BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 03.07.2025, AZ 2 StR 320/25, ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR320.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 7. Februar 2025, Az: 5 KLs 604 Js 12743/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 22. März 2023 damit ins Leere (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24, Rn. 5 mwN).
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Generalbundesanwalts hat die Nebenklagevertreterin – was möglich gewesen wäre – eine formwirksame Anschlusserklärung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt.
Menges Appl Meyberg
Lutz Herold
