AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Aussetzungszinsen (Beschluss des BFH 6. Senat)
Beschluss vom 24.10.2024, AZ VI B 35/24(AdV), ECLI:DE:BFH:2024:BA.241024.VIB35.24.0§ 233a AO, § 237 AO, § 238 AO, § 69 FGO, Art 3 Abs 1 GG
Beschluss vom 24.10.2024, AZ VI B 35/24(AdV), ECLI:DE:BFH:2024:BA.241024.VIB35.24.0§ 233a AO, § 237 AO, § 238 AO, § 69 FGO, Art 3 Abs 1 GG
Beschluss vom 24.10.2024, AZ AK 85/24, ECLI:DE:BGH:2024:241024BAK85.24.0
Urteil vom 24.10.2024, AZ III ZR 48/23, ECLI:DE:BGH:2024:241024UIIIZR48.23.0§ 839 Abs 1 BGB, Art 14 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 68 Abs 1 S 1 BauO BY, § 29 GemO BY
Strafverfolgungsbehörden sollen ein neues Ermittlungsinstrument erhalten: das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren. Ermittlerinnen und Ermittler sollen damit anlassbezogen auf bestimmte telekommunikationsbezogene Daten zugreifen können. Konkret geht es dabei um sogenannte Verkehrsdaten, also zum Beispiel um Telefonnummern und IP-Adressen. Die Strafverfolgungsbehörden sollen solche Daten künftig in einem frühen Ermittlungsstadium sichern („einfrieren“) lassen können, um sie später für die Strafverfolgung nutzen zu können. Dazu sollen sie bei Gericht den Erlass einer Sicherungsanordnung gegen einen Telekommunikationsanbieter beantragen können. Eine entsprechende Anordnung soll den Verdacht voraussetzen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Voraussetzung soll außerdem sein, dass die „einzufrierenden“ Daten in einem Zusammenhang mit der möglichen Straftat stehen. Die Einführung dieses neuen Ermittlungsinstruments sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat.
Urteil vom 26. September 2024 – I ZR 142/23