Beschluss des BGH 13. Zivilsenat vom 20.10.2025, AZ XIII ZB 89/22

BGH 13. Zivilsenat, Beschluss vom 20.10.2025, AZ XIII ZB 89/22, ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB89.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Ingolstadt, 28. Oktober 2022, Az: 24 T 1476/22
vorgehend AG Ingolstadt, 5. September 2022, Az: 8 XIV 283/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt – 2. Zivilkammer – vom 28. Oktober 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

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Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

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1.    Der Haftantrag ist zulässig (§ 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Er benennt im gebotenen Umfang alle Gesichtspunkte, die für die richterliche Prüfung des Antrags auf Anordnung von Zurückweisungshaft wesentlich sind (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 – XIII ZB 38/19, juris Rn. 7; vom 15. Dezember 2020 – XIII ZB 133/19, NVwZ 2021, 822 Rn. 17, jeweils mwN). Zur erforderlichen Dauer der Haft verweist er auf einen bereits für den 20. Oktober 2022 gebuchten Flug, einen Zeitraum von sechs Wochen, der für die Ausstellung eines Passersatzdokuments erforderlich sei, einen Zeitraum von acht Tagen zur Übersendung des Papiers an den Flughafen und einen zeitlichen Puffer von vier Tagen für den Fall eines erforderlichen Abbruchs der Maßnahme. Das füllt den beantragten Haftzeitraum vollständig und nachvollziehbar aus und erlaubte konkrete Nachfragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 – XIII ZB 23/22, DVBl 2025, 162 Rn. 11; vom 20. Februar 2024 – XIII ZB 42/21, juris Rn. 20; vom 1. Juli 2025 – XIII ZB 61/21, juris Rn. 10).

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2.    Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verfahrensweise der beteiligten Behörde nicht im Widerspruch zu dem bei Freiheitsentziehungen zu beachtenden Beschleunigungsgebot stand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2022 – XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 11 ff.; vom 26. Mai 2025 – XIII ZB 12/25, juris Rn. 11 mwN). Die für die Rückführung in Anspruch genommenen zeitlichen Abläufe – insbesondere die am 25. August 2022 vorgenommene Flugbuchung für den 20. Oktober 2022 unter Berücksichtigung des Umstands, dass noch ein Passersatzpapier zu beschaffen war – genügen den danach bestehenden Anforderungen und bewegen sich innerhalb des der Behörde zustehenden organisatorischen Spielraums.

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3.    Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, der Betroffene sei vor dem Amtsgericht nicht ordnungsgemäß nach § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG persönlich angehört worden, weil die Anhörung ausweislich des Protokolls nur 15 Minuten gedauert habe, greift das nicht durch. Aus dem Protokoll geht hervor, dass sich der Betroffene umfänglich zur Sache erklärt hat. Der Haftantrag war ihm ausweislich des amtsgerichtlichen Beschlusses bereits vor der Anhörung übersetzt worden, was eine Bezugnahme in der Anhörung erlaubte. Dass das Amtsgericht die für Anhörungen geltenden Anforderungen (vgl. dazu näher Bogan in BeckOGK-FamFG, Stand: 1. September 2025, § 420 Rn. 27 ff. mwN) nicht beachtet hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

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4.    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Roloff                               Tolkmitt                               Holzinger

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