BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.10.2025, AZ 5 ARs 14/25, ECLI:DE:BGH:2025:211025B5ARS14.25.0
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 10. Juli 2025, Az: 6 VAs 10/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN).
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen
