1.    Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen… (Urteil des BGH 6. Zivilsenat)

BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 07.10.2025, AZ VI ZR 246/24, ECLI:DE:BGH:2025:071025UVIZR246.24.0

§ 823 Abs 1 BGB

Leitsatz

1.    Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist.

2.    Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, schließt dies den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht aus.

3.    Ist der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehört, und mietet er infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, das er dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung stellt und dessen Nutzung diesem zumutbar ist, so schließt dies im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Anspruch des Dritten gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung aus.

Verfahrensgang

vorgehend LG Mannheim, 21. Juni 2024, Az: 1 S 11/23
vorgehend AG Mannheim, 22. Dezember 2022, Az: 1 C 2562/22

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 21. Juni 2024 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 22. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin leaste von der A. GmbH einen Pkw Porsche 911, den sie ihrem Geschäftsführer N. zur dienstlichen und privaten Nutzung überließ. Mit diesem Fahrzeug geriet N. am 28. Mai 2020 in einen Unfall, für den die Beklagte als Versicherer des Unfallgegners dem Grunde nach allein einzustehen hat. An dem Porsche entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Bevor es zu einer Ersatzbeschaffung kam, mietete die A. GmbH für den Zeitraum vom 28. Mai bis 27. Juni 2020 einen Pkw Citroen DS3 CROSS an, der der Klägerin bzw. N. zur Nutzung überlassen wurde. Die Klägerin machte die Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 286,66 €, da sie eine Mietzeit von lediglich 15 Tagen anerkannte. Die Klägerin machte zunächst weitere Mietwagenkosten geltend, verlangte dann aber von der Beklagten anstelle der Mietwagenkosten die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 23 Tage in Höhe von 4.025 € (175 € pro Tag) abzüglich der gezahlten Mietwagenkosten, mithin 3.738,34 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab.

2

Die A. GmbH hat die Schadensersatzansprüche, die ihr anlässlich des Verkehrsunfalls entweder aus abgetretenem Recht der Klägerin oder als Eigentümerin des Fahrzeugs gegen den Unfallgegner zustehen, an die Klägerin (rück-)abgetreten.

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Mit der Klage macht die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung für nunmehr 22 Tage abzüglich der gezahlten Mietwagenkosten, mithin 3.563,34 € zuzüglich Nebenkosten geltend.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es die Beklagte zur Zahlung von 3.563,34 € zuzüglich Nebenkosten verurteilt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

A.

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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

6

Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Das Fahrzeug sei jeweils zur Hälfte gewerblich und privat genutzt worden. Hinsichtlich des Ausfalls der gewerblichen Nutzung sei die Klägerin anspruchsberechtigt. Hinsichtlich der privaten Nutzung stehe der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zwar dem Geschäftsführer N. zu, dieser habe seinen Anspruch aber an die Klägerin abgetreten. Da das Fahrzeug nicht unmittelbar der Gewinnerzielung gedient habe, sondern lediglich dem Transport des Geschäftsführers N. bei seinen geschäftlichen Terminen, entspreche der gewerbliche Anteil des Nutzungsausfalls dem privaten Ausfall, so dass die Berechnung nach den etablierten Tabellenwerken vorgenommen werden könne. Die Klägerin habe zwischen dem Ersatzanspruch der konkret angefallenen Mietwagenkosten und der pauschalierten Nutzungsentschädigung trotz der Anmietung eines Fahrzeugs frei wählen können. Das im Schadensrecht geltende Bereicherungsverbot stehe dem nicht entgegen, zumal der Klägerin bzw. N. mit dem angemieteten Pkw Citroen DS3 CROSS (Entschädigungsklasse H) kein gleichwertiges Fahrzeug für den verunfallten Porsche 911 (Entschädigungsklasse L) zur Verfügung gestanden habe. An die zunächst getroffene Wahl des Ersatzes der konkreten Mietwagenkosten sei die Klägerin nicht gebunden gewesen, weil die Beklagte den diesbezüglichen Anspruch, der für einen Mietzeitraum von 22 Tagen bestanden habe, nicht vollständig erfüllt habe. Die Klägerin habe daher zur Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung wechseln dürfen.

B.

7

Die Revision ist begründet, da der Klägerin aus dem hier allein streitgegenständlichen abgetretenen Recht ihres Geschäftsführers N. kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zusteht
.

