Beschluss des BGH 3. Zivilsenat vom 27.02.2025, AZ III ZR 422/23

BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 27.02.2025, AZ III ZR 422/23, ECLI:DE:BGH:2025:270225BIIIZR422.23.0

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 15. November 2023, Az: 23 U 112/22, Urteil
vorgehend LG Berlin, 28. Juni 2022, Az: 52 O 296/21, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts – 23. Zivilsenat – vom 15. November 2023 – 23 U 112/22 – wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und die Rechtsmittelbeschwer der Beklagten werden auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

    Der Kläger – ein in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände eingetragener Verband (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 4 UKlaG in der Fassung vom 8. Oktober 2023) – nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Preisanpassungsklausel sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

2

    Die Beklagte bietet unter anderem im Bundesgebiet Verträge zu verschiedenen Tarifen über den Audio-Streamingdienst „S.         “ an. Nach Nummer 19 ihrer zum Stand 26. Mai 2021 geltenden Nutzungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt, nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstigen Preise zu ändern, um gestiegene Gesamtkosten für die Bereitstellung der „S.      -Dienste“ auszugleichen. Zugleich weist die Beklagte dort auf die Möglichkeit der Kündigung vor Wirksamwerden der Preisänderung hin.

3

    Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Das Kammergericht hat – wie vor ihm das Landgericht – angenommen, die Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ergebe sich zum einen aus einem mit Blick auf die mögliche Vornahme von Änderungskündigungen mangelnden berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel und zum anderen aus dem Fehlen einer mit dem Preiserhöhungsrecht korrespondierenden Verpflichtung zur Preissenkung durch die Beklagte. Den Streitwert haben die Vorinstanzen auf 2.500 € (Landgericht) beziehungsweise 5.000 € (Berufungsgericht) festgesetzt. Die Revision hat das Kammergericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie meint, ihre Beschwer sei aufgrund eines überdurchschnittlichen Interesses der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel und wegen der wesentlichen Bedeutung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel für die gesamte Branche „Streaming“ mit jedenfalls 25.000 € zu bewerten. Unabhängig davon überzeuge die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, nach der sich die Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz regelmäßig am Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel orientiere.

II.

4

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil lediglich in Höhe von 2.500 € beschwert.

5

1.    Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu beurteilen. An die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 14. November 2024 – III ZR 250/22, juris Rn. 4; vom 25. Januar 2024 – III ZR 150/22, juris Rn. 5 und vom 27. Mai 2021 – III ZR 351/20, juris Rn. 7; jew. mwN).

6

2.    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zu deren Änderung der Senat weiterhin keinen Anlass sieht, richtet sich der Wert der Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – III ZR 390/16, juris Rn. 4; vom 28. Oktober 2015 – III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, BeckRS 2015, 19181 Rn. 4; vom 8. September 2011 – III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1 und vom 28. September 2006 – III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 15. April 2021 – I ZR 23/20, juris Rn. 12 und vom 13. Oktober 2020 – VIII ZR 161/19, juris Rn. 24). Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr.; zB Senat, Beschlüsse vom 14. November 2024 aaO und vom 23. Februar 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 29. März 2022 – VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 11; jew. mwN). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern im Regelfall auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders (zB Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 aaO mwN; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 – II ZR 119/20, juris Rn. 8; vom 15. April 2021 und 11. Februar 2021 – I ZR 23/20, jew. juris Rn. 5 mwN; vom 5. August 2020 – VIII ZR 161/19, juris Rn. 8; vom 25. Juni 2020 – I ZR 205/19, juris Rn. 7 und vom 19. April 2018 – I ZR 139/17, juris Rn. 2). Das Interesse des klagenden Verbands an der allgemeinen Untersagung einer Klausel korrespondiert mit dem Interesse des beklagten Verwenders an deren allgemeiner Weiterverwendung (Senat aaO Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 15. April und 11. Februar 2021; jew. aaO).

