BSG 5. Senat, Beschluss vom 07.10.2025, AZ B 5 R 19/25 B, ECLI:DE:BSG:2025:071025BB5R1925B0
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG
Verfahrensgang
vorgehend SG Meiningen, 2. Dezember 2021, Az: S 5 R 1883/18, Urteil
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 23. Oktober 2024, Az: L 12 R 168/22, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2024 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
1
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte und Zurechnungszeiten, einer geänderten Rentenanpassung ab dem 1.7.2018 sowie die Auszahlung des im Rentenbescheid vom 12.2.2018 festgestellten Rentennachzahlungsbetrags.
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Das SG hat die Klage abgewiesen
(Urteil vom 2.12.2021). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Das SG habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger eine höhere Rente und die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags nicht beanspruchen könne. Bei der Rentenberechnung seien keine weiteren Zurechnungszeiten zu berücksichtigen. Ansprüche nach dem AAÜG oder dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) habe der Kläger nicht. Die nach § 256a SGB VI tatsächlich erzielten und versicherten Verdienste ergäben sich aus seinem Sozialversicherungsausweis, seien in den Versicherungsverlauf übernommen und der Rentenberechnung zutreffend zugrunde gelegt worden. Der Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.8.2011 stehe aufgrund rechtskräftigen Urteils fest. Die Abrechnungsmitteilung der Beklagten hinsichtlich der Rentennachzahlung sei angesichts berechtigter Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger nach dem SGB II und SGB XII sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwände gegen die Rentenanpassung zum Juli 2018 seien ebenfalls nicht gegeben
(Urteil vom 23.10.2024, dem Kläger am 11.1.2025 zugestellt).
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Mit Schreiben vom 3.2.2025, das am 4.2.2025 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit Schreiben vom 10.2.2025 hat er weitere Ausführungen gemacht.
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Am 7.2.2025 hat der Kläger zudem über einen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.4.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 1.4.2025 hat der Prozessbevollmächtigte die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Mit Schreiben vom 7.4.2025 hat der Kläger beantragt, das Beschwerdeverfahren auszusetzen bzw ruhend zu stellen, bis ihm im Rahmen des PKH-Verfahrens ein vom Gericht zu benennender vertretungsbereiter Rechtsanwalt beigeordnet werde.
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II. 1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
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a) Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger verfügt über eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung iHv 100 Euro, sodass jedenfalls in Bezug hierauf eine Gewährung von PKH grundsätzlich in Betracht kommen könnte
(vgl BSG Beschluss vom 20.12.2021 – B 5 R 129/21 B – juris RdNr 6 mwN).
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b) Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers fehlt es aber an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(Nr 1), das angegriffene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht
(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.
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aa) Dass dem Rechtsstreit des Klägers eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.2.2024 – B 5 R 143/23 B – juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.1.1993 – 13 RJ 207/92 – SozR 3-1500 § 160 Nr 8 – juris RdNr 7). Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung einer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben
(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 – B 2 U 194/21 B – juris RdNr 8 mwN). Es ist indes vom BSG bereits geklärt, dass eine sog Abrechnungsmitteilung eines Rentenversicherungsträgers über eine Rentennachzahlung einen feststellenden Verwaltungsakt enthält und dass der Rentenversicherungsträger befugt ist, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines anderen Leistungsträgers erloschen ist
(vgl BSG Urteil vom 7.4.2022 – B 5 R 24/21 R – SozR 4-1300 § 31 Nr 15 RdNr 11 ff; BSG Beschluss vom 19.5.2025 – B 5 R 2/25 BH – juris RdNr 7). Auch ist höchstrichterlich entschieden, dass dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 40a Satz 1 SGB II
(in der noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.7.2014, BGBl I 1306) unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X gegen einen anderen Sozialleistungsträger ein Erstattungsanspruch zusteht, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird
(vgl hierzu BSG Urteil vom 21.12.2023 – B 5 R 1/22 R – BSGE 137, 219 <vorgesehen> = SozR 4-4200 § 11a Nr 8 <vorgesehen> – juris RdNr 15). Im Übrigen ergibt sich aus § 104 SGB X und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Erstattung verlangen kann
(vgl BSG Beschluss vom 19.5.2025 – B 5 R 2/25 BH – juris RdNr 7). Auch zur Auslegung der Anwendung und Reichweite insbesondere von § 256a SGB VI sowie zur Rentenanpassung zum 1.7.2018
(§ 254c SGB VI) stellen sich im Fall des Klägers keine vom BSG noch zu entscheidenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
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Soweit der Kläger rechtskräftige Entscheidungen angreift, etwa in Bezug auf den Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung seit Oktober 1981 bzw Februar 1995 (statt August 2011), stellen sich schon keine klärungsfähigen Rechtsfragen mehr. Denn klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren hierüber sachlich entscheiden müsste, sie also für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist
(stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.7.2025 – B 5 R 16/25 B – juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 14.3.2025 – B 1 KR 39/24 B – juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 18.12.2024 – B 8 SO 4/23 B – juris RdNr 6). Dies ist bei rechtskräftigen Entscheidungen – im Fall des Klägers ua bezüglich des Beginns der Rente wegen Erwerbsminderung nach dem erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
(B 13 R 283/19 B) – nicht der Fall.
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Soweit der Kläger rügt, das LSG habe inhaltlich falsch, widersprüchlich und verfassungswidrig sowie durch “unzulässige nihilistische Suggestionen ins Blaue“ entschieden, wendet er sich gegen die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen LSG-Urteils. Hierauf lässt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht stützen
(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.6.2025 – B 5 R 14/25 B – juris RdNr 10 mwN). Dies gilt auch für das Vorbringen des Klägers, das LSG habe gegen den Grundsatz des Verböserungsverbots (“reformatio in peius“) verstoßen. Denn damit wird nur ein für die Revisionszulassung unbeachtlicher materiell-rechtlicher Fehler gerügt
(vgl BSG Beschluss vom 28.5.2020 – B 5 R 306/19 B – juris RdNr 6).
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bb) Es spricht ferner nichts dafür, dass das LSG mit dem angefochtenen Urteil iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist.
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Eine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Deshalb besteht eine Abweichung nicht schon dann, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat
(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 – B 5 RS 3/24 B – juris RdNr 10 mwN).
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Eine solche Divergenz ist hier nicht gegeben. Soweit der Kläger umfänglich vorträgt, das LSG weiche von mehreren Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG ab, indem es die dort aufgestellten Voraussetzungen falsch angewandt habe, verkennt er die Bedeutung einer Divergenzrüge. Es sind keine die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssätze des LSG erkennbar, mit denen es der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder BVerfG widersprochen hat. Ebenso wenig hat das LSG die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG infrage gestellt. Selbst wenn ein Berufungsgericht die Rechtsprechung dieser Gerichte missversteht und deshalb fehlerhaft anwendet oder eine höchstrichterliche Entscheidung in seiner Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt haben sollte, liegt noch keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vor
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.6.2025 – B 5 R 23/25 B – juris RdNr 15 mwN).
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Zwar kann das Berufungsgericht einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils aber unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lassen, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte
(vgl BSG Beschluss vom 15.11.2023 – B 5 R 91/23 B – juris RdNr 6 mwN). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nichts ersichtlich.
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Soweit der Kläger mehrfach ausführt, das angefochtene Urteil des LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 7.11.2006 – „B 7b AS 10/06 ER“
(gemeint wohl B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2) ab, bleibt unklar, auf welche tragenden Rechtssätze aus diesem Urteil er eine Divergenzrüge im Grundsätzlichen stützen will
(vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 – B 5 R 88/24 B – juris RdNr 5 mwN). Dieses BSG-Urteil befasst sich mit den Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung vor der Absenkung unangemessener Unterkunftsbedarfe nach § 22 SGB II und der Frage einer Auszahlungspflicht von Arbeitslosengeld II, wenn der Grundsicherungsträger zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, aber keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit und etwaiger Leistungsansprüche nach dem SGB XII herbeigeführt hat. Um diese Fragestellungen geht es in der hier angefochtenen Entscheidung des LSG aber nicht. Damit erschließt sich eine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht. Denn diese kommt nur in Betracht, wenn sich zwei Rechtssätze auf zumindest gleich gelagerte Sachverhalte beziehen und dieselbe Rechtsfrage auf Basis derselben Rechtsvorschriften unterschiedlich beantworten
(BSG Urteil vom 22.6.2023 – B 2 U 19/21 R – BSGE 136, 174 = SozR 4-2700 § 2 Nr 63, RdNr 13; BSG Beschluss vom 7.8.2013 – B 5 R 222/13 B – juris RdNr 13, jeweils mwN).
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Etwas anderes ergibt sich auch aus den weiteren vom Kläger unter der Rubrik „Divergenzen“ genannten Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG nicht. Es lässt sich dem angefochtenen LSG-Urteil kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, der zu einer abstrakten und die vom Kläger zitierten Urteile und Beschlüsse dieser Gerichte tragenden und zu demselben Gegenstand gemachten Aussage in Widerspruch steht
(vgl BSG Beschluss vom 30.3.2023 – B 10 ÜG 2/22 B – juris RdNr 24 mwN). Insgesamt rügt der Kläger mit den von ihm ausgemachten „mindestens 17 signifikante(n) Abweichungen“ (Divergenzen) der Sache nach nur eine aus seiner Sicht am Maßstab der genannten Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG gemessene (vermeintlich) unzutreffende Subsumtion der Umstände seines Einzelfalls durch das LSG. Damit geht sein Vortrag aber nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus
(vgl BSG Beschluss vom 27.8.2024 – B 9 SB 15/24 B – juris RdNr 16).
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cc) Schließlich ist kein rügefähiger Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu erkennen
(vgl hierzu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tag – B 5 R 7/25 BH).
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(1) Die Rüge des Klägers, das LSG habe zur Begründung weitgehend mit „kurzen Urteilsbegründungen“ auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils Bezug genommen, begründet keinen Verfahrensfehler. Vielmehr sieht § 153 Abs 2 SGG diese Möglichkeit ausdrücklich vor
(vgl BSG Beschluss vom 23.1.2025 – B 5 R 148/24 B – juris RdNr 5).
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(2) Soweit der Kläger eine „überrumpelnde“ oder „überraschende“ Vorgehensweise darin erkennen will, dass das LSG vor der Urteilsverkündung keine rechtlichen Hinweise erteilt habe, verkennt er, dass es keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts gibt, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern
(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.12.2024 – B 5 R 59/24 B – juris RdNr 6 mwN). Sofern der Kläger behauptet, in der Sache sei in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG überhaupt nichts erörtert worden und ihm sei durch das LSG „das Wort abgeschnitten worden“, erschließt sich dies aus der Sitzungsniederschrift vom 23.10.2024 nicht. Vielmehr ist dort protokolliert, dass die Beteiligten das Wort erhielten und das Sach- und Streitverhältnis mit ihnen erörtert wurde. Dass der Kläger insoweit einen Antrag auf Protokollberichtigung
(§ 122 SGG iVm § 164 ZPO) gestellt hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG) gewährleistet nur, dass die Beteiligten mit ihrem Vortrag „gehört“, nicht aber zwingend auch „erhört“ werden
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 – B 5 R 135/24 B – juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 – B 12 BA 17/24 B – juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 14.2.2024 – B 2 U 113/23 B – juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.3.2022 – B 9 V 37/21 B – juris RdNr 12). Er verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen
(vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 – 1 BvR 2933/13 – juris RdNr 13 mwN).
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Soweit der Kläger die prozessuale Vorgehensweise des SG beanstandet, berücksichtigt er nicht, dass eine Verfahrensrüge einen Verstoß gegen Prozessrecht im unmittelbar vorangehenden Rechtszug voraussetzt. Insoweit ist erforderlich, dass sich der behauptete Verfahrensfehler des SG in der Entscheidung des LSG fortgesetzt hat
(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.9.2022 – B 9 SB 8/22 B – juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 1.12.2016 – B 9 SB 25/16 B – juris RdNr 9). Dafür ist indes nichts ersichtlich.
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(3) Dass das LSG seine Pflicht zur Sachaufklärung
(§ 103 SGG) verletzt haben könnte, weil es keine Feststellungen zu Überzahlbeträgen und tatsächlichen Bruttoverdiensten für die Zeit bis Februar 1984 getroffen habe, ist nicht ersichtlich. Es fehlt schon an entsprechenden Beweisanträgen des Klägers im Berufungsverfahren, die er bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 23.10.2024 aufrechterhalten hat. Auf eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten – wie dem Kläger im Berufungsverfahren – sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht
(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 – B 8 SO 24/24 BH – juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.3.2024 – B 5 R 135/23 B – juris RdNr 13) und er dieses Beweisbegehren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten möchte
(vgl BSG Beschluss vom 21.12.2021 – B 9 V 34/21 B – juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.11.2013 – B 13 R 339/13 B – juris RdNr 6, jeweils mwN). Hieran fehlt es. Entsprechende Beweisanträge hat das LSG auch in dem angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben.
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(4) Auf die vom Kläger wiederholt geltend gemachte Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt. Soweit er insbesondere meint, das Berufungsgericht habe die Arbeitsentgelte seiner Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vom 15.7.1976 bis zum 31.12.1983 nicht richtig erfasst, wendet er sich abermals gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Damit kann aber – wie oben bereits ausgeführt – eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründet werden.
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(5) Schließlich rügt der Kläger die unterlassene Beiladung des Jobcenters S und Landkreises S. Unabhängig davon, ob eine Beiladung insoweit notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG gewesen wäre, ist jedenfalls nichts dafür vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen könnte. Grundsätzlich kann mit einer Klage nur eine Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden. Es ergibt sich weder aus den Darlegungen des Klägers noch aus dem Akteninhalt, welche Rechte des Klägers durch eine unterbliebene Beiladung des Jobcenters S und Landkreises S verletzt sein könnten. Eine Beiladung dient grundsätzlich vor allem dem Interesse des Beigeladenen
(vgl BSG Beschluss vom 3.7.2025 – B 5 R 16/25 B – juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 20.10.2022 – B 12 KR 62/21 B – juris RdNr 9 mwN).
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dd) Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH-Bewilligung
(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen
(vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung
(vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG) durch eine beim BSG vertretungsberechtigte Person
(§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist. Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung oder Ruhendstellung des Beschwerdeverfahrens ist damit zugleich gegenstandslos.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
