BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 20.10.2025, AZ 7 B 12.25, 7 B 12.25 (7 C 7.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:201025B7B12.25.0
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. März 2025, Az: 7 D 211/23.AK, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. März 2025 wird aufgehoben und die Revision zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob mehrere gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände liegende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen desselben Betreibers im Rahmen der Lärmbetrachtung nach der TA Lärm als gemeinsam „zu beurteilende Anlage“ zu behandeln sind.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
