BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 07.01.2026, AZ VIII ZR 62/25, ECLI:DE:BGH:2026:070126UVIIIZR62.25.0
§ 312c BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356 Abs 2 Nr 1 Buchst a BGB, § 356 Abs 3 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG
Leitsatz
Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.).
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 11. März 2025, Az: 6 U 57/24, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 31. Mai 2024, Az: 55 O 200/23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – 6. Zivilsenat – vom 11. März 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Landgerichts Stuttgart – Zivilkammer 55 – vom 31. Mai 2024 wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Am 25. Februar 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, im Wege des Fernabsatzes ein Neufahrzeug T. zu einem Kaufpreis von 46.520 €.
2
Die Beklagte verwendete nicht die Muster-Widerrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Darin heißt es unter anderem:
„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“
3
Ferner heißt es: „Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist“. Darüber hinaus teilte die Beklagte in der Belehrung unter anderem mit, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe; weitere Angaben zu den Kosten der Rücksendung sind nicht Gegenstand der Belehrung.
4
Am 6. Dezember 2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 21. Mai 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.
5
Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage hat in erster Instanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – in dem vorgenannten Umfang antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
6
Die Revision hat Erfolg.
I.
7
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 57/24, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Kläger habe den Widerruf am 21. Mai 2023 fristgerecht erklärt. Da die Beklagte ihn nicht entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet habe, habe der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB).
9
Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Gesetz, weil sie den Verbraucher nicht darüber in Kenntnis setze, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht bestehe. Mit dem Konditionalsatz zu Beginn der Widerrufsbelehrung werde der Käufer lediglich über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts informiert. Der Verbraucher könne dem nicht unmittelbar entnehmen, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht bestehe. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sei der Unternehmer jedoch verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 1 BGB zu informieren. Im Wortlaut des Gesetzes sei bereits angelegt, dass es dem Unternehmer übertragen sei, das Bestehen eines Widerrufsrechts als tatbestandliche Voraussetzung seiner gesetzlichen Informationspflichten zu prüfen und den Verbraucher darüber zu informieren. Entsprechend leite auch der Gerichtshof der Europäischen Union aus Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie ab, dass der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers und das entsprechende Verfahren informieren müsse (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-536/20). Es entspreche auch dem Zweck des Gesetzes, eine Belehrung, die lediglich die Voraussetzungen des Bestehens eines Widerrufsrechts beschreibe, nicht genügen zu lassen. Der vom Gesetz bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordere eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des regelmäßig rechtsunkundigen Verbrauchers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. Die notwendige Kenntnis erlange der Verbraucher nur, wenn er die in der Belehrung verwendeten Rechtsbegriffe zutreffend verstehe und auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses anwende. Die hier verwendete Belehrung sei nicht gesetzeskonform, weil dem Kläger nicht mitgeteilt worden sei, dass er zum Widerruf berechtigt sei, sondern die Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Bestehens eines Widerrufsrechts ihm überlassen bleibe.
10
Ohne Erfolg wende die Beklagte ein, ihr sei eine dahingehende Feststellung nicht möglich. Zum einen falle es in ihren Wahrnehmungs- und Verantwortungsbereich, ob ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande gekommen sei. Zum anderen erlaube es der Bestellprozess, jeweils abzufragen, ob der Kaufvertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien.
11
Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie den Hinweis enthalte, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe. Zur Kostentragung sei der Kläger gemäß § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB [aF] nur verpflichtet, wenn er über die Kosten der Rücksendung informiert worden wäre. Dies sei gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB bei Waren, die – wie hier – aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könnten, erforderlich. Der Unternehmer sei verpflichtet, zumindest eine Schätzung der voraussichtlich anfallenden Höchstkosten anzugeben. Dies habe die Beklagte unterlassen. Zwar mache das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung einer Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht unmittelbar abhängig, sondern knüpfe daran nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers, die Kosten der Versendung zu tragen. Angesichts der Diskrepanz zwischen der erteilten Widerrufsbelehrung und dieser Rechtsfolge sei die Belehrung über die Kostentragung aber inhaltlich unrichtig.
