Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 10.09.2024, AZ XI ZR 179/23
Beschluss vom 10.09.2024, AZ XI ZR 179/23, ECLI:DE:BGH:2024:100924BXIZR179.23.0
Beschluss vom 10.09.2024, AZ XI ZR 179/23, ECLI:DE:BGH:2024:100924BXIZR179.23.0
Beschluss vom 10.09.2024, AZ 4 StR 333/23, ECLI:DE:BGH:2024:100924B4STR333.23.0
Beschluss vom 10.09.2024, AZ XIII ZB 72/20, ECLI:DE:BGH:2024:100924BXIIIZB72.20.0
Beschluss vom 10.09.2024, AZ XIII ZB 52/21, ECLI:DE:BGH:2024:100924BXIIIZB52.21.0Art 104 Abs 4 GG
Urteil vom 10.09.2024, AZ VIa ZR 1488/22, ECLI:DE:BGH:2024:100924UVIAZR1488.22.0
Einstweilige Anordnung vom 10.09.2024, AZ 2 BvR 618/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240910.2bvr061824Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 46 Abs 2 StGB
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König hat vom 8. bis 9. September 2024 am „Sechser-Treffen“ der deutschsprachigen Verfassungsgerichte aus Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte teilgenommen. Das Treffen findet regelmäßig im Zwei-Jahres-Rhythmus statt und wurde in diesem Jahr vom Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg unter Leitung seines Präsidenten Prof. Dr. Koen Lenaerts, LL.M., MPA (Harvard) ausgerichtet. Beteiligt am diesjährigen Treffen war auch das Verfassungsgericht Luxemburg. Zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern gehörten unter anderem der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Österreich Univ.‑Prof. DDr. Dr. h.c. Christoph Grabenwarter, der Vizepräsident des Schweizerischen Bundesgerichts Dr. François Chaix, der Präsident des Staatsgerichtshofs Liechtenstein Dr. Hilmar Hoch, LL.M. (Harvard), die Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Univ.‑Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer sowie der Präsident des Verfassungsgerichts Luxemburg Thierry Hoscheit. Die Richterinnen und Richter erörterten die Fragestellung „Der Wandel gesellschaftlicher Realitäten und das Spannungsverhältnis zwischen tradierten Werten und dem Schutz vor Diskriminierung – Welche Aufgabe kommt dem Verfassungsrichter bei der Bewältigung dieses Wandels zu?“. Themen der Fachgespräche waren außerdem „Die Rolle der Verfassungsgerichte mit Blick auf die Haushaltsverantwortung des Gesetzgebers in den Mitgliedstaaten und in der Europäischen Union“ und „Gerichte, Gewaltenteilung und Demokratie“.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob die Wohnungseigentümer zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschließen können. Er wird sich dabei voraussichtlich unter anderem mit den Fragen zu befassen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, bisher von der Übernahme bestimmter Kosten gänzlich befreite Wohnungseigentümer erstmalig an diesen zu beteiligen (V ZR 236/23), und ob auch der Verteilungsschlüssel für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann (V ZR 128/23). Beides war nach dem früheren Recht im Grundsatz nicht zulässig.