Beschluss des BVerwG 10. Senat vom 19.12.2024, AZ 10 B 10/24, 10 B 10/24 (10 C 7/24)

BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 19.12.2024, AZ 10 B 10/24, 10 B 10/24 (10 C 7/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B10B10.24.0

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 16. Februar 2024, Az: 4 A 112/22, Urteil
vorgehend VG Chemnitz, 14. Januar 2022, Az: 2 K 1119/20

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Februar 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 99,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist auf die Beschwerde des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die Abfallbesitzereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG bei Abfall, der auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Grundstücken abgelagert wird, zu verneinen ist, wenn die Grundstücke im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.

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