BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 18.11.2024, AZ 5 StR 634/24, ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR634.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2023, Az: 629 KLs 5/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, von der wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. November 2024 lag dem Senat vor.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner