Beschluss des BGH 1. Strafsenat vom 05.01.2026, AZ 1 StR 216/25

BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 05.01.2026, AZ 1 StR 216/25, ECLI:DE:BGH:2026:050126B1STR216.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 18. November 2024, Az: 3 Ks 20 Js 5290/24

Tenor

Bei der Verkündung der Entscheidung am 13. Januar 2026 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts nicht zugelassen.

Gründe

1

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Gemäß § 169 Abs. 3 Satz 2 GVG können zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 – 3 StR 359/21 Rn. 1; vom 1. Juli 2021 – 1 StR 519/20 Rn. 2; vom 30. April 2020 – 4 StR 482/19 Rn. 1; vom 5. November 2019 – 2 StR 557/18 Rn. 3; vom 22. Oktober 2019 – 1 StR 219/17 Rn. 2; vom 8. Oktober 2019 – 1 StR 39/19 Rn. 2 und vom 9. Januar 2019 – 1 StR 347/18 Rn. 2) sowie Dritter (vgl. BT-Drucks. 18/10144 S. 17).

2

Diese Abwägung führt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2025 zur Nichtzulassung der Medienberichterstattung bei der Entscheidungsverkündung. An entsprechenden Aufnahmen besteht kein besonderes öffentliches Interesse. Solches hat die antragstellende Medienanstalt weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich; es ergibt sich insbesondere nicht bereits aus dem Tatvorwurf. Demgegenüber drängen sich gegenläufige Belange
des Angeklagten auf, die von der Verteidigung näher konkretisiert worden sind. Der Generalbundesanwalt hat sich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Gefährdung der Familie des Angeklagten gegen eine Zulassung einer Ton- und Bildaufnahme der Urteilsverkündung ausgesprochen.
Bei der Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Berichterstattungsinteresse war dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten und des Schutzes Dritter, hier insbesondere der Familie des Angeklagten, der Vorrang einzuräumen.

3

Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.

  • Jäger
  • Fischer
  • Richter am Bundesgerichtshof
    Prof. Dr. Bär ist urlaubsbedingt
    gehindert zu unterschreiben.
  • Jäger
  • Richterin am Bundesgerichtshof
    Dr. Allgayer ist urlaubsbedingt
    gehindert zu unterschreiben.
  • Welnhofer-Zeitler
  • Jäger
Kategorien: Allgemein