Revisionszulassung; räumlicher Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG (Beschluss des BVerwG 8. Senat)

BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 13.11.2024, AZ 8 B 8/24, 8 B 8/24 (8 C 6/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:131124B8B8.24.0

§ 1 Abs 6 VermG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 14. Dezember 2023, Az: 29 K 230/20, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Dezember 2023, berichtigt durch Beschluss vom 25. Januar 2024, wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf jeweils 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob eine Beendigung des nach § 1 Abs. 6 VermG erforderlichen räumlichen Bezugs einer Anteilsschädigung zum Beitrittsgebiet durch Sitzverlegung des dort ansässigen Emittenten in den räumlichen Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts eine Verlegung seines satzungsmäßigen Sitzes dorthin voraussetzt.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3, § 63 Abs. 1 GKG.

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