BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 08.04.2025, AZ 1 StR 470/24, ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR470.24.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: 1 StR 470/24
vorgehend LG Augsburg, 2. August 2024, Az: 3 KLs 309 Js 131268/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 24. März 2025.
2
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
3
2. Im Übrigen hat der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der das Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet hat, das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und dabei nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Jäger Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler