Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Reichsbürgers wegen versuchten Mordes an Polizisten
Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum27.12.2024
Nr. 245/2024
Beschluss vom 26. November 2024 – 3 StR 204/24
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart verworfen. Dieses hatte den Angeklagten unter anderen wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Verstößen gegen das Kriegswaffenkontroll- sowie das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen beschäftigte sich der Angeklagte seit dem Jahre 2016 mit Verschwörungstheorien, darunter auch mit solchen der sogenannten Reichsbürgerbewegung. Seit Beginn der Corona-Krise war er zudem im sogenannten Querdenkermilieu verhaftet. Infolge seiner zunehmend staatsfeindlichen Geisteshaltung beschloss er nach dem Verlust seiner Wohnung, sich aus dem gesellschaftlichen Leben zurückzuziehen. Er ließ sich Ende 2021 auf einem nach außen völlig abgeschotteten Bauernhof in Boxberg-Bobstadt nieder. Dort lebte er isoliert von der Außenwelt als Selbstversorger. Seinen bisherigen Arbeitsplatz gab er auf. Er sah das Gehöft und seine ihm dort zur Verfügung gestellte Wohnung als eigenständiges, jedenfalls nicht der staatlichen Rechtsordnung unterworfenes Gebiet an. Er traf Vorkehrungen, um etwaige Eindringlinge, insbesondere auch Vertreter des von ihm nicht mehr anerkannten Staates von dem Grundstück fernzuhalten und in die Flucht zu schlagen. Zeitgleich mit seiner Radikalisierung begann er, illegale, vorwiegend vollautomatische Schusswaffen nebst dazugehöriger Munition anzuschaffen, darunter die spätere Tatwaffe, eine Replik des Sturmgewehrs Kalaschnikow, ein Maschinengewehr, mehrere Maschinenpistolen und über 5.000 Schuss Munition. Diese funktionstüchtigen Schusswaffen verwahrte er geladen und zugriffsbereit in seinem Haus. Am frühen Morgen des 20. April 2022 begaben sich neun Beamte eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei zur Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses zum Grundstück des Angeklagten. Ihrer Aufforderung, das Haus zu verlassen, kam der Angeklagte nicht nach. Vielmehr feuerte er mit seinem vollautomatischen Gewehr aus unterschiedlichen Positionen seiner Wohnung über 40 Einzelschüsse auf die Beamten, von denen zwei verletzt wurden. Etwa zwei Stunden nach dem letzten Schuss verließ der Angeklagte das Gebäude und wurde festgenommen.
Die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils durch den für Revisionen in Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen. Das Oberlandesgericht hat insbesondere mit Blick auf die staatsfeindliche Tatmotivation des Angeklagten rechtsfehlerfrei das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe bejaht.
Das Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
OLG Stuttgart – 7 St – 2 StE 17/22 – Urteil vom 15. November 2023
Karlsruhe, den 27. Dezember 2024
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