Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 14.01.2025, AZ 5 StR 655/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 14.01.2025, AZ 5 StR 655/24, ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR655.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Bremen, 8. Juli 2024, Az: 11 KLs 1/24

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 18. Dezember 2024, die Bestellung von Rechtsanwalt K.        zum Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm stattdessen einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Juli 2024 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision ist seit dem 13. November 2024 beim Senat anhängig.

2

Bereits mit Schreiben vom 27. September 2024 hatte der Angeklagte gegenüber dem Landgericht einen Pflichtverteidigerwechsel und damit die Aufhebung der Beiordnung seines bisherigen Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt K.         und die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers beantragt. In seinem Antrag, den er mit weiterem Schreiben vom 1. Oktober 2024 wiederholte, führte er insbesondere aus, dass sein bisheriger Verteidiger „erpresserisch“ sei, er ihn hintergehe und er an seinen Emotionen „herumpfusche“. Nachdem der Pflichtverteidiger diesen Anschuldigungen entgegengetreten war, hat das Landgericht den Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 zurückgewiesen.

3

Nunmehr hat der Angeklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 abermals einen Pflichtverteidigerwechsel und damit die Aufhebung der Beiordnung seines bisherigen Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers beantragt. Durch Rechtsanwalt K.          fühle er sich „nicht gut vertreten“, er sei „narzisstisch“, „unkompetent“ und wisse nicht, was er tue, er hintergehe und schikaniere ihn. Einen konkreten Personenwunsch bezüglich des neuen Verteidigers hat er nicht geäußert. Unter dem 30. Dezember 2024 ist der Pflichtverteidiger den Anschuldigungen des Angeklagten entgegengetreten. Aus seiner Sicht sei auch dieser Antrag im Kontext der krankheitsbedingten, persönlichen Unzufriedenheit des Angeklagten zu sehen, so habe der Angeklagte zuletzt zahlreiche Personen mit unbegründeten Beschwerden „überzogen“.

II.

4

Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

5

1. Die Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, greift nicht ein. Über den Antrag des Angeklagten vom 27. September 2024 hat bereits die seinerzeit zuständige Strafkammervorsitzende am 10. Oktober 2024 entschieden. Bezüglich des hier zu entscheidenden Antrags vom 18. Dezember 2024 ist die Wochenfrist des § 143a Abs. 3 StPO bereits abgelaufen.

6

2. Auch die daneben anwendbaren allgemeinen Tatbestände für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Insbesondere eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – StB 2/22 Rn. 12). Daran fehlt es, da der Angeklagte unter anderem nur angibt, dass sein bisheriger Verteidiger ihn hintergehe und schikaniere. In der Sache wiederholt der Angeklagte damit nur seine bereits gegenüber dem Landgericht geäußerten Anschuldigungen gegen seinen Pflichtverteidiger, die schon die Strafkammervorsitzende in ihrem Beschluss vom 10. Oktober 2024 als unsubstantiiert zurückgewiesen hat. Derartig pauschale Behauptungen, ohne konkrete Tatsachen vorzubringen, genügen für eine substantiierte Darlegung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19 Rn. 5).

7

Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegensteht und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers gebietet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Eine offenkundige Untätigkeit des Pflichtverteidigers, durch die dem Angeklagten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 22. März 2007 – 59519/00, NJW 2008, 2317, 2320; BGH, Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349), liegt nicht vor. So hat der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K.         die Revision fristgerecht eingelegt und jedenfalls ordnungsgemäß mit der allgemeinen Sachrüge begründet und damit eine Überprüfung des Urteils durch den Senat ermöglicht. Auch deshalb erweisen sich die weiteren Behauptungen des Angeklagten, der Pflichtverteidiger sei „total unorganisiert und unkompetent“ als unerfindlich.

Cirener

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