Urteil des BGH 9. Zivilsenat vom 15.01.2026, AZ IX ZR 188/24

BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 15.01.2026, AZ IX ZR 188/24, ECLI:DE:BGH:2026:150126UIXZR188.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Arnsberg, 18. Dezember 2024, Az: I-3 S 141/22
vorgehend AG Menden, 28. Dezember 2022, Az: 3 C 123/22

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2024 aufgehoben sowie das Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 28. Dezember 2022 abgeändert, soweit die Klägerin auf die Widerklage zur Unterlassung der Entfernung von Bestandteilen der Handakten einschließlich einer Ordnungsmittelandrohung verurteilt worden ist. Insoweit wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte betraute die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, mit seiner anwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit seiner Auffassung nach unberechtigten Abbuchungen von seinem Girokonto. Die Sachbearbeitung erfolgte dabei durch den Partner der Klägerin Rechtsanwalt K.     . Dieser und die weitere Partnerin Rechtsanwältin N.          kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft, zu der unter anderem noch Rechtsanwalt Kr.         gehörte, zum 31. Dezember 2021 und schieden nach Ablauf dieses Tages aus der Gesellschaft aus.

2

Die Partner der Klägerin waren nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils allein vertretungsberechtigt. In § 19 Abs. 2 Gesellschaftsvertrags hieß es zum Fall der Kündigung der Partnerschaftsgesellschaft durch einen Partner zudem: „Bei Rechtsanwaltsmandaten sind die Mandanten zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll (vgl. § 32 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte).“

3

In der Gesellschafterversammlung der Klägerin am 7. Dezember 2021 kam eine Verständigung über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten nicht zustande. Daraufhin ließen Rechtsanwältin N.         und Rechtsanwalt K.     ihren jeweiligen Mandanten, darunter auch dem Beklagten, unter dem 12. Dezember 2021 ein gleichlautendes Schreiben auf dem Postweg zukommen, in dem es unter anderem hieß, der Mandant habe die Wahl zu entscheiden, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei bearbeitet oder ob es in der bisherigen Kanzlei durch einen anderen Sachbearbeiter bearbeitet werden solle. Dabei sicherten sie den Mandanten jeweils zu, dass bei einem Mandatsübergang schon angefallene Anwaltsgebühren nicht erneut anfielen. Der im konkreten Fall sachbearbeitende Rechtsanwalt, im Fall des Beklagten also Rechtsanwalt K.    , bot dem betroffenen Mandanten im eigenen Namen eine Vertragsübernahme an, während der jeweils nicht sachbearbeitende Anwalt, im Fall des Beklagten mithin Rechtsanwältin N.          , mit seiner Unterschrift zugleich die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den bisherigen Sachbearbeiter für die Klägerin erklärte. Dazu führten sie aus, mit der durch den Mandanten mittels Ankreuzens in einem beigefügten, ebenfalls formularmäßigen Antwortschreiben getroffenen Wahl und seiner Unterschrift komme der Anwaltsvertrag mit dem zuvor sachbearbeitenden Rechtsanwalt zustande. Der Beklagte nahm das Vertragsübernahmeangebot an.

4

Die Klägerin hat behauptet, Rechtsanwalt Kr.      habe mit einer dem Beklagten am selben Tag zugegangenen E-Mail vom 14. Dezember 2021 für sie erklärt, mit einem Mandatsübergang auf Rechtsanwalt K.      nicht einverstanden zu sein und die Zustimmungserklärung von Rechtsanwältin N.         im Namen der Klägerin daher zu widerrufen. Das Angebot auf Vertragsübernahme sei dem Beklagten erst danach, am 15. Dezember 2021, zugegangen.

5

Mit Gebührenrechnung vom 21. Dezember 2021 rechnete die Klägerin die anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwalt K.      gegenüber dem Beklagten mit einem Betrag von 1.214,99 € ab. Der Beklagte zahlte nicht. Die Forderung nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage.

6

Mit seiner Widerklage hat der Beklagte die Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe der das von ihm erteilte Mandat betreffenden Handakten an ihn, hilfsweise an Rechtsanwalt K.       begehrt. Ferner hat er beantragt, der Klägerin aufzugeben, es zu unterlassen, einzelne Bestandteile der Handakten zu entfernen sowie ihr Ordnungsmittel für den Fall einer Zuwiderhandlung anzudrohen.

7

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Widerklage hat es entsprochen, hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe der Handakten jedoch nur wegen des Hilfsantrags auf Herausgabe an Rechtsanwalt K.      . Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und möchte nach wie vor eine Abweisung der Widerklage erreichen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Widerklage, soweit es den Antrag des Beklagten auf Unterlassung der Entfernung von Bestandteilen der Handakten durch die Klägerin und den zugehörigen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln betrifft. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

I.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Vergütungsanspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 675, 611 Abs. 1 BGB zu, weil das Mandat aufgrund einer wirksamen, dreiseitigen Vertragsübernahmevereinbarung auf Rechtsanwalt K.      übergegangen sei. Rechtsanwältin N.            habe die Klägerin bei dieser Vereinbarung wirksam vertreten. Dem stehe weder ein eventuell rechtzeitig erfolgter Widerruf der Willenserklärung der Klägerin durch die E-Mail von Rechtsanwalt Kr.      noch eine Kollusion im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zwischen den drei an der Vereinbarung beteiligten Personen noch ein evidenter Vollmachtsmissbrauch gemäß § 242 BGB entgegen. Entscheidend sei, dass die Klägerin aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit dem Partnerschaftsgesellschaftsvertrag und mit § 32 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zu einer Zustimmung zur Vertragsübernahme verpflichtet gewesen sei. Es sei rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB, wenn die Klägerin ihre Willenserklärung widerrufe, obwohl sie ohnehin zur Zustimmung verpflichtet sei. Entsprechendes gelte im Hinblick auf eine Kollusion der Beteiligten oder einen evidenten Vollmachtsmissbrauch durch Rechtsanwältin N.       . Die Widerklage sei begründet, weil der Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Handakten an Rechtsanwalt K.      gemäß § 667 BGB, § 50 BRAO habe. Analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe ihm auch ein Anspruch aus Unterlassung der Entfernung einzelner Bestandteile der Handakte zu.

II.

10

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung mit Ausnahme der auf die Widerklage ausgesprochenen Unterlassungsanordnung einschließlich Androhung von Ordnungsmitteln im Ergebnis stand.

11

1. Im Ergebnis zu Recht hat Berufungsgericht angenommen, dass der ursprünglich zwischen den Parteien abgeschlossene Anwaltsvertrag einschließlich des Vergütungsanspruchs für erbrachte anwaltliche Dienstleistungen auf Rechtsanwalt K.      übergegangen ist.

12

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haben die Beteiligten jedoch keine dreiseitige Vertragsübernahmevereinbarung geschlossen. Das Berufungsgericht hat sich dabei den Blick auf die Notwendigkeit einer Auslegung des Schreibens dadurch verstellt, dass es rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt hat, eine Vertragsübernahmevereinbarung sei nur in Form eines dreiseitigen Vertrags der Beteiligten möglich. Daher kann der Senat das Schreiben selbst auslegen, nachdem die erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (IX ZR 153/24, zVb) für ein gleichlautendes Schreiben in einem Parallelfall entschieden und näher begründet hat, ergibt die Auslegung des Schreibens vom 12. Dezember 2021 durch den Senat, dass der Beklagte und Rechtsanwalt K.      zweiseitig eine Übernahme des Anwaltsvertrags vereinbart haben, der die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin N.     , im Wege der Einwilligung im Voraus gegenüber Rechtsanwalt K.     zugestimmt hat (§ 182 Abs. 1 BGB).

