NPDDas Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 – 4 GG steht der Annahme eines Verstoßes der Markenanmeldung „NPD“ gegen… (Beschluss des BPatG München 29. Senat)
Beschluss vom 02.12.2024, AZ 29 W (pat) 54/22, ECLI:DE:BPatG:2024:021224B29Wpat54.22.0
Beschluss vom 02.12.2024, AZ 29 W (pat) 54/22, ECLI:DE:BPatG:2024:021224B29Wpat54.22.0
Beschluss vom 02.12.2024, AZ 9 A 17/24, 9 A 16/24, 9 A 17/24, 9 A 16/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:021224B9A17.24.0§ 152a Abs 1 S 1 Nr 2 VwGO
Um Betroffene besser vor häuslicher Gewalt zu schützen, schlägt das Bundesministerium der Justiz Änderungen des Gewaltschutzgesetzes vor. Erstens sollen Familiengerichte in Hochrisikofällen künftig eine elektronische Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) anordnen können, damit Gewaltschutzanordnungen besser überwacht werden können. Als zweites neues Instrument soll die Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen – die sogenannte Täterarbeit – in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht.