Verhandlungstermin am 18. März 2025, 9.00 Uhr, Sitzungssaal N 010 – XI ZR 59/23 (Haftung der Wertpapiersammelbank für das Einfrieren von Wertpapieren der deutschen Zweigniederlassung einer iranischen Bank)
Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum28.01.2025
Nr. 017/2025
Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen eines Revisionsverfahrens u.a. über eine Schadensersatzforderung der Zweigniederlassung einer iranischen Bank gegen die Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren zu entscheiden haben.
Sachverhalt:
Die Klägerin, die in München ansässige Zweigniederlassung einer iranischen Bank, nimmt die Beklagte in erster Linie auf Schadensersatz in Höhe von rund 11,1 Mio. €, hilfsweise auf Umbuchung von Wertpapieren von einem Sperrkonto auf Konten der Sammelverwahrung und weiter hilfsweise auf Unterlassung von Maßnahmen und Handlungen im Zusammenhang mit dem „Einfrieren“ von Wertpapieren in Anspruch.
Die Klägerin erbringt Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Außenhandel zwischen der Bundesrepublik und dem Iran. Die Beklagte ist die einzige in der Bundesrepublik zugelassene Wertpapiersammelbank. Sie ist Zentralverwahrerin von Wertpapieren mit deutschen Kennnummern und zentrale Zwischenverwahrerin von sonstigen europäischen Wertpapieren.
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika gab am 8. Mai 2018 bekannt, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika aus der am 14. Juli 2015 in Wien unterzeichneten Nuklearvereinbarung mit dem Iran zurückziehen und die auf ihrer Grundlage aufgehobenen Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft setzen werden. Diese Sanktionen verbieten u.a. natürlichen und juristischen Personen, die nicht der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen (sog. Sekundärsanktionen), Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in der vom Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen der Vereinigten Staaten (Office of Foreign Assets Control, OFAC) erstellten Liste besonders benannter Staatsangehöriger und gesperrter Personen (Specially Designated Nationals and Blocked Person List, SDN-Liste) genannt sind. Die Klägerin ist seit November 2018 in der SDN-Liste des OFAC aufgeführt.
Die Klägerin eröffnete im Juni 2019 bei einer Volksbank ein Wertpapierdepot und erwarb Unternehmens- und Staatsanleihen im Nennwert von rund 10,5 Mio. €. Diese Wertpapiere werden von der Beklagten als Zentralverwahrerin oder als Zwischenverwahrerin verwahrt. Die Beklagte buchte im August 2019 sämtliche von der Klägerin erworbenen Wertpapiere auf ein von ihr geführtes Sperrkonto.
Die Regierung der Vereinigten Staaten hat gemäß der US-amerikanischen Executive Order 13902 vom 10. Januar 2020 mit Wirkung zum Oktober 2020 Sekundär-sanktionen gegen Personen beschlossen, die Geschäftsbeziehungen mit Personen unterhalten, die auf der SDN-Liste stehen. Die Sekundärsanktionen umfassen neben Strafzahlungen auch Zugangsbeschränkungen zum US-Finanzmarkt.
Am 16. Januar 2020 beauftragte die Klägerin die Volksbank, alle von ihr erworbenen Wertpapiere bis zum 31. Januar 2020 zu veräußern. Die Volksbank wies die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte keine Weisungen von Seiten der Klägerin entgegennehme und teilte der Klägerin mit, dass die Beklagte die Verbuchung der Wertpapiere auf dem Sperrkonto als „vorsorgliche, risikobasierte Kontrollmaßnahme zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts über die Einhaltung rechtlicher Vorgaben im Bereich der Geldwäscheprävention, der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und der Finanzsanktionen, insbesondere der Aufklärung eines US-Bezugs der Wertpapiere und darauf bezogener Transaktionen“ bezeichnet habe.
Prozessverlauf:
Mit ihrer Klage macht die Klägerin in erster Linie Schadensersatz in Höhe von rund 11,1 Mio. € wegen entgangener Veräußerungserlöse und wegen bis zum 31. Januar 2020 nicht weitergeleiteter bzw. nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge geltend. Hilfsweise begehrt sie die Umbuchung der Wertpapiere von dem Sperrkonto auf Konten der üblichen Sammelverwahrung, die Zahlung fälliger Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von rund 3,4 Mio. €, die Unterlassung von Maßnahmen und Handlungen im Zusammenhang mit dem „Einfrieren“ der Wertpapiere sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Zinsen und Rückzahlungsbeträge zu den Wertpapieren einzufordern, entgegenzunehmen und an die Klägerin auszuzahlen. Darüber hinaus beansprucht sie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 1 Mio. € sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch weitere noch entstehende Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, die durch die Blockade der Wertpapiere und durch die Verweigerung von Informationen verursacht werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Unterlassungsbegehren und der die Zinsen und Rückzahlungsbeträge betreffende Feststellungsantrag jeweils hinsichtlich der Wertpapiere mit inländischer Wertpapierkennnummer sowie der Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten derzeit unbegründet sind.
Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die endgültige Abweisung der Klage.
Der XI. Zivilsenat wird über die Revisionen der Prozessparteien am 18. März 2025 verhandeln.
Vorinstanzen:
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 17. November 2021 – 2-06 O 5/21
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 28. Februar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2023 – 11 U 180/21 (Kart)
Karlsruhe, den 28. Januar 2025
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