Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 21.05.2025, AZ 5 StR 2/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.05.2025, AZ 5 StR 2/25, ECLI:DE:BGH:2025:210525B5STR2.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 11. Juli 2024, Az: 501 KLs 21/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere dem zeitlich engen Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Sicherstellung des eingezogenen Geldes, lässt sich entnehmen, dass die Voraussetzungen von § 73a Abs. 1, § 73c StGB vorlagen.

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • RiBGH von Häfen ist im
    Urlaub und kann nicht
    unterschreiben.
    Cirener
Kategorien: Allgemein