Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Grundsatzrüge – Abweichung von der Entscheidung eines anderen LSG durch das Berufungsgericht – Verfahrensfehler – Einreichung eines elektronischen Schriftsatzes über das besondere elektronische Behördenpostfach – Gehörsverletzung – Überraschungsentscheidung – widersprechende Beweiswürdigung (Beschluss des BSG 5. Senat)

BSG 5. Senat, Beschluss vom 07.10.2025, AZ B 5 R 71/25 B, ECLI:DE:BSG:2025:071025BB5R7125B0

§ 62 Halbs 1 SGG, § 65a Abs 3 S 1 Alt 2 SGG, § 65a Abs 4 S 1 Nr 3 SGG, § 103 S 1 Halbs 1 SGG, § 116 S 2 SGG

Verfahrensgang

vorgehend SG Ulm, 17. Oktober 2024, Az: S 6 R 841/22, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. April 2025, Az: L 11 R 3157/24, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Die Klägerin begehrt im zugrundeliegenden Rechtsstreit eine Rente wegen Erwerbsminderung.

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Bei der 1986 geborenen Klägerin besteht ua eine organische Persönlichkeitsstörung und eine Encephalomyelitis disseminata mit schubförmigem Verlauf. Sie war vom 1.2.2012 bis zum 30.4.2014 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig, vom 4.9.2014 bis zum 14.4.2020 im dortigen Arbeitsbereich. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin vom 24.11.2020 ab. Zwar liege seit dem Eintritt in die WfbM eine volle Erwerbsminderung vor. Die allgemeine Wartezeit sei jedoch nicht erfüllt
(Bescheid vom 28.7.2021; Widerspruchsbescheid vom 25.2.2022). Im Klageverfahren hat das SG ein Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten E vom 17.4.2024 mit ergänzender Stellungnahme vom 12.7.2024 eingeholt. Es hat die Beklagte zur Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 17.5.2018 (Ende der stationären Behandlung in der Fachklinik für Neurologie D) verurteilt
(Urteil vom 17.10.2024). Auf ihre Berufung hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente seien bei der Klägerin nur erfüllt, wenn die Erwerbsminderung ab dem 2.4.2017 (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) oder zwischen dem 1.2.2013 und dem 21.11.2014 (vorzeitige Wartezeiterfüllung) eingetreten sei. Dies lasse sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen, was nach der Verteilung der materiellen Beweislast zu Lasten der Klägerin gehe. Es sprächen bei Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der maßgebliche Leistungsfall bereits vor dem 2.4.2017 eingetreten sei. Wie der Sachverständige E ausgeführt habe, ließe sich beim Krankheitsbild der Klägerin nicht mit wirklicher Sicherheit angeben, zu welchen Zeitpunkten es jeweils zu einer Verschlechterung mit Auswirkung auf das quantitative Leistungsvermögen gekommen sei
(Urteil vom 29.4.2025).

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Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BSG eingelegt.

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II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die gerügten Verfahrensmängel werden in der gebotenen Weise
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) dargetan.

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a) Die Klägerin macht geltend, der Rechtssache komme wegen einer entscheidungserheblichen Abweichung vom Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.3.2019
(L 2 R 2276/18 – juris) eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu. Selbst wenn die Abweichung von der Entscheidung eines anderen LSG bereits eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen könnte
(vglMeßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 101; Becker, SGb 2007, 261, 268), muss auch eine hierauf gestützte Rüge die Darlegungsvoraussetzungen einer Grundsatzrüge erfüllen
(vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 – B 5 R 111/24 B – juris RdNr 5). Hier fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer sich aus der behaupteten Divergenz ergebenden abstrakt-generellen Rechtsfrage. Die Klägerin bezeichnet weder eine solche Rechtsfrage, noch legt sie hinreichend dar, dass tragende abstrakte Rechtssätze, die den beiden Urteilen des LSG zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.