I.

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Streitgegenstand war und ist allein ein Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung aus von ihrem Geschäftsführer N. abgetretenem Recht.

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1. Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten muss, hat der Kläger die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Er kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Kommt die Geltendmachung eines Anspruchs aus eigenem oder aus fremden Recht in Betracht, ist zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck zu bringen, ob eigene oder fremde Ansprüche geltend gemacht werden bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge dies geschieht, anderenfalls die Klage wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 21. Januar 2025 – VI ZR 141/24, MDR 2025, 610 Rn. 7 mwN).

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2. Vorliegend hat die Klägerin in der Klageschrift zur Begründung des geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs erklärt, dass ihr Geschäftsführer N. das Fahrzeug „gewerblich und privat“ genutzt habe. Sie hat aber zunächst nicht mitgeteilt, ob die Nutzungsausfallentschädigung aus eigenem Recht der Klägerin (als Leasingnehmerin) oder aus fremdem Recht des N. (als Fahrzeugnutzer) geltend gemacht wird. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie den Firmenfahrzeugüberlassungsvertrag, in dem N. das Recht zur dienstlichen und privaten Nutzung des Porsche 911 eingeräumt wurde, vorgelegt und erklärt, dass N. damit einverstanden sei, dass die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung an die Klägerin ausgezahlt werde. Sie hat zudem die Auffassung vertreten, dass es für den Nutzungsausfallentschädigungsanspruch bei einem gemischt genutzten Fahrzeug keiner Aufspaltung zwischen gewerblichem und privatem Anteil bedürfe. Bereits damit hat sie zu verstehen gegeben, dass aus ihrer Sicht materiell Berechtigter allein N. sei. In der Berufungsinstanz hat sie sodann „zur Klarstellung“ einen Vertrag vorgelegt, demzufolge N. „seine Ansprüche in Form und Umfang der Nutzungsausfallentschädigung aus dem Unfallereignis“ an die Klägerin abtritt und die Klägerin die Abtretung annimmt. Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie die Nutzungsausfallentschädigung insgesamt als einheitlichen Anspruch aus dem Recht des N. geltend macht. Eine (hilfsweise) Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung aus eigenem Recht der Klägerin, sei es auch nur für den gewerblichen Anteil der Nutzung, ist in den Vorinstanzen demnach nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klägervertreter bestätigt, dass „in erster Linie“ der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung einheitlich (d.h. ohne Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher/dienstlicher Nutzung) aus abgetretenem Recht des N. geltend gemacht wird.

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3. Indem das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation den geltend gemachten Anspruch in einen solchen auf Entschädigung für den Ausfall der privaten Nutzung aus abgetretenem Recht des N. und einen solchen auf Entschädigung für den Ausfall der gewerblichen Nutzung aus eigenem Recht der Klägerin aufgespalten hat, ist es unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO über den vorinstanzlich auf das fremde Recht des N. beschränkten Streitgegenstand hinausgegangen.

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4. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass er den geltend gemachten Anspruch hilfsweise auf ein eigenes Recht der Klägerin und der A. GmbH stütze, handelt es sich um eine nachträgliche Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) und damit um eine Klageänderung. Eine solche ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2020 – VI ZR 573/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 7 mwN). Ein Ausnahmefall kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, da die Klagepartei einen neuen Klageantrag in der Revisionsinstanz nur stellen kann, wenn sie – wie hier nicht – Rechtsmittelführerin ist. Allein die Einlegung einer Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Möglichkeit, Sachanträge zu stellen. Durch eine Antragstellung außerhalb des eingelegten Rechtsmittels würden die gesetzlichen Regelungen der Revision und Anschlussrevision umgangen (Senatsurteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21, VersR 2024, 1082 Rn. 21 mwN).

II.

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Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen die Beklagte zu, weil diesem in dem hier maßgeblichen Zeitraum ein von der A. GmbH angemieteter Ersatzwagen zur Verfügung stand, dessen Nutzung ihm zumutbar war, und weil die Beklagte wegen der Anmietung dem Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ausgesetzt war.

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1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können dem Leasingnehmer bei der Beschädigung des von ihm geleasten Fahrzeugs wegen Verletzung seines unmittelbaren berechtigten Besitzes an dem Fahrzeug eigene Ansprüche gegen den Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aus § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) zustehen, die den Ersatz des Nutzungsausfallschadens erfassen (Senatsurteile vom 24. Mai 2022 – VI ZR 1215/20, VersR 2022, 1034 Rn. 7; vom 29. Januar 2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 13-15 mwN). Vorliegend hat die Klägerin als Leasingnehmerin den unmittelbaren Besitz am und das Recht zur Nutzung des geleasten Fahrzeugs durch Vertrag ihrem Geschäftsführer überlassen, so dass durch den Unfall dessen unmittelbarer berechtigter Besitz an dem Fahrzeug verletzt wurde. Er war damit hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung aktivlegitimiert. Diesen Anspruch hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an die Klägerin abgetreten.

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2. Wird ein Kraftfahrzeug beschädigt, hat der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit – in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln – das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern. Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung aber davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb „fühlbar“ geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (Senatsurteil vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 35/22, NJW 2023, 47 Rn. 11 f. mwN).

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3. An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehlt es, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist (Senatsurteile vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 35/22, NJW 2023, 47 Rn. 9 ff., 12 mwN; vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 23). An einem fühlbaren Nutzungsausfall kann es aber unter Umständen auch dann fehlen, wenn ein Dritter infolge des Unfalls dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug, dessen Nutzung ihm zumutbar ist, zur Verfügung stellt. Ob eine solche Leistung des Dritten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung ausschließt, hängt von einer normativen Wertung ab.

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a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein zu ersetzender Schaden vorliegt, die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst. Dies ist unter anderem nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen Dritter, die den Schädiger nicht entlasten bzw. ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (Senatsurteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16, VersR 2017, 304 Rn. 15 mwN). Dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (Senatsurteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 23 mwN). Es würde auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung des Schädigers hinauslaufen, wenn die Leistung eines Dritten zur Überbrückung des Nutzungsausfalls, die auf die internen Beziehungen zwischen ihm und dem Geschädigten zurückgeht und den Schädiger daher nichts angeht, zu dessen Gunsten berücksichtigt würde (Senatsurteil vom 17. März 1970 – VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120, 1122, juris Rn. 22 mwN). Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, geht dies den Schädiger in der Regel nichts an und schließt bei normativer Betrachtung den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung trotz des Umstands, dass dieser das Ersatzfahrzeug nutzen kann, grundsätzlich nicht aus.

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b) Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen ist, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehört. Mietet er infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an und stellt dieses dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung, geht das den Schädiger insofern etwas an, als dieser nunmehr einem Anspruch des Dritten auf Ersatz der Mietwagenkosten ausgesetzt sein kann. Die Überbrückung des Nutzungsausfalls durch den Dritten kommt dem Schädiger dann insoweit nicht zugute, als sie ihrerseits Schadensersatzansprüche des Dritten gegenüber dem Schädiger auslöst. In einem solchen Fall schließt der Umstand, dass dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, dessen Nutzung ihm zumutbar ist, den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus.

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c) So liegt der Fall hier. Durch den Unfall wurde das im Eigentum der A. GmbH stehende Leasingfahrzeug, das dem Geschäftsführer der Klägerin zur Nutzung überlassen worden war, beschädigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mietete die A. GmbH ein Ersatzfahrzeug an, das ebenfalls dem Geschäftsführer der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde. Die Beklagte war deshalb einem (an die Klägerin abgetretenen) Anspruch der A. GmbH auf Ersatz der Mietwagenkosten ausgesetzt, auf den sie auch geleistet hat, bevor die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers übergegangen ist. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch die A. GmbH hat die Beklagte demnach nicht entlastet, sondern einen Schadensersatzanspruch gegen diese ausgelöst.

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d) Die Nutzung des als Ersatz für den Porsche 911 angemieteten Pkw Citroen DS3 CROSS war dem Geschäftsführer der Klägerin zumutbar. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des Ersatzfahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Ersatzfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe. Denn dabei geht es um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen. Die genannten Gesichtspunkte betreffen nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehen sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 35/22, NJW 2023, 47 Rn. 13 mwN). Vortrag der Klägerin, dass dem Pkw Citroen DS3 CROSS die Eignung als Geschäftsführerfahrzeug gefehlt hätte, ist weder festgestellt noch als übergangen gerügt.

Seiters                         von Pentz                         Oehler

                   Müller                                Klein

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