13

Die Klägerin hat die von ihr im Schreiben vom 12. Dezember 2021 erklärte Einwilligung nicht wirksam widerrufen. Die an den Beklagten gerichtete E-Mail der Klägerin vom 14. Dezember 2021 führt zu keinem wirksamen Widerruf, ohne dass es auf den Zeitpunkt des Zugangs dieser von Rechtsanwalt Kr.          im Namen der Klägerin abgegebenen Widerrufserklärung ankäme. Da Rechtsanwältin N.        die Einwilligung der Klägerin – wie sich aus der Auslegung des Schreibens vom 12. Dezember 2021 ergibt – gegenüber Rechtsanwalt K.     erklärte und diesem die Erklärung zuging, scheidet ein Widerruf gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beklagten aus. Ebenso scheidet ein Widerruf gemäß § 183 Satz 2 BGB aus. Die Einwilligung der Klägerin war abweichend von § 183 Satz 1 BGB nicht widerruflich, weil sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Dies hat der Senat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (IX ZR 153/24, zVb) für ein gleichlautendes Schreiben in einem Parallelfall entschieden und näher begründet.

14

2. Rechtsanwältin N.           als nach dem Partnerschaftsvertrag der Klägerin alleinvertretungsberechtigte Partnerin (§ 7 Abs. 3 PartGG aF) hat die Klägerin bei der Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zur Vertragsübernahmevereinbarung zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt K.      auch wirksam gemäß § 164 Abs. 1 BGB vertreten. Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Verneinung eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß §§ 138, 242 BGB treffen im Ergebnis zu.

15

Für die Annahme eine Kollusion gemäß § 138 Abs. 1 BGB zwischen den beiden Rechtsanwälten oder für einen sonstigen Missbrauch der Vertretungsmacht gemäß § 242 BGB durch Rechtsanwältin N.       fehlen hinreichende Gründe. Wie der Senat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (IX ZR 153/24, zVb) entschieden und näher begründet hat, folgt aus der ergänzenden Auslegung eines mit einer Sozietät geschlossenen Anwaltsvertrags, dass die Sozietät bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann verpflichtet ist, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist.

16

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Beklagte hat der Klägerin einen sachlich begrenzten Auftrag zur Vertretung wegen der Abbuchungen von seinem Girokonto erteilt, der von Rechtsanwalt K.      als alleinigem Sachbearbeiter betreut wurde. Dass der Beklagte bei Abschluss des Anwaltsvertrags ein Interesse gerade an der Beauftragung der klagenden Partnerschaft als solcher gehabt hätte, ist hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Anschreiben des Rechtsanwalts unter Mitwirkung von Rechtsanwältin N.        vom 12. Dezember 2021 an den Beklagten zur eventuellen Vertragsübernahme durch ihn ist sachlich formuliert und beschreibt die dem Beklagten zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen zutreffend.

17

Überdies ist der konkludente Verzicht auf die Widerruflichkeit der von der ebenfalls ausscheidenden Gesellschafterin der Klägerin erklärten Einwilligung im Streitfall nicht missbräuchlich erfolgt. Denn der Gesellschaftsvertrag der Klägerin verweist für den Fall des Ausscheidens eines Partners aus der Partnerschaft ausdrücklich auf § 32 BORA. Demgemäß besteht im Verhältnis der als Gesellschafter der Klägerin tätigen Rechtsanwälte untereinander eine gesellschaftsvertraglich verankerte Pflicht, die Entscheidung des Mandanten einzuholen, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten soll.

18

3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht einen Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der vollständigen, dem von dem Beklagten erteilten Auftrag zugeordneten Handakten an Rechtsanwalt K.      bejaht. Wie der Senat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (IX ZR 153/24, zVb) entschieden und näher begründet hat, steht dem Mandanten ein Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Handakten an den aus einer Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalt als neuem Vertragspartner aus § 667 BGB in Verbindung mit § 50 BRAO und mit der Vertragsübernahme zu.

19

4. Für den von dem Berufungsgericht ebenfalls bejahten Anspruch des Beklagten auf Unterlassung der Entfernung von einzelnen Bestandteilen der Handakten entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt es hingegen bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin ist zur vollständigen Herausgabe der Handakten verpflichtet und verurteilt. Dann bedarf es – wie der Senat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (IX ZR 153/24, zVb) in einem Parallelfall entschieden und näher begründet hat – keiner zusätzlichen Unterlassungsanordnung und deren Vollstreckung nach § 890 ZPO. Die Widerklage ist in diesem Punkt unzulässig. Berufung und Revision der Klägerin haben insoweit teilweisen Erfolg.

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Schoppmeyer                         Möhring                         Röhl

                          Harms                           Weinland

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