Verurteilung wegen Gullydeckelwürfen auf die Bundesautobahn 7 rechtskräftig
Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum04.10.2024
Nr. 191/2024
Beschluss vom 25. September 2024 – 4 StR 163/24
Das Landgericht hat den zur Tatzeit zwanzig Jahre alten Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen versuchten Mordes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt, Maßregeln hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts luden der Angeklagte und seine – nicht revidierenden – Mitangeklagten in der Nacht auf den 20. August 2022 in einem Industriegebiet vier Gullydeckel mit einem Gewicht von je ca. 24 kg in den Pkw des Angeklagten und fuhren zu einer Brücke über die Fahrbahn der Bundesautobahn 7. Dort warfen zwei der Angeklagten gemäß dem gemeinsamen Tatplan aller Angeklagten zwei der Gullydeckel kurz nacheinander über das Brückengeländer auf die Fahrbahn. Der erste Deckel traf einen mit zwei Personen besetzten Pkw, durchschlug dessen Windschutzscheibe und verletzte beide Insassen schwer. Der zweite Deckel traf auf der entgegengesetzten Richtungsfahrbahn auf und zerbrach dabei. Die Teile wurden von drei Fahrzeugen überfahren, welche hierdurch beschädigt wurden. Alle Angeklagten hielten die Tötung der Fahrzeuginsassen für möglich und nahmen sie billigend in Kauf.
Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts ist damit auch gegen diesen Angeklagten rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Hildesheim – Urteil vom 27. November 2023 – 14 KLs 26 Js 34096/22
Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. (…)
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. (…)
4. (…)
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) (…)
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) – (5) (…)
Karlsruhe, den 4. Oktober 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501