BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 14.01.2025, AZ 5 StR 656/24, ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR656.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Itzehoe, 15. Mai 2024, Az: Ks 315 Js 2663/23
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen, weil die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. Dezember 2024 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner