BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.05.2025, AZ 5 StR 70/25, ECLI:DE:BGH:2025:210525B5STR70.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Leipzig, 18. Oktober 2024, Az: 6 KLs 852 Js 2008/24 (2)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Blick auf den bei der Gesamtstrafenentscheidung explizit mitgeteilten Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass für die nicht einbezogenen Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorlagen.
Cirener Gericke Köhler
von Häfen Werner