Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 09.10.2025, AZ V ZR 157/24

BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 09.10.2025, AZ V ZR 157/24, ECLI:DE:BGH:2025:091025BVZR157.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 10. Juli 2024, Az: 2 S 20/23 WEG
vorgehend AG Mainz, 27. Februar 2023, Az: 74 C 13/17

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.981.298,76 €.

Gründe

1

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Klage angefochtenen Beschlüsse seien nichtig, aus den in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Gründen zweifelhaft. Dies ist aber wegen des einheitlichen Streitgegenstands der fristgerecht erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 – V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 10 ff.) nicht entscheidungserheblich, weil die Beschlüsse jedenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen dürften. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, steht es der GdWE offen, Zweitbeschlüsse zu fassen, was infolge des zwischenzeitlich erteilten Dispenses zur Baugenehmigung (vgl. zu nachträglich veränderten tatsächlichen Umständen Senat, Urteil vom 10. Februar 2023 – V ZR 246/21, NJW 2023, 2190 Rn. 15) zulässig sein dürfte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Brückner                    Göbel                    Hamdorf

                  Malik                     Grau

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