BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 08.04.2025, AZ 5 StR 4/25, ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR4.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Dresden, 10. Oktober 2024, Az: 15 KLs 428 Js 12914/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das sichergestellte Bargeld nach § 73 StGB eingezogen worden ist.
Gericke Köhler Fritsche
Resch Werner