entspricht nach der Wertung der Tarifvertragsparteien den Anforderungen der Entgeltgruppe 9b im Teil II Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn.
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(2) Danach ist der Kläger als Werkstattleiter „in Leitungsfunktion“ tätig.
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(a) Als solcher hat er eine Funktion inne, in der ihm die Fachkräfte der Werkstatt fachlich unterstellt sind und die einen umfassenden Aufgabenzuschnitt für die Werkstatt aufweist, der planerische, organisatorische, personelle, koordinierende und kontrollierende Aspekte enthält. Der Kläger ist für die Einsatzbereitschaft und damit für die Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbaumaßnahmen sowie die Überprüfung der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und Maschinen der Autobahnmeisterei verantwortlich. Dazu hat er die Arbeitsabläufe zu planen, den beiden in der Werkstatt beschäftigten Fachkräften Aufgaben zuzuweisen, die Arbeiten zu koordinieren und zu überwachen. Die eigenen Reparaturtätigkeiten gehören als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit
(Rn. 27). Auf ihren Umfang kommt es daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an.
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5. Der Kläger hat danach Anspruch auf die mit seinem Leistungsantrag geltend gemachte Vergütung.
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a) Das Differenzentgelt zwischen der von der Beklagten geleisteten Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TVöD/VKA und dem Entgelt nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 MTV Autobahn beträgt für die Monate Januar 2021 bis Februar 2024 jeweils 494,00 Euro brutto und für die Monate März 2024 bis einschließlich November 2024 jeweils 520,25 Euro brutto.
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b) Der Kläger hat die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 MTV Autobahn durch das Schreiben vom 4. Januar 2021 gewahrt
(zu den Grundsätzen vgl. BAG 27. April 2022 – 4 AZR 463/21 – Rn. 60, BAGE 177, 338; 17. November 2021 – 4 AZR 77/21 – Rn. 34 mwN). Mit dem Verlangen nach einer Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn hat er für die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, auch die entsprechende Entgeltzahlung zu beanspruchen. Für einen Höhergruppierungsantrag allein hätte es der Angabe der Entgeltgruppe nicht bedurft.
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6. Die Verzugszinsen
(§ 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) stehen dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit
(§ 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 MTV Autobahn) zu.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- Treber
- Betz
- M. Rennpferdt
- Plautz
- Kümpel
