Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 08.04.2025, AZ 5 StR 4/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 08.04.2025, AZ 5 StR 4/25, ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR4.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 10. Oktober 2024, Az: 15 KLs 428 Js 12914/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Bargeld nach § 73 StGB eingezogen worden ist.

Gericke                       Köhler                       Fritsche

                  Resch                       Werner

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