BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 07.01.2026, AZ I ZB 98/25, ECLI:DE:BGH:2026:070126BIZB98.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 27. Oktober 2025, Az: 1 W 1414/25 e
vorgehend LG München I, 23. September 2025, Az: 15 O 10154/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München – 1. Zivilsenat – vom 27. Oktober 2025 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1
I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2024 – I ZB 58/24, juris Rn. 2 mwN).
2
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
3
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Pohl
Schmaltz
Odörfer
Wille
