Windenergieanlagen in der Umgebung eines Vogelschutzgebiets (Urteil des BVerwG 7. Senat)
Urteil vom 11.09.2025, AZ 7 C 10.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:110925U7C10.24.0
Urteil vom 11.09.2025, AZ 7 C 10.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:110925U7C10.24.0
Urteil vom 11.09.2025, AZ 7 C 7.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:110925U7C7.24.0
Beschluss vom 11.09.2025, AZ V ZR 64/25, ECLI:DE:BGH:2025:110925BVZR64.25.0
Beschluss vom 11.09.2025, AZ I ZR 38/25, ECLI:DE:BGH:2025:110925BIZR38.25.0
Urteil vom 11.09.2025, AZ III ZR 274/23, ECLI:DE:BGH:2025:110925UIIIZR274.23.0§ 280 Abs 1 BGB, § 387 BGB, § 394 S 1 BGB, § 850 Abs 1 ZPO, § 850 Abs 2 ZPO
Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen Sachschaden oder eine Körperverletzung erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen. So sollen die Regeln über die sogenannte Produkthaftung ausgeweitet werden. Künftig sollen diese Regeln generell auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software verursacht wurden, einschließlich KI-Software. Relevant werden kann dies etwa bei Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen. Darüber hinaus soll die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz aber auch generell erleichtert werden. So soll es Beweiserleichterungen für geschädigte Personen geben. All das sieht ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit ihm sollen Vorgaben der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt werden.
Beschlüsse vom 20. August 2025 – 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24