Verurteilung eines Berliner Arztes wegen Mitwirkung an einer Selbsttötung rechtskräftig
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum19.01.2026
Nr. 013/2026
Beschluss vom 14. August 2025 – 5 StR 520/24
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. April 2024 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten für seine Mitwirkung an der Selbsttötung einer 37-jährigen Geschädigten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom wegen seiner Mitwirkung an einem vorhergehenden Suizidversuch der Geschädigten erhobenen Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts hat es ihn freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Geschädigte zur Tatzeit in einer akuten depressiven Episode ihrer manisch-depressiven Grunderkrankung, aus der sie sich nicht mehr herauszuhelfen wusste. Sie kontaktierte deshalb den Angeklagten, einen pensionierten Facharzt für Innere Medizin, der als „Freitodbegleiter“ arbeitete. Er erklärte sich nach einem 90-minütigen Kennenlernen sogleich zur Unterstützung ihrer Selbsttötung bereit. Ein Abwarten oder das Einbinden einer Sterbehilfeorganisation hielt er nicht für erforderlich, obwohl ihm bekannt war, dass eine depressive Erkrankung die freie Willensbildung beeinflussen kann. Er sah sich aber in der Lage, eine entsprechende Beurteilung eigenständig vorzunehmen. Zudem empfand er die von Sterbehilfeorganisationen bei psychisch erkrankten Suizidwilligen regelmäßig geübte Zurückhaltung als unangebracht und diskriminierend.
Einen wenige Tage später mit vom Angeklagten bereitgestellten Mitteln unternommenen Suizidversuch überlebte die Geschädigte (Freispruchsfall). Angehörige verständigten Rettungskräfte, die sie in eine psychiatrische Klinik brachten, wo sie durch richterliche Anordnung untergebracht wurde. Der Angeklagte hatte versucht, die Verständigung von Rettungskräften, den Transport der Geschädigten in die Klinik und die richterliche Anordnung ihrer Unterbringung zu verhindern. Nachdem ihm die Klinik Hausverbot erteilt hatte, hielt er nunmehr telefonisch engen Kontakt zu der Geschädigten und versicherte ihr fortwährend seine jederzeitige und kurzfristige Bereitschaft, ihre Selbsttötung weiter zu unterstützen.
Die Geschädigte konnte unter dem Einfluss ihrer depressiven Erkrankung weder die ihr in der Klinik angebotenen Behandlungsmöglichkeiten noch ihr Leben und ihre Zukunftsperspektiven realitätsgerecht einschätzen. Fälschlich sah sie sich als „austherapiert“ an und meinte, in ihrem Leben noch nie glücklich gewesen zu sein und folglich nie mehr glücklich sein zu können. Krankheitsbedingt ambivalent schwankte sie zwischen neu gefasstem Lebensmut und dem Wunsch zu sterben. Mehrfach teilte sie dem Angeklagten mit, seine Unterstützung nicht mehr zu benötigen, da sie weiterleben wolle, um ihn dann – mit Entschuldigung für das ewige „Hin und Her“ – erneut um Unterstützung zu bitten. Der Angeklagte erkannte ihre Ambivalenz. Um ihr die Angst vor einem erneuten Misslingen und von der Geschädigten befürchteten Folgeschäden zu nehmen, versicherte er der Wahrheit zuwider, ihr Versterben dieses Mal erforderlichenfalls durch Gabe zusätzlicher Mittel sicherzustellen.
Am Tag ihrer Klinikentlassung nahm die Geschädigte zunächst wieder einmal gegenüber dem Angeklagten von einer Selbsttötung Abstand. Nur Minuten später bat sie ihn um Unterstützung für eine Selbsttötung noch am selben Tag. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit. Er traf sich nur Stunden nach der Entlassung mit der Geschädigten in einem Hotelzimmer, legte ihr einen Zugang und schloss eine Infusion an, die er mit einem nur ihm als Arzt zugänglichen Narkosemittel versetzte. Die Geschädigte öffnete den Durchflussregler und verstarb.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Geschädigte den Entschluss, ihrem Leben ein Ende zu setzen, nicht freiverantwortlich getroffen hat. Es hat dafür maßgeblich auf den Einfluss der akuten depressiven Episode auf ihre Willensbildung, auf die Labilität ihres Todeswunsches während des Klinikaufenthalts und auf die manipulative Zusicherung des Angeklagten abgestellt. Der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt und das Geschehen steuernd in den Händen gehalten, so dass er als mittelbarer Täter eines Totschlags anzusehen sei. Für den vorangegangenen Selbsttötungsversuch hat das Landgericht hingegen einen Mangel an Freiverantwortlichkeit nicht sicher feststellen können und den Angeklagten deshalb insoweit freigesprochen.
Die Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 8. April 2024 – (540 Ks) 278 Js 405/21 (2/23)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Karlsruhe, den 19. Januar 2026
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