Beschluss des BPatG München 28. Senat vom 08.10.2025, AZ 28 W (pat) 52/21

BPatG München 28. Senat, Beschluss vom 08.10.2025, AZ 28 W (pat) 52/21, ECLI:DE:BPatG:2025:081025B28Wpat52.21.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 415 254

hat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die in der Ukraine basisregistrierte und am 21. Mai 2018 nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen unter der Nummer 1 415 254 international registrierte Wortmarke

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CHERNOBYL TOUR

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sucht zuletzt noch für die folgenden Dienstleistungen

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Klasse 41: Arranging and conducting of in-person educational forums; arranging and conducting of workshops [training]; arranging and conducting of seminars; arranging and conducting of symposiums; tutoring; organization of exhibitions for cultural or educational purposes; organization of competitons [education or entertainment]; coaching [training]; practical training [demonstration].

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um Schutz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach.

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Mit Beschlüssen vom 18. Juni 2019 und vom 26. Juli 2021, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 41 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert (§§ 107, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ).

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Zur Begründung ist ausgeführt, dass die schutzsuchende Marke für die beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich als eine Sachangabe wahrgenommen werde. Das Zeichen „CHERNOBYL TOUR“ sei eine regelmäßige Wortkombination, bestehend aus der Ortsangabe „CHERNOBYL“, der englischen Bezeichnung für die durch den bisher größten atomaren Unfall bekannte ukrainische Stadt „Tschernobyl“, und aus dem Begriff „TOUR“ im Sinn von „Reise“, „Rundfahrt“. Entsprechend einer Reihe nachweisbarer Angebote auf dem Gebiet des sog. „Katastrophen-Tourismus“ (z.B. „Fukushima Tour“) werde die Streitmarke unmittelbar als Hinweis auf eine Rundfahrt bzw. typischerweise ergänzend angebotene Informations-, Bildungs- und andere Dienstleistungen in der Stadt Tschernobyl und/oder mit thematischem Bezug zu dieser verstanden. Das Publikum werde der Angabe aufgrund ihres leistungsbeschreibenden Charakters keinen Hinweis auf einen Anbieter entnehmen.

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Hiergegen wendet sich der Inhaber der IR-Marke 1 415 254 mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass dieser zu Unrecht der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden sei, und macht geltend, dass das Zeichen
CHERNOBYL TOUR in seiner Kombination keinen beschreibenden Zusammenhang zu den noch registrierten Dienstleistungen aufweise, insbesondere nicht als Angabe über die geografische Herkunft. Ein sachbezogener Inhalt ergebe sich für das angesprochene Publikum jedenfalls nicht unmittelbar. Der Bestandteil „Tour“ möge eine Reiseunternehmung anzeigen, eigne sich aber nicht als Hinweis auf die für die IR-Marke eingetragenen Dienstleistungen. Die Auffassung der Markenstelle lasse eine Zurückweisung für beliebige Waren und Dienstleistungen zu und entspreche nicht dem großzügigen Prüfungsmaßstab, den das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorsehe.

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Der IR-Markeninhaber beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2019 und vom 26. Juli 2021 aufzuheben.

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Der Senat hat den IR-Markeninhaber mit Schreiben vom 1. August 2025 unter Beifügung von zwei Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde jedenfalls mit Blick auf das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des IR-Markeninhabers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die international registrierte Marke
CHERNOBYL TOUR entbehrt für die streitbefangenen Dienstleistungen der Klasse 41 der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ihr ist daher gem. §§ 107, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6
quinquies B PVÜ zu Recht Schutz in Deutschland verweigert worden.

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1. Nach der internationalen Registrierung der streitbefangenen IR-Marke am 21. Mai 2018 haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht (vgl. BGH GRUR 2020, 411 – #darferdas? II). Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der RL 2008/95/EG (MarkenRL a. F.) findet sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436.

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Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist ferner u. a. das Markengesetz (§§ 107 ff. MarkenG) an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst worden. Seit dem 31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens (MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den Änderungen wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen.

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2. Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. – EUROHYPO; BGH a. a. O. – #darferdas? II). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Verweigerung des Schutzes als Marke begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis auszuräumen (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer IR-Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen Registrierung (vgl. BPatG, Beschluss vom 31.08.2023, 28 W (pat) 02/23 – HIPLET) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

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3. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die international registrierte Marke
CHERNOBYL TOUR zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer internationalen Registrierung am 21. Mai 2018 für die registrierten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt.

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a) Bei den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

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Klasse 41: Arranging and conducting of in-person educational forums; arranging and conducting of workshops [training]; arranging and conducting of seminars; arranging and conducting of symposiums; tutoring; organization of exhibitions for cultural or educational purposes; organization of competitions [education or entertainment]; coaching [training]; practical training [demonstration]

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handelt es sich um Ausbildungs-, Schulungs-, Informations- oder verwandte Dienstleistungen. Die Adressatenkreise dieser Veranstaltungsangebote, die thematisch offen formuliert sind, hängen regelmäßig von ihrem konkreten Gegenstand ab. Hiervon umfasste Veranstaltungen mit einem Bezug zur ukrainischen Stadt Tschernobyl und in diesem Zusammenhang naheliegend zu dem (jedenfalls in Europa) bislang größten bekannten Reaktorunfall, der sich im Jahr 1986 in Tschernobyl zugetragen hat, können sich je nach ihrem Zuschnitt insbesondere an die interessierte Öffentlichkeit, an Wissenschaftler verschiedener Fachrichtungen und/oder an Fachpublikum im Bereich Katastrophenschutz wenden. Letztlich kommt es im Streitfall aber auf eine abschließende Abgrenzung der angesprochenen Verkehrskreise nicht an, weil die Bedeutung des Zeichens
CHERNOBYL TOUR unabhängig von spezifischen Kenntnissen auch für das allgemeine Publikum sofort verständlich ist.

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b) Die aus der in englischer Sprache gefassten Ortsangabe „Chernobyl“ (im Deutschen: „Tschernobyl“; vgl. LEO Online-Wörterbuch, Stand 30. Juli 2025) und dem bekannten englischsprachigen und sogar im Inland gebräuchlichen Begriff „TOUR“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl., 2015, S. 1775: „Ausflug, (Rund-)Fahrt“) gebildete Streitmarke
CHERNOBYL TOUR verweist auf eine – oft aus mehreren Stationen bestehende – Reise oder Fahrt nach oder durch Tschernobyl.

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Was den Begriffsgehalt des Zeichenbestandteils „TOUR“ angeht, hat der Senat im Anschluss an Aussagen im angegriffenen Beschluss vom 26. Juli 2021 in seinem Hinweis vom 1. August 2025 dargestellt, dass (Stadt-) Touren auch als Film oder in virtueller Form angeboten werden, zumal wenn ein tatsächlicher Besuch unmöglich oder mit erheblichen Risiken behaftet ist (vgl. die im Hinweis angegebenen Beispiele, u. a. unter der Webseite visitberlin.de, „Unsere Onlineseminare in Berlin“). Überdies ist es auch nicht unüblich, dass sich Tourenangebote spezifisch auf Städte oder Gebiete richten, die von Natur- oder sonstigen Katastrophen betroffen sind (vgl. „Fukushima Tour“, Anlage 4 zum Beschluss vom 26. Juli 2021).

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Es handelt sich daher, wie auch der Markeninhaber letztlich nicht in Abrede stellt, um eine bereits zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung der Streitmarke im Mai 2018 ohne weiteres sprachübliche und – letztlich unabhängig vom Adressatenkreis – in Deutschland sofort klar verständliche Wortkombination (vgl. etwa die entsprechende Angabe „Fukushima Tour“, Anlage zum angegriffenen Beschluss vom 26. Juli 2021, oder „Die besten London-Touren“, s. Hinweis des Senats vom 1. August 2025).Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Verwendung der Wortkombination zum Eintragungszeitpunkt neu war. Denn auch Wortneubildungen bzw. neuen Wortkombinationen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen, wenn sie – wie vorliegend – sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen können (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 – BIOMILD; GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor; BGH 2012, 272 Rn. 12 – Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2014, 1204 Rn. 15 – DüsseldorfCongress).

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c) Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen
CHERNOBYL TOUR – zum Zeitpunkt der Registrierung der IR Marke am 21. Mai 2018 – auch gerade in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 unmittelbar eine sachliche Aussage über den Inhalt der eingetragenen Veranstaltungsdienstleistungen entnehmen konnten.

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Was den in diesem Zusammenhang erforderlichen Dienstleistungsbezug der IR-Marke angeht, kommt es nicht darauf, ob das Zeichen eine beschreibende Bedeutung in Bezug auf sämtliche Einzelleistungen hat, die von den eingetragenen Dienstleistungsbegriffen umfasst sind. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn seine Anwendungsvoraussetzungen nur in Bezug auf einzelne der unter einen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen vorliegen (vgl. BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 44 – Nivea Blau; GRUR 2006, 850 Rn. 36 – FUSSBALL WM 2006).

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Die für die IR-Marke eingetragenen Ausbildungs-, Schulungs-, Informations- oder nahestehenden Dienstleistungen, namentlich

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Klasse 41: Arranging and conducting of in-person educational forums; arranging and conducting of workshops [training]; arranging and conducting of seminars; arranging and conducting of symposiums; tutoring; organization of exhibitions for cultural or educational purposes; organization of competitions [education or entertainment]; coaching [training]; practical training [demonstration]

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sind, wie bereits ausgeführt, thematisch nicht auf bestimmte Inhalte beschränkt und umfassen – wie das bereits erwähnte tatsächliche Angebot über Touren in Katastrophengebieten zeigt – plausibel auch Dienstleistungen, die sich auf den Reaktorunfall, der sich in Tschernobyl ereignet hat, seine Auswirkungen und seine Aufarbeitung beziehen.

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Diese Dienstleistungen können sämtlich im Format einer (in Präsenz durchgeführten, virtuellen oder sonstigen) Tour erbracht werden und die Besichtigung und Erläuterung einzelner Stationen in Tschernobyl beinhalten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Fortbildung in Bezug auf die Bewältigung oder die Prävention eines atomaren Unfalls. Gerade im Fall einer virtuellen Tour ist deutlich, dass ein derartiges Angebot einem Informations- oder Bildungszweck zu dienen bestimmt sein kann. Der Begriff „Tour“ ist daher entgegen der Vorbringen des Markeninhabers keineswegs auf die Veranstaltung von Reisen beschränkt.

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Das Zeichen
CHERNOBYL TOUR kann in einem solchen Zusammenhang den Bezugsort und das Format solcher Veranstaltungen treffend bezeichnen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranstaltung im Einzelfall informativen („arranging and conducting of symposiums“), unterhaltenden („organization of exhibitions for cultural or educational purposes; organization of competitions [education or entertainment“) oder Fortbildungscharakter hat („arranging and conducting of in-person educational forums; arranging and conducting of workshops [training]; arranging and conducting of seminars; tutoring; organization of exhibitions for cultural or educational purposes; organization of competitions [education or entertainment; coaching [training]; practical training [demonstration“).

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Nachdem die angesprochenen Verkehrskreise die IR-Marke
CHERNOBYL TOUR jedenfalls in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen, die von den eingetragenen Dienstleistungs-Oberbegriffen umfasst sind, ausschließlich als unmittelbar verständliche Aussage über den Inhalt der angebotenen Dienstleistungen wahrnehmen, besteht kein Anhaltspunkt, dass sie auch als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter begriffen wird. Sie entbehrt daher der erforderlichen Unterscheidungskraft.

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d) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Streitmarke zudem auch unter dem Gesichtspunkt eines engen beschreibenden Bezugs der erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. zur Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oben Seite 6), nämlich mit Blick auf solche unter die eingetragenen Dienstleistungsbegriffe fallenden Einzelleistungen, die selbst nicht als „Tour“ im Sinn einer regelmäßig mehrere Stationen umfassenden Fahrt angelegt sind und die daher nicht direkt durch die Angabe
CHERNOYBL TOUR beschrieben werden. In diesem Fall kann die Streitmarke in Bezug auf die in Rede stehenden Ausbildungs-, Schulungs-, Informations- und sonstigen Veranstaltungsdienstleistungen dennoch naheliegend als (indirekte) Sachangabe aufgefasst werden. Denn diese Dienstleistungen können plausibel ergänzend zu Tour-Reisen angeboten werden, um einzelne Reiseeindrücke, die während einer Tour nach oder in Tschernobyl gewonnen wurden, näher zu beleuchten und/oder – etwa im Kontext des Reaktorunfalls – zu Schulungszwecken nutzbar zu machen. Auch in Bezug auf derartige ergänzende Dienstleistungen wird die IR-Marke von den insoweit angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Sachangabe, die den Zusammenhang zu einer Fahrt nach oder in Tschernobyl herausstellt, und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen.

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Eine Aussage zur geografischen Herkunft der Dienstleistungen, auf die der Anmelder sich in der Beschwerdebegründung bezogen hat, hat die Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen dagegen nicht behauptet und steht bei unbefangener Wahrnehmung des Zeichens
CHERNOBYL TOUR als Ganzem auch nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht im Vordergrund.

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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

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