Verhandlungstermin am 24. April 2025 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 160/24 (Erfolgshonorar bei Studienplatzzusage)
Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum21.02.2025
Nr. 009/2025
Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes zulässig ist, nach der die volle Vergütung bereits mit der Studienplatzzusage gezahlt werden muss.
Sachverhalt
Die Klägerin vermittelt für deutsche Studienbewerber Plätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universität Mostar/Bosnien. Die Vermittlungsbedingungen der Klägerin enthalten folgende Regelung: „Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin, zahlt der Studienbewerber an die Klägerin ein Erfolgshonorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.“ In der Folge erklärte der Beklagte, er nehme Abstand vom Vertrag.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei von der Universität Mostar zum Medizinstudium zugelassen worden. Sie nimmt ihn auf Zahlung des Erfolgshonorars in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vertrag sei als Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 BGB mit dienst- und werkvertraglichen Elementen zu qualifizieren. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bereits bei Nachweis eines Studienplatzes unabhängig von dem Abschluss des Studienvertrags verstoße gegen wesentliche Grundgedanken des Maklerrechts und benachteilige den Auftraggeber unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die von der Klägerin vorgegebene Vertragsgestaltung beeinträchtige die Freiheit des Studienplatzbewerbers bei seiner Entscheidung über die Annahme des Studienplatzes. Die Verlagerung des Vertragsabschlussrisikos, das typischerweise der Makler trage, auf den Auftraggeber sei auch nicht durch ein besonderes Risiko oder einen besonders hohen Aufwand der Klägerin gerechtfertigt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Vorinstanzen:
LG München II – Urteil vom 27. Juli 2023 – 2 O 3233/22
OLG München – Urteil vom 5. August 2024 – 36 U 3263/23 e
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt. […]
§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]
Karlsruhe, den 21. Januar 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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