Beschluss des BGH 3. Zivilsenat vom 23.10.2024, AZ III ZB 84/24

BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 23.10.2024, AZ III ZB 84/24, ECLI:DE:BGH:2024:231024BIIIZB84.24.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. August 2024, Az: 7 W 10/24
vorgehend LG Halle (Saale), 5. April 2024, Az: 6 O 355/23

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. August 2024 – 7 W 10/24 – wird zurückgewiesen.

Gründe

1

    Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 5. September 2024 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine – hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende – Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. August 2024 aus. Soweit sich der Antragsteller in dem Schreiben auch „gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgericht[s] Naumburg vom 15.08.2024“ wendet, kommt ein Rechtsmittel von vornherein nicht in Betracht, da das Verfahren beim Oberlandesgericht bereits durch den Beschluss vom 2. August 2024 abgeschlossen worden war. Die Einzelrichterin hat mit Schreiben vom 15. August 2024 lediglich auf die Eingabe des Antragstellers an das Oberlandesgericht vom 12. August 2024 geantwortet. Dieses erläuternde Schreiben kann von vornherein nicht Gegenstand einer Rechtsbeschwerde oder eines sonstigen Rechtsmittels sein.

2

    Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. zB BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

3

    In der Sache weist der Senat darauf hin, dass – wie in dem vom Antragsteller (falsch) zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2010 – XII ZB 132/09 (NJW 2010, 2519 Rn. 7 f sowie 17) dargelegt – die Urschrift eines Urteils (selbstverständlich) beim Gericht verbleibt, den Parteien lediglich eine Ausfertigung (beziehungsweise nunmehr gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seit 1. Juli 2014 geltenden Fassung: eine beglaubigte Abschrift) des Urteils zugestellt wird und diese Ausfertigung die Unterschrift des Urkundsbeamten (nicht aber des Richters) tragen muss, während die in der Urschrift enthaltenen Unterschriften als „Namen der beteiligten Richter in Maschinenschrift ohne Klammern“ angegeben werden können. Sogar diese Anforderungen an die Angabe der Unterschrift hat das Oberlandesgericht gewahrt, obwohl gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits eine formlose Mitteilung des Beschlusses vom 2. August 2024 genügt hätte.

4

    Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer offensichtlich unsinniger und aussichtsloser Anträge und Eingaben durch den Senat nicht rechnen kann.

Remmert                                  Kessen

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