Beschluss des BGH 4. Strafsenat vom 17.12.2024, AZ 4 StR 421/24

BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 17.12.2024, AZ 4 StR 421/24, ECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR421.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Essen, 4. Juni 2024, Az: 32 Ks 2/24

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

Die Staatskasse ist jedoch nicht verpflichtet, den Beschuldigten für die erlittene einstweilige Unterbringung zu entschädigen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren mit Urteil vom 4. Juni 2024 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Während des Verfahrens über seine Revision ist der Beschuldigte am 3. November 2024 verstorben.

2

1. Das Verfahren ist gemäß § 414 Abs. 1, § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 4 StR 424/23 Rn. 2; Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 2).

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2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Denn die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Beschuldigten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 4 StR 424/23 Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 3).

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a) Die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, wonach das Gericht von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten absehen kann, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, ist vorliegend hingegen weder unmittelbar noch analog anwendbar.

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aa) Einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass der Beschuldigte unabhängig vom Bestehen des Verfahrenshindernisses nicht wegen einer Straftat verurteilt worden wäre. Eine Verurteilung wegen einer Straftat kam hier nicht in Betracht, da es sich um ein Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO handelt und sich der Beschuldigte bei Begehung der ihm zur Last gelegten Anlasstat ‒ eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ‒ im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befand.

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bb) § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt hier auch nicht entsprechend zur Anwendung. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dass es grob unbillig sein kann, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu überbürden, wenn eine Verurteilung nur daran scheitert, dass nachträglich ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Grundlage der Bewertung einer Auslagenerstattung als grob unbillig oder ungerecht kann allerdings nur ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verhalten sein. Daran fehlt es etwa bei einem Beschuldigten, der aufgrund einer andauernden psychiatrischen Erkrankung ‒ wie hier vorliegend der Fall ‒ schuldunfähig ist. Ihm können Verhaltensweisen, die bei einem schuldfähigen Täter die Auferlegung seiner Auslagen auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, mangels Verantwortlichkeit für sein Handeln nicht vorgeworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 4 StR 167/20 Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 525/15 Rn. 8).

7

b) Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12).

8

3. Für die vollzogene einstweilige Unterbringung ist der Beschuldigte nicht zu entschädigen. Der Senat versagt eine Entschädigung in Ausübung seines Ermessens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 4 StR 424/23 Rn. 4 mwN). Hierfür streiten maßgeblich der Unrechtsgehalt der Anlasstat sowie der Umstand, dass die einstweilige Unterbringung nicht von vornherein unangemessen war (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 10. März 2010 – 5 StR 503/09 Rn. 9 f).

Quentin                         Maatsch                         Scheuß

                 Tschakert                         Gödicke

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