Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 09.10.2025, AZ 4 BN 32.24, 4 BN 32.24 (4 CN 3.25)

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 09.10.2025, AZ 4 BN 32.24, 4 BN 32.24 (4 CN 3.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:091025B4BN32.24.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 12. März 2024, Az: 3 K 60/20 OVG, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. März 2024 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht in der Bestimmung des Maßstabs für die Frage, ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch eine nachfolgende Satzung zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, von der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1992 – 4 NB 22.92 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 S. 116 f., vom 26. Juli 2011 – 4 B 23.11 – BauR 2012, 53 Rn. 5 und vom 4. Oktober 2016 – 4 BN 11.16 – BauR 2017, 62) ab. Danach hängt die Frage, ob sich die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans notwendig auf nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erstreckt, davon ab, ob und inwieweit der Änderungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Das angegriffene Urteil geht davon aus, dass dieser Maßstab nicht gilt, wenn der Ursprungsbebauungsplan – wie hier – wegen eines Bekanntmachungsmangels unwirksam ist und verneint deshalb die Anwendbarkeit. Stattdessen stellt es darauf ab, ob der Änderungsplan wegen der Unwirksamkeit des Ursprungsplans „gleichsam in der Luft hängen würde und nicht vollzogen werden könnte“.

2

Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kam es danach nicht mehr an.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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