12
Wegen der vorgenannten Mängel der Widerrufsbelehrung habe der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht begonnen. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger nicht konkret über das Bestehen des Widerrufsrechts, sondern nur über dessen Voraussetzungen informiert habe, hindere den Fristbeginn. Die mit der abstrakt formulierten Widerrufsbelehrung verbundenen Deutungsspielräume seien geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers auszuwirken, das Bestehen eines Widerrufsrechts zutreffend einzuschätzen. Auch die fehlerhafte Information bezüglich der Kosten der Rücksendung stehe dem Anlaufen der Frist entgegen. Werde der Verbraucher fehlerhaft darüber informiert, dass er die Kosten der Rücksendung zu tragen habe, könne er die Folgen der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht zuverlässig abschätzen.
II.
13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises auf Grund des Widerrufs der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1, 3 Satz 1, § 357 Abs. 1 BGB) bejaht.
14
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht des Klägers (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 21. Mai 2023 bereits erloschen. Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkaufverträgen ist grundsätzlich und auch hier der Erhalt der Ware – im gegebenen Fall am 6. Dezember 2022 – das den Lauf der Widerrufsfrist auslösende Ereignis (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB; vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 27). Die Widerrufsfrist, die vierzehn Tage beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB), war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung somit bereits verstrichen.
15
Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzvertrag zwar nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher insbesondere über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu unterrichten. Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht erst nach der Höchstfrist von zwölf Monaten und vierzehn Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).
16
Wie der Senat bereits vor der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) ausgeführt und danach erneut bekräftigt hat (Beschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147), hält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung jedoch den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB stand. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es auch im gegebenen Fall einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV nicht („acte clair“; vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 5, 11, 13, 16, 27 ff.; vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 6, 8, 18, 20).
17
Die von der Senatsrechtsprechung abweichende Sichtweise des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers („Wenn Sie ein Verbraucher sind…“) und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft (dazu nachfolgend unter 1). Ebenso wenig hindert es das Anlaufen der Widerrufsfrist, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (dazu nachfolgend unter 2). Bereits mit den vorgenannten Senatsbeschlüssen vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28 f.) und vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff., 28 ff.) hat der Senat entschieden, dass die hier verwendete Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der vorgenannten Gesichtspunkte offenkundig nicht zu beanstanden ist.
18
1. Die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts genügt jedenfalls im hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) auch ohne konkrete einzelfallbezogene Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung (dazu nachfolgend unter a; siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 14 ff.). Überdies begründet eine solche Widerrufsbelehrung weder die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt, noch, dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, weil er – wie das Berufungsgericht gemeint hat – irrtümlich zu seinen Ungunsten annehmen könnte, er sei zu einem Widerruf nicht berechtigt (dazu nachfolgend unter b; siehe hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 14, 25).
19
a) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren.
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aa) Diese Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie um. Danach hat der Unternehmer – bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist – diesen im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B zu informieren.
21
(1) Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (siehe EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-536/20, NJW 2022, 2457 Rn. 42 – Tiketa – unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Juli 2019 – C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 43 mwN – Amazon EU). Er soll demnach Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts und das entsprechende Verfahren erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – C-536/20, aaO).
22
(2) Dies bedeutet jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die erst aufgrund eines richterlichen Hinweises des Berufungsgerichts Eingang in den Rechtsstreit gefunden hat und die nicht nur von der Senatsrechtsprechung, sondern auch von den Entscheidungen aller anderen mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichte abweicht – nicht, dass der Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren ist. Vielmehr genügt – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 18; vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag]; vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12; BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 15. November 2025, § 495 Rn. 105; Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14). Denn der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht
zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese – häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden – Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 24). Dies ist in einer Weise offenkundig, dass es einer Vorlage an den Gerichtshof, der – damit korrelierend – maßgeblich auf das Verständnis eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – und nicht auf das Verständnis des konkreten Verbrauchers im Einzelfall – abstellt (zu diesem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs gefestigten Maßstab siehe bereits Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 13 mwN), nicht bedarf („acte clair“).
23
(3) Die Bestimmungen des Art. 246a § 1 EGBGB und des Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie sehen auch nicht vor, dass der Verkäufer verwendete Rechtsbegriffe definieren muss, sei es durch Wiedergabe von Legaldefinitionen oder – wie die Revisionserwiderung geltend macht – „so genau wie möglich“. Ein „Subsumtionsrisiko“, wonach der Verbraucher in Anbetracht der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung eine für ihn ungünstige Beurteilung vornehmen und von der Ausübung des Widerrufsrechts Abstand nehmen könnte, liegt offenkundig fern. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet im Übrigen Rechtsbegriffe, ohne sie näher zu verdeutlichen, zum Beispiel den vom Berufungsgericht beanstandeten Begriff des „Vertragsschlusses“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 – 6 U 57/24, juris Rn. 89) beziehungsweise den Begriff des „Vertragsabschlusses“ (so die Muster-Widerrufsbelehrung, siehe Gestaltungshinweis 1a) oder den Begriff der „Teilsendung“ (siehe Gestaltungshinweis 1d), dessen Verständnis in Parallelverfahren im Streit war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 27).
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bb) Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, führt nicht etwa zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutzes. Diese Einschätzung obliegt dem Verbraucher ohnehin. Selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt wird, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen. Denn eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf nicht begründen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 68 ff.; vom 13. Juli 2022 – VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 19).
25
cc) Den vorgenannten Grundsätzen wird die hier verwendete Widerrufsbelehrung zweifelsfrei gerecht.
26
(1) Die Beklagte hat den Kläger über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert, indem sie an die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach Maßgabe des § 312g Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Zwar hat die Beklagte dabei nicht die Formulierung der Muster-Widerrufsbelehrung verwendet („Sie haben das Recht…“). Dazu war sie jedoch nicht verpflichtet. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Muster-Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 21; vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
27
(2) Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von der Beklagten verwendete Belehrung darüber, dass das Widerrufsrecht dem „Verbraucher“ zusteht, hinreichend. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27; vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 22). Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, wie es der Beklagten möglich sein sollte, die Verbrauchereigenschaft eines Käufers – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – zu prüfen. Die vom Berufungsgericht geäußerte Annahme, die Beklagte könne im Rahmen des Bestellprozesses jeweils abfragen, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien, führt nicht weiter. Auch bei einer solchen Abfrage, die der Käufer mit einer Selbstauskunft zu beantworten hätte, obläge die entsprechende Beurteilung letztlich ihm selbst, so dass für den
Verbraucherschutz – worauf die Revision zu Recht hinweist – nichts gewonnen wäre (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn.
23 mwN).
28
(3) Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen eines Widerrufsrechts im Falle der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist ebenfalls ausreichend. Es obliegt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob er ausschließlich derartige Mittel verwendet hat (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 24 mwN). Zwar mag diese Beurteilung im Einzelfall für den Verbraucher – etwa im Fall einer durchgeführten Probefahrt – mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, dies ändert an den vorstehenden Erwägungen jedoch nichts. Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Beschlüsse vom 21. Januar 2025 – XI ZR 560/20, NJW-RR 2025, 431 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO).
29
dd) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.
30
(1) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung geltend, ein oberstes Zivilgericht eines anderen Mitgliedstaats – der spanische Tribunal Supremo – lege die unionsrechtlichen Vorgaben für die Pflichten eines im Fernabsatz kontrahierenden Unternehmers deutlich strenger aus als der Senat. Aus der von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidung des Tribunal Supremo (Urteil vom 24. März 2021 – Sentencia CIVIL N° 167/2021, Sala de lo Civil, Sección 1, Rec 2491/2018) lässt sich dies jedoch nicht herleiten. Die Entscheidung betrifft das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei einem Maklervertrag, der in seiner Wohnung geschlossen worden war. Der Unternehmer hatte – anders als im hier gegebenen Fall – keinerlei Informationen über das Widerrufsrecht bereitgestellt und machte im Verfahren vor dem Tribunal Supremo erfolglos geltend, eine Widerrufsbelehrung sei unter den dort maßgeblichen Umständen mit Rücksicht auf die in das spanische Recht umgesetzte Bestimmung des Art. 16 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil die Dienstleistung vollständig erbracht worden sei.
31
Für den hier gegebenen Fall lässt sich daraus nichts herleiten. Zwar hat der Tribunal Supremo – woran die Revisionserwiderung anknüpft – ausgeführt, dass das Gesetz dem Unternehmer vorvertragliche Informationspflichten über das Bestehen des Widerrufsrechts und dessen rechtlichen Rahmen auferlegt. Dem hat die Beklagte vorliegend durch die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts jedoch Rechnung getragen (siehe oben II 1 a aa (2)). (Auch) der Tribunal Supremo hat ersichtlich nicht verlangt, dass der Verbraucher darüber zu informieren ist, ob in seinem konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht. Solches lag in der dort gegebenen Fallgestaltung, in der eine Widerrufsbelehrung erst gar nicht erteilt worden war, ohnehin fern.
