Beschluss des BGH 10. Zivilsenat vom 30.07.2024, AZ X ZR 56/23

BGH 10. Zivilsenat, Beschluss vom 30.07.2024, AZ X ZR 56/23, ECLI:DE:BGH:2024:300724BXZR56.23.0

Verfahrensgang

vorgehend BPatG München, 25. November 2022, Az: 2 Ni 5/21 (EP)

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 56/23 gewährt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahrens.

2

Die Klägerin zu 1 tritt dem Gesuch entgegen. Sie macht geltend, das vorliegende Verfahren sei Teil einer umfänglichen Auseinandersetzung, die Fragen der Standardessentialität und angemessener Lizenzbedingungen (FRAND) betreffe. Im parallelen Verletzungsverfahren seien Geheimhaltungsanträge gestellt und gewährt worden. Das Verletzungsverfahren betreffende Ablichtungen seien zur hiesigen Akte gereicht worden.

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II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben.

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1. Dritten ist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auf Antrag grundsätzlich Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens zu gewähren.

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Einem der Akteneinsicht widersprechenden Verfahrensbeteiligten obliegt es, ein entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse darzutun. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, bedarf es einer Abwägung der beteiligten Interessen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 – X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 –; Akteneinsicht XV; Beschluss vom 27. Oktober 2011 – X ZR 106/10, GRUR-RR 2012, 87 Rn. 2 – Akteneinsicht XXII; Beschluss vom 18. Dezember 2014 – X ZR 38/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2022 – X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 5 f. – Akteneinsicht XXVI).

6

In diesem Zusammenhang reicht pauschaler Vortrag des widersprechenden Beteiligten nicht aus. Vielmehr bedarf es der substantiierten Darlegung, welche konkreten Geheimhaltungsinteressen der begehrten Einsicht entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 – X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 –; Akteneinsicht XV; Beschluss vom 27. Oktober 2011 – X ZR 106/10, GRUR-RR 2012, 87 Rn. 3 – Akteneinsicht XXII; Beschluss vom 18. Dezember 2014 – X ZR 38/14, juris Rn. 4). Liegt ein entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vor, sind diese näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 7 – Akteneinsicht XXVI).

7

2. Im Streitfall mangelt es an einer solchen substantiierten Darlegung.

8

Die Klägerin zu 1 hat ungeachtet des bei der Übersendung des Einsichtsgesuchs erteilten Hinweises auf die oben dargestellte Rechtsprechung nicht konkret dargelegt, welche ihrer Belange durch eine Einsicht der Antragstellerin in welche Bestandteile der Akten betroffen sein könnten.

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