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Die Klägerin trägt vor, nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.3.2019 gehe die Unerweislichkeit einer Tatsache regelmäßig zulasten desjenigen, der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableite. Demgegenüber habe das LSG im hier zugrundeliegenden Rechtsstreit den Rechtssatz aufgestellt, dass, wenn sich der Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung zwar für einen Zeitpunkt feststellen lasse, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfüllt seien, und sich andererseits aber nicht ausschließen lasse, dass die volle Erwerbsminderung schon zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente noch nicht erfüllt gewesen seien, dies zulasten des die Rente begehrenden Anspruchstellers gehe. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht ausreichend zu entnehmen, inwiefern das LSG in der angefochtenen Entscheidung damit dem von der Klägerin wiedergegebenen Rechtssatz des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 20.3.2019 zur Verteilung der objektiven Beweislastverteilung – der für sich genommen auch der ständigen Rechtsprechung des BSG entspricht
(vgl zB BSG Beschluss vom 8.11.2024 – B 5 R 102/24 B – juris RdNr 6 mwN), worauf das LSG Baden-Württemberg in diesem Urteil selbst hingewiesen hat
(juris RdNr 42) – widersprochen und eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt haben könnte. Wie die Beschwerde selbst aufzeigt, ist das LSG im hier zugrundeliegenden Rechtsstreit gerade nicht vom Eintritt der Erwerbsminderung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegangen. Es hat vielmehr ausgeführt, ein sicherer Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsminderung eingetreten sei, lasse sich beim Krankheitsbild der Klägern nicht feststellen. Insbesondere bezogen auf den vom SG herangezogenen 17.5.2018 als Tag des Eintritts des Leistungsfalls sei der behauptete Anspruch nicht nachgewiesen, weil ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung voraussetze, dass der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben müsse
(§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Soweit die Klägerin die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 20.3.2019 zu rechtsvernichtenden Einwendungen und deren Feststellungslast für zutreffend hält, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entnehmen, welche divergierenden Rechtssätze in diesem Zusammenhang aufgestellt worden seien und welche Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sich daraus ableiten lassen könnten.

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b) Ebenso wenig hat die Klägerin einen rügefähigen Verfahrensmangel in der gebotenen Weise bezeichnet.

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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

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aa) Indem die Klägerin geltend macht, das LSG hätte die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfen müssen, rügt sie sinngemäß den Erlass eines Sachurteils statt eines Prozessurteils
(vgl zu diesem Verfahrensmangel zB BSG Beschluss vom 9.10.2023 – B 4 AS 42/23 B – juris RdNr 4 mwN). Sie schildert jedoch keine Umstände, aus denen – als wahr unterstellt – eine unwirksame Berufungseinlegung erwachsen könnte. Die Klägerin trägt vor, die elektronische Berufungsschrift der Beklagten habe keine qualifizierte elektronische Signatur getragen. Sie sei von einer J einfach signiert worden, ohne dass ein Nachweis vorliege, dass Frau J den Schriftsatz aus ihrem eigenen Postfach übermittelt habe. Damit ist eine formunwirksame Berufungseinlegung nicht hinreichend dargetan.

