Beschluss des BGH 1. Zivilsenat vom 22.10.2025, AZ I ZR 83/25

BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 22.10.2025, AZ I ZR 83/25, ECLI:DE:BGH:2025:221025BIZR83.25.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 4. April 2025, Az: I-6 U 116/24, Urteil
vorgehend LG Köln, 31. Oktober 2024, Az: 33 O 127/24, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. April 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin verkauft Produkte für Handwerk, Gewerbe sowie Industrie und Profihandwerker unter anderem auf der Plattform eBay. Der Beklagte ist ein Wirtschaftsverband, der (bislang) nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG eingetragen ist. Das Verwaltungsverfahren zur Eintragung ist nicht abgeschlossen.

2

Der Beklagte mahnte die Klägerin im September 2015 sowie im Oktober 2018 wegen der Darstellung von Informationen in ihren Angeboten auf der Plattform eBay ab. Die Klägerin unterwarf sich mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen vom 9. Oktober 2015 und 14. November 2018.

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Mit Schreiben vom 6. April 2022 erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung der Unterlassungsverträge und forderte den Beklagten unter Fristsetzung auf, die Kündigungen anzuerkennen, die sie – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – auf die entfallene Sachbefugnis des Beklagten aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl. I 2020 S. 2568) und seine fehlende Eintragung in die Liste nach § 8b UWG stützte. Der Beklagte wies die Kündigungen zurück.

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Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Unterlassungsverträge aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin beendet wurden und nicht mehr bestehen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beklagte geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob bereits die (derzeit) fehlende Eintragung eines Verbands in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG die außerordentliche Kündigung eines vor Inkrafttreten der Regelung geschlossenen Unterlassungsvertrags nach § 314 BGB zu rechtfertigen vermöge.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

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1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrunds ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 – IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 – I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 –; PEE-WEE).

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2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist entfallen, weil die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen geklärt ist.

9

Bereits in den Entscheidungen „Altunterwerfung I“ (Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 24]) und „Altunterwerfung II“ (Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 194/95, BGHZ 133, 331 [juris Rn. 28]) hat der Senat entschieden, dass ein Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers hinsichtlich des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs aufgrund einer Gesetzesänderung entfallen ist. Das gilt auch dann, wenn die Sachbefugnis – wie im Streitfall – nicht irreversibel entfallen ist (vgl. BGHZ 133, 331 [juris Rn. 10 und 26 f.] – Altunterwerfung II). Außerdem hat der Senat mit Urteil vom 17. Juli 2025 in der Sache I ZR 243/24 – Wegfall der Sachbefugnis (GRUR 2025, 1521 [juris Rn. 27] = WRP 2025, 1514) zur Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG klargestellt, dass diese allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten regelt. Damit bestimmt sich die auch im Streitfall relevante Frage nach den Auswirkungen der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auf bestehende Unterlassungsverträge nach den allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über eine im Ausnahmefall mögliche Lösung der vertraglichen Bindung (vgl. BGHZ 133, 316 [juris Rn. 25] – Altunterwerfung I).

10

3. Da die angefochtene Entscheidung den ergangenen Entscheidungen des Senats entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

11

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch                                Schwonke                                Pohl

                  Schmaltz                                     Wille

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