BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 24.10.2025, AZ AnwZ (Brfg) 32/25, ECLI:DE:BGH:2025:241025BANWZ.BRFG.32.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 24. Juli 2025, Az: I AGH 3/23
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 24. Juli 2025 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin – I. Senat – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2023 widerrief die Beklagte die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 – AnwZ (Brfg) 38/24, juris Rn. 3).
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Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.
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a) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die ihm gemäß § 15 FAO obliegende Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2021 nicht erfüllt hat. Das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung stellt dies nicht ernstlich in Frage.
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Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die – von dem Kläger als Fortbildungsmaßnahmen für das Jahr 2021 angegebenen – externen Beratungsgespräche nicht als Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von § 15 Abs. 1 FAO angesehen und eine Erfüllung der Fortbildungspflicht hierdurch verneint.
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aa) Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO setzt jedenfalls voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittelt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25, juris Rn. 7; Hartung/Scharmer/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 15 FAO Rn. 24 f.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 35). Erforderlich ist die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander. Eine derartige Interaktion setzt eine gemeinschaftliche Teilnahme einer Mehrzahl von Teilnehmenden voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25, aaO; Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 15 FAO Rn. 4b; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, aaO Rn. 34 f.).
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bb) Ausgehend hiervon hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden, dass die Durchführung der externen Beratungsgespräche durch den Kläger die Anforderungen an eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung, die Beratungsgespräche hätten dazu gedient, ihn zu den genannten Rechtsproblematiken abstrakt, durch dritte Experten auf den rechtlich aktuellsten Stand zu schulen, damit er nachfolgend unternehmensintern hierzu rechtlich aktuell und zutreffend konkret habe beraten können, und es habe sich damit um eine interdisziplinäre Veranstaltung gehandelt, stellt die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht ernstlich in Frage.
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Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers handelte es sich bei den Beratungsgesprächen um ihm gegenüber als General Counsel seiner Arbeitgeberin erfolgte individuelle Beratungen durch externe Fachleute zu steuerrechtlichen Fragestellungen, mit denen er sich in dieser Eigenschaft befasst hat, etwa im Rahmen eines Erlaubnisantragsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms sowie zu steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitskräften, dem Sitz der Gesellschaften, Buchhaltungen, Jahres- und Konzernabschlüssen und Abschlusspflichtprüfungen. Dementsprechend bescheinigt auch der vorgelegte Nachweis „Beratungsgespräche“ in diesen Themengebieten. Weder hat mithin ein Referent einer Mehrzahl von hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittelt, noch war – mangels mehrerer Teilnehmer – eine Interaktion zwischen den Teilnehmenden möglich. Letztlich handelte es sich vielmehr um die Einholung von externem Rechts- und Fachrat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, was zwar auch der Vermittlung von abstraktem Wissen gedient haben und für den Kläger mit Erkenntnisgewinn verbunden gewesen sein mag, jedoch keine Fortbildung im Sinne von § 15 FAO darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25, aaO Rn. 17 f.).
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Der Verweis des Klägers darauf, dass der vorgelegte, von seiner Arbeitgeberin erstellte Nachweis denjenigen der gängigen großen Fortbildungsanbieter entspräche und er einem Hinweis des Gerichts, dass zum Nachweis zusätzliche Angaben erforderlich seien, nachgekommen wäre, ihm ein solcher Hinweis jedoch nicht erteilt worden sei, ist unerheblich. Denn die Anerkennungsfähigkeit der bescheinigten Beratungsgespräche scheitert nicht an dem fehlenden Nachweis, sondern daran, dass es sich hierbei nicht um Fortbildungsveranstaltungen handelt.
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cc) Die Auffassung des Klägers, die Erfüllung der Fortbildungspflicht auch für das Jahr 2021 könne deshalb bejaht werden, weil er in den Jahren nach 2021 sämtliche Pflichtfortbildungen erbracht und nachgewiesen habe und somit ab 2021 jeweils die Fortbildungsstunden des nachfolgenden Jahres als nachgeholte Fortbildungen des vorangegangenen Jahres angesehen werden könnten und ein Ausgleich der in Folge dessen im Jahr 2024 fehlenden Fortbildungsstunden durch die im Jahr 2025 beabsichtigte Übererfüllung der Fortbildungspflicht erfolgen könnte, trifft nicht zu. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Fortbildungspflicht nach § 15 Abs. 1 FAO in jedem Kalenderjahr neu zu erfüllen ist. Die Pflicht, sich in einem bestimmten Jahr fortzubilden, kann nach Ablauf des Jahres nicht mehr erfüllt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25, juris Rn. 20; vom 30. August 2024 – AnwZ (Brfg) 18/24, NJW-RR 2024, 1378 Rn. 15; vom 5. Mai 2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 9). Die Nachholung einer Fortbildung führt demnach nicht dazu, dass die ursprüngliche Pflicht aus § 15 Abs. 1 FAO erfüllt wäre. Sie kann jedoch möglicherweise einen ansonsten wegen Nichterfüllung der Fortbildung drohenden, im Ermessen der Rechtsanwaltskammer stehenden Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung verhindern. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass dem Ziel der Fortbildungspflicht, einen – auch der berechtigten Erwartung der Rechtsuchenden entsprechenden – einheitlichen und fortlaufenden Qualitätsstandard eines Fachanwalts zu sichern, regelmäßig nur bei einer zeitnahen Nachholung der Fortbildung, etwa im Folgejahr, hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25 aaO).
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Vor diesem Hintergrund können nur überobligatorische Fortbildungen im Folgejahr als Nachholung von im Vorjahr unterlassenen Fortbildungen angesehen werden, nicht jedoch erbrachte Pflichtfortbildungen. Denn diese dienen allein der Erfüllung der Fortbildungspflicht in dem jeweiligen Jahr.
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Soweit der Kläger auf die beabsichtigte Übererfüllung der Fortbildungsstunden im Jahr 2025 verweist, ist dies demnach unerheblich, da eine solche wegen des zeitlichen Abstands nicht als Nachholung der im Jahr 2021 unterlassenen Fortbildungen angesehen werden könnte.
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b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Entscheidung der Beklagten auch für ermessensfehlerfrei gehalten. Das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vermag hieran keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Der Widerruf ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht deshalb ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, weil die Beklagte ihm nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildungen gegeben hat. Denn hierzu war sie nicht verpflichtet.
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aa) Eine derartige Verpflichtung ergibt sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht aus der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO (vgl. BRAK-Mitt. 2023, 245 f.), mit der die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern eingeführt wurde, einem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, wenn die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann. Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern nach § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO ihre Wirkung erstmals für das Jahr 2023 entfaltet (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25 aaO Rn. 22 f.; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, BRAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn. 6a). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Geltung von § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO auch nicht daraus, dass die Beklagte den Widerruf – auf Grund des erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Vorbringens des Klägers zu den im Jahr 2021 wahrgenommenen Beratungsterminen – erst in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2025 und damit bereits bei Geltung der Neuregelung ergänzend begründet hat. Denn die Vorschrift findet – wie ausgeführt – erstmals auf die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht im Jahr 2023 Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25 aaO Rn. 26).
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bb) Auch im Hinblick auf den mit dem Widerruf erfolgten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG war die Beklagte nicht gehalten, ihm vor dem Widerruf ausdrücklich die Gelegenheit zu geben, die in dem Jahr 2021 nicht durchgeführten Fortbildungen nachzuholen. Zwar ist im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Widerruf der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen unter anderem zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und wann der Rechtsanwalt die Fortbildung nachgeholt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25 aaO Rn. 20; vom 5. Mai 2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10). Denn eine Auslegung von § 15 FAO dahingehend, dass stets bei einmaliger Nichterfüllung der Fortbildungspflicht ein Widerruf erfolgen müsse, verstieße gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25 aaO; vom 2. April 2001 – AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946 unter 1d). Hätte der Kläger die Fortbildungen für das Jahr 2021 zeitnah nachgeholt, wäre dies somit im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen gewesen.
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Verfassungsrechtlich nicht geboten war es indes, den Kläger auf die Möglichkeit zur Nachholung der Fortbildungen ausdrücklich hinzuweisen und ihm diese einzuräumen. Denn als Fachanwalt musste der Kläger über seine Fortbildungspflicht, seine Pflicht zu deren Nachweis und die zur Verhinderung eines Widerrufs in eingeschränktem Umfang mögliche Nachholung nicht im Kalenderjahr durchgeführter Fortbildungen informiert sein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25 aaO Rn. 27).
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Jedenfalls durch das ihm unstreitig zugegangene Schreiben vom 21. Oktober 2022 war er zudem von der Beklagten unter Androhung des Widerrufs auf die fehlende Vorlage von Nachweisen für Fortbildungen im Jahr 2021 hingewiesen worden. Er hätte demnach ausreichend Gelegenheit gehabt, die fehlenden Fortbildungen noch innerhalb angemessener Frist nachzuholen und damit einen Widerruf möglicherweise zu verhindern. Dies hat er indes nicht getan; vielmehr hat er auf die Androhung des Widerrufs nicht reagiert.
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Es kann im Hinblick auf die ausreichende Information des Klägers durch das Schreiben vom 21. Oktober 2022 dahinstehen, ob der Kläger die dem vorangegangenen Erinnerungen der Beklagten an die Vorlage von Fortbildungsnachweisen für das Jahr 2021 vom 10. Juni 2022 und vom 2. September 2022 tatsächlich nicht erhalten hat, wie er in der Antragsbegründung geltend macht.
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cc) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in der Antragsbegründung darauf, die Beklagte habe ihm deshalb die Möglichkeit zur Nachholung der Fortbildungen für das Jahr 2021 einräumen müssen, weil ein solches Vorgehen ihrer Verwaltungspraxis entspreche. Dem Verweis des Klägers auf den vermeintlichen Vortrag der Beklagten in einem anderen Klageverfahren, wonach die Beklagte erklärt haben soll, der dortigen Klägerin nach § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO für das Jahr 2021 ausreichende Möglichkeiten zur Nachholung fehlender Fortbildungen eingeräumt zu haben, lässt sich eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten bereits nicht entnehmen. Jedenfalls aber bestand für die Beklagte hier kein Anlass, dem Kläger diese Möglichkeit einzuräumen. Denn der Kläger hat trotz entsprechender rechtzeitiger Aufforderung zu einem Zeitpunkt, als die Nachholung der Fortbildungen für das Jahr 2021 noch mit Auswirkungen auf die Ermessensentscheidung über den Widerruf möglich gewesen wäre, weder Fortbildungsnachweise vorgelegt noch erklärt, die Fortbildungen (nicht) erbracht zu haben. Erst mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 hat der Kläger konkret vorgetragen, dass und weshalb er von der Erfüllung der Fortbildungspflicht unter anderem für das Jahr 2021 ausging. Erstmals zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte demnach erkennen können, dass er seiner Fortbildungspflicht nicht genügt hatte und insoweit möglicherweise einem Irrtum über deren Erfüllung unterlegen war. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber eine Nachholung der versäumten Fortbildungen für das Jahr 2021 bereits nicht mehr möglich gewesen.
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Die Beklagte hätte dem Kläger somit weder einen Hinweis auf die fehlende Anerkennungsfähigkeit der von ihm als Fortbildung angesehenen Beratungsgespräche erteilen noch ihm deshalb eine Frist zur Nachholung der Fortbildungen setzen können, die zu einer noch berücksichtigungsfähigen Nachholung hätte führen können. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Klägers, er habe seine Fortbildungspflicht als erfüllt angesehen und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erfahren, dass die Beklagte die Fortbildung für das Jahr 2021 nicht für ausreichend erachte, nicht erheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt war eine Nachholungsmöglichkeit ohnehin nicht mehr gegeben, was nicht der Beklagten anzulasten ist, sondern allein auf seinem eigenen Verhalten, entgegen seiner Verpflichtung die (vermeintliche) Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht – auch nicht auf Aufforderung – zeitnah nachzuweisen, beruht.
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Das Vorbringen des Klägers, der Senat gehe in seinem Beschluss vom 30. August 2024 (AnwZ (Brfg) 18/24) davon aus, die Kammern gäben zunächst die Gelegenheit zur Nachholung der versäumten Fortbildung, um bei einem einmaligen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht die Verhältnismäßigkeit zu wahren und anderenfalls sei hiernach gegebenenfalls ein milderes Mittel wie das einer Rüge in Betracht zu ziehen, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Widerruf sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, zu begründen. Zwar kann – wie der Senat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt hat (vgl. Beschluss vom 30. August 2024 – AnwZ (Brfg) 18/24, NJW-RR 2024, 1378 Rn. 16 f.) – die Gewährung einer Möglichkeit zur Nachholung einer versäumten Fortbildung im Rahmen der Ermessensentscheidung in Betracht kommen. Hierzu hatte die Beklagte hier jedoch aus den oben genannten Gründen keine Veranlassung und erst recht keine Verpflichtung. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht einmal auf die Androhung des Widerrufs reagiert hatte, durfte die Beklagte den Widerruf für erforderlich und verhältnismäßig halten und musste dem nicht etwa andere Maßnahmen vorziehen.
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2. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht gegeben.
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Der Anwaltsgerichtshof hat insbesondere weder entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen noch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen oder gebotene Hinweise unterlassen.
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Der in der Antragsbegründung als übergangen gerügte Vortrag zur Selbstbindung der Beklagten wegen einer etwaigen Verwaltungspraxis, Gelegenheit zur Nachholung versäumter Fortbildungen zu gewähren, war – wie ausgeführt – bereits nicht geeignet, um eine Ermessensfehlerhaftigkeit des Widerrufs zu begründen. Ein Gehörsverstoß des Anwaltsgerichtshofs durch Übergehen dieses Vortrags scheidet mithin schon mangels dessen Erheblichkeit aus.
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Gleiches gilt, soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe sein Vorbringen, wonach er vor dem Widerruf allein das Schreiben vom 21. Oktober 2022, nicht jedoch weitere Aufforderungen oder Schreiben erhalten habe, übergangen. Denn hierauf kommt es – wie ausgeführt – nicht an.
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Auch soweit der Anwaltsgerichtshof die Erfüllung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2021 verneint hat, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers hat er insoweit nicht übergangen. Auf Grundlage des klägerischen Vortrags ist er vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm durchgeführten Beratungsgespräche nicht als Fortbildungsveranstaltungen einzuordnen sind. Soweit der Kläger meint, er habe weitere Sachaufklärung hinsichtlich Inhalt, Umfang und Art und Weise der Fortbildung angeboten, diese sei geboten gewesen, aber von dem Anwaltsgerichtshof unterlassen worden, begründet auch dies einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler nicht. Der Kläger zeigt keine entscheidungserheblichen Umstände auf, die sich hierbei hätten ergeben können. Auch auf Grundlage des Vorbringens in der Antragsbegründung ist – wie ausgeführt – nicht von der Erfüllung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2021 auszugehen.
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3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 – AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 15 mwN). Das ist nicht der Fall.
III.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Beschluss vom 17. Juni 2025 – AnwZ (Brfg) 16/25, juris Rn. 32 mwN).
Limperg Remmert Liebert
Lauer Schmittmann