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Nach § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 iVm Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGG ist ein elektronisches Dokument auch dann wirksam eingereicht, wenn es von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf dem sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) iS des § 6 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) an das Gericht übermittelt wird. Für eine Behörde als Inhaberin eines Postfachs können nur natürliche Personen handeln
(vgl BSG Beschluss vom 19.5.2025 – B 9 SB 28/24 B – juris RdNr 13 mwN). Anders als beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach, das personenbezogen eingerichtet wird, handelt es sich beim beBPo daher um einen nicht-personengebundenen sicheren Übermittlungsweg
(vgl BAG Beschluss vom 24.10.2024 – 2 ABR 38/23 – juris RdNr 20 mwN). Die Behörde als Postfachinhaberin bestimmt diejenigen natürlichen Personen, die Zugang zum Postfach erhalten sollen, und stellt ihnen das hierfür erforderliche Zertifikat sowie das Zertifikats-Passwort zur Verfügung
(§ 8 Abs 1 ERVV). Vor diesem Hintergrund ist ein elektronischer Schriftsatz bereits dann mittels beBPo auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist
(vgl zB H. Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Band 3, 2. Aufl, § 65a SGG RdNr 314.1, Stand 23.6.2025). Anhaltspunkte dafür, dass bei Frau J die Zugangsberechtigung gefehlt haben könnte oder sie schon keine Beschäftigte der Beklagten sei, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ebenso wenig ist schlüssig dargetan, es fehle bereits an der Einreichung der Berufungsschrift mittels beBPo. Aus denselben Gründen ist auch die von der Klägerin sinngemäß gerügte Verletzung von § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGG nicht anforderungsgerecht bezeichnet.

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bb) Die Klägerin bemängelt ferner, das LSG habe das Gutachten des Sachverständigen E anders als das SG gewürdigt. Soweit sie dabei auf zivilrechtliche Rechtsprechung zur erneuten Anhörung eines Sachverständigen in der Berufungsinstanz verweist
(BGH Beschluss vom 14.7.2020 – VI ZR 468/19; BGH Beschluss vom 18.7.2018 – VII ZR 30/16), rügt sie sinngemäß eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen
(§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Ihr Vorbringen erfüllt jedoch nicht die Darlegungsanforderungen an eine solche Sachaufklärungsrüge
(vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 28.7.2022 – B 5 R 81/22 B – juris RdNr 5 mwN). Die bereits im Berufungsverfahren durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretene Klägerin zeigt schon nicht auf, einen Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen E gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten zu haben.

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Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, das LSG hätte den Sachverständigen E erneut anhören müssen, und sie damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung rügen will, erfüllt ihr Beschwerdevortrag nicht die diesbezüglichen Anforderungen. In der Beweiswürdigung eines Berufungsgerichts kann eine Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung liegen, wenn das Berufungsgericht eine dem bisherigen Verlauf des Verfahrens widersprechende Beweiswürdigung vornimmt, die dem Verfahren ohne vorherigen Hinweis eine unvorhersehbare Wende gegeben hat
(vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 26.10.2023 – B 9 V 34/22 B – juris RdNr 17 mwN). Die Klägerin zeigt indes nicht auf, warum sie nach dem Gesamtbild des Verfahrens nicht damit rechnen musste, dass das LSG keinen Leistungsfall im Jahr 2018 annehmen werde. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung der Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten war, die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren von einem Leistungsfall im Jahr 2012 ausging und sie mit dieser Begründung auch Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat. Der Sachverständige E ist in Auswertung der vorliegenden Befunde nur zu der vergleichsweise groben Einschätzung gelangt, der Eintritt des Leistungsfalls sei etwa im Zeitraum von 2015 bis 2018 wahrscheinlich. Aus welchen Gründen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter bei diesem Prozessverlauf – und nach mündlicher Berufungsverhandlung – berechtigten Anlass zu der Annahme gehabt haben könnte, das LSG werde im zentralen Streitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls zu derselben Annahme gelangen wie das SG, zeigt die Beschwerde nicht auf.

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Falls die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das LSG hätte den Sachverständigen E erneut anhören müssen, zudem eine Gehörsverletzung in Form einer Missachtung ihres Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO rügen will, wäre auch ein solcher Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet
(vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 – B 5 R 11/24 B – juris RdNr 5 f). Die Klägerin zeigt bereits nicht auf, die aus ihrer Sicht noch erläuterungsbedürftigen Punkte aus dem Gutachten des Sachverständigen E gegenüber dem LSG hinreichend konkret bezeichnet zu haben
(vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 3.4.2025 – B 5 R 122/24 B – juris RdNr 6 mwN).

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.