32
(2) Ebenso wenig lässt sich für die von der Revisionserwiderung befürwortete Vorlage an den Gerichtshof aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2025 (VII ZR 133/24, NJW 2025, 1479) etwas herleiten. Nach den dort maßgeblichen Feststellungen enthielt die Widerrufsbelehrung weder einen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular noch wurde dieses Formular dem Verbraucher ausgehändigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Fehlen dieser Informationen es dem Verbraucher erschwere, nach der gesetzlichen Wertung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24, aaO Rn. 26). Ein derartiger Sachverhalt ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass dem Kläger das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt worden wäre (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZR 192/24, WRP 2025, 1576 Rn. 23 ff.).
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(3) Auch aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 15. November 2017 (VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453) ergibt sich entgegen der von dem Berufungsgericht in einem Parallelverfahren angedeuteten Auffassung nichts zugunsten des Klägers. In dem betreffenden Fall hatte der Käufer im Wege des Fernabsatzes eine Matratze erworben, die mit einer Schutzfolie versehen war, die der Käufer nach Erhalt der Ware entfernte. Das Vorabentscheidungsersuchen betraf in erster Linie die Frage, ob dem später vom Käufer erklärten Widerruf die Bestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB entgegenstand, die in Umsetzung von Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie bestimmt, dass ein Widerrufsrecht – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – nicht besteht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher entfernt hat, nicht unter den genannten Ausnahmetatbestand fällt (EuGH, Urteil vom 27. März 2019 – C-681/17, NJW 2019, 1507 –; slewo; siehe auch das im Licht dieser Entscheidung ergangene Senatsurteil vom 3. Juli 2019 – VIII ZR 194/16, NJW 2019, 2842 Rn. 15 ff.).
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Soweit der Senat dem Gerichtshof vorsorglich die weitere – vom Gerichtshof nicht mehr zu beantwortende – Frage vorgelegt hatte, ob der vom Unternehmer vor Eintritt der Vertragsbindung zu erteilende Hinweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie in der Weise zu erfolgen hat, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und die angebrachte Versiegelung darauf hingewiesen wird, dass er das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert (Vorlagebeschluss des Senats vom 15. November 2017 – VIII ZR 194/16, aaO Rn. 16), ging es um die Bestimmung der vom Unternehmer zu erteilenden Informationen bei Vorliegen des – zugunsten des Verbrauchers eng auszulegenden – Ausnahmetatbestands des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Anforderungen an die hiernach zu erteilende Information gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie unterscheiden sich von den hier in Rede stehenden Informationspflichten bezüglich des Bestehens eines Widerrufsrechts nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie.
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b) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen verlangen würde und damit die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend wäre, hinderte dies das Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht. Denn der verständige Verbraucher würde hierdurch, wie der Senat bereits eingehend ausgeführt hat, weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen oder übermäßig erschwert, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 12 ff., 25; vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29).
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2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerhaft – und entgegen sämtlichen anderen mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichten – entschieden, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV liegen insoweit ebenfalls offenkundig nicht vor (siehe bereits Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 28 ff.; vom 25. Februar 2025 – VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28). Auch die Revisionserwiderung macht dies nicht geltend.
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Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach der hier in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Bestimmung des § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF (inhaltlich übereinstimmend mit der ab dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung in § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB) deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die genannten Kosten sind in der Vorschrift des § 357 Abs. 6 BGB aF beziehungsweise § 357 Abs. 5 BGB abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht – wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 29).
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Dem trägt die Ansicht des Berufungsgerichts – die einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht („unmittelbar“) abhängig macht, sondern an eine versäumte Information nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers knüpft, die Kosten der Rücksendung zu tragen, andererseits aber meint, davon zu trennen sei die Frage, welche Folgen es für den Beginn der Widerrufsfrist habe, wenn der Verbraucher entgegen § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF beziehungsweise § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB unzutreffend belehrt werde – nicht Rechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 – VIII ZR 5/25, aaO Rn. 30)
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III.
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Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt und zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Dr. Matussek Dr. Böhm