7

3.    Ausgehend hiervon setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Beschwer regelmäßig mit 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel an (zB Senat, Beschlüsse vom 14. November 2024 aaO Rn. 6; vom 30. Juni 2020 – III ZR 15/20, juris Rn. 5; vom 23. Februar 2017 aaO Rn. 6 und vom 19. Januar 2017 aaO Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 aaO Rn. 9; vom 17. November 2020 – X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 8 und vom 5. August 2020 aaO Rn. 6). Dies ist auch im vorliegenden Fall angemessen. Gründe, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, sind nicht ersichtlich.

8

    Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Wert müsse aufgrund eines überdurchschnittlichen Interesses der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel und wegen der wesentlichen Bedeutung von Preisanpassungsklauseln für die gesamte Branche „Streaming“ auf (mindestens) 25.000 € festgesetzt werden. Zwar kann im Einzelfall der herausragenden Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise durch die Bemessung der Beschwer mit einem höheren Wert Rechnung getragen werden, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt nach ständiger Rechtsprechung etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 14. November 2024 aaO; vom 19. Januar 2017 aaO Rn. 5 und vom 28. Oktober 2015 aaO Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29. März 2022 aaO Rn. 14; vom 6. Juli 2021 aaO; vom 17. November 2020 aaO Rn. 9 und vom 5. August 2020 aaO Rn. 9; jew. mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Die in Streit stehende oder vergleichbare Klauseln anderer Anbieter für die Branche mögen in Anbetracht des Vertragsvolumens von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein, umstrittene Rechtsfragen stellen sich jedoch nicht.

9

    Preisanpassungsklauseln waren bereits vielfach Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Es ist grundsätzlich geklärt, dass eine Klausel die Interessen des Vertragspartners des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn sie das ursprünglich bestehende Äquivalenzverhältnis nicht sicherstellt und es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (zB Senat, Urteile vom 15. November 2007 – III ZR 247/06, WM 2008, 308 Rn. 10, 12 und vom 11. Oktober 2007 – III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 11; BGH, Urteile vom 6. April 2011 – VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 36; vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 25 und vom 19. November 2008 – VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 25). Gleiches gilt, wenn die Klausel dem Verwender das Recht einräumt, gestiegene Kosten an seinen Vertragspartner weiterzugeben, ihn aber nicht dazu verpflichtet, dies auch mit gesunkenen Kosten zu tun (vgl. zB – jedenfalls im Ergebnis – Senat, Urteil vom 15. November 2007 aaO Rn. 12; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, WM 2010, 228 Rn. 25, 27; vom 21. April 2009 aaO Rn. 28; vom 29. April 2008 – KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 20 f). Ebenso ist geklärt, dass die Unangemessenheit einer Preisanpassungsklausel grundsätzlich nicht dadurch ausgeräumt werden kann, dass dem Kunden ein Kündigungsrecht oder eine sonstige Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, eingeräumt wird. Vielmehr hängt es von der Gestaltung im Einzelfall ab, ob ein Recht des Kunden zur Lösung vom Vertrag zu einem angemessenen Interessenausgleich führen kann (zB Senat, Urteil vom 15. November 2007 aaO Rn. 12; BGH, Urteil vom 21. September 2016 – VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 21 ff). Dass diese Rechtsprechung mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen worden ist, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2025 – III ZR 407/23, juris Rn. 10). Die streitgegenständliche Klausel unterscheidet sich auch nicht maßgebend von denjenigen, die bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen sind.

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4.    Die Beklagte wird durch die Wertfestsetzung weder in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt noch wird ihr der gesetzliche Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) anzunehmen. Es ist aus den vorstehend genannten Gründen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der – die Prüfung der Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst eröffnende – Beschwerdewert und damit der Zugang zur Rechtsmittelinstanz jedenfalls im Ausgangspunkt am individuellen Interesse des Klägers, hier mithin dem Kosteninteresse der Verbraucherschutzverbände, orientiert (Senat aaO Rn. 11).

III.

11

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet ist, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Dies ergibt sich bereits im Wesentlichen aus den vorstehenden Ausführungen zu Nummer II 3. Von der Darstellung der übrigen Gründe sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Herrmann                                Liepin

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