Beschluss des BGH 1. Zivilsenat vom 23.10.2025, AZ I ZB 81/25

BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 23.10.2025, AZ I ZB 81/25, ECLI:DE:BGH:2025:231025BIZB81.25.0

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 11. August 2025, Az: 19 W 99/25
vorgehend LG Berlin II, 19. Februar 2025, Az: 57 O 40/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts – 19. Zivilsenat – vom 11. August 2025 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – I ZB 70/24, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Soweit das Begehren der Schuldnerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens stellen will, wäre ein solcher Antrag unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

Koch                      Löffler                      Schwonke

             Odörfer                       Wille

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