Beschluss des BVerwG 10. Senat vom 11.12.2024, AZ 10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24)

BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 11.12.2024, AZ 10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B9.24.0

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Februar 2024, Az: 3 S 2989/21, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit Fragen über die Zerstörung und den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen fortzuentwickeln.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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