BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 10.03.2025, AZ 5 StR 705/24, ECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR705.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 19. Juli 2024, Az: 628 KLs 1/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2024 – auch, soweit es den Mitangeklagten R. betrifft – dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 250 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gegen ihn und den nichtrevidierenden Mitangeklagten, der wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat bezüglich der Einziehungsentscheidung – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO) – teilweise Erfolg und führt zur Reduzierung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hält die Einziehungsentscheidung nur teilweise rechtlicher Prüfung stand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagten jeweils Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 500 EUR erlangt haben und insoweit als Gesamtschuldner haften. Es hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der dem Geschädigten aus der Tat erwachsene Ersatzanspruch erloschen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2022 – 6 StR 196/22, Rn. 5; und vom 27. August 2024 – 2 StR 164/24, Rn. 4). Das ist vorliegend der Fall, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten als Schadenswiedergutmachung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs einen Teilbetrag von 250 EUR überwiesen (UA S. 24, 60; s. auch Protokollband Anlage 6) und damit dessen Ersatzanspruch insoweit nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen gebracht. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) muss deshalb in dieser Höhe entfallen. Dagegen lässt sich den Urteilsgründen im Hinblick auf die vom Mitangeklagten R. vorgenommene Anweisung einer 1. Rate über 25 EUR bis zum Schluss der Hauptverhandlung (UA S. 24, 56) nicht entnehmen, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bei dem Geschädigten eingegangen ist.
3
Dem schließt sich der Senat an und ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO).
4
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies gilt hier auch für die Kosten der Einziehungsentscheidung, weil sich weder hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten (Festgebühr nach Nr. 3440 KV GKG) noch in Bezug auf die sich nach dem Gegenstandswert richtende Rechtsanwaltsvergütung (Nr. 4142 VV RVG) eine Differenz daraus ergibt, dass der Einziehungsbetrag vom Landgericht um 250 Euro zu hoch bemessen war (kein Gebührensprung